Gestaltungsplan Brüggliächer (inkl. Änderung 1999)
Sondernutzungsplan · Büttikon
Dokument
- Nummer
- 2000-000592
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Büttikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.03.1997
- In Kraft seit
- 22.03.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Büttikon mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
SNP-4064-2000-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
SNP-4064-2000-E.pdf
KANTON AARGAU
GEMEINDE BÜTTIKON Ille
GESTALTUNGSPLAN " BRÜGGLIÄCHER "
o mitg -.,. =
Gemäss § 21 BauG
.-,
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
,,,,
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
'/3 4 Fres"'
J
J
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1 : 500 - Längenprofil mit Kanalisation - Sondernutzungsvorschriften A, •t%Ilkiz —. eeee
Uebersichtsskizze 1:25'000
8 - 34.59 / 93 %
'
• ;
1 ... " •
I. Illef
Ir •
(igl a
....ty
to
1
•
/I
lk --. --
•- • .
Bunegg b
•
,, • • 0
_,.. .
... ..:.
qehe
- --L---'t 1.'
. lidite
4e :dia
.......
._ 444.
..,
A
,. •
AM&
4,78
\
'
K
I
9
\
.•
...
'•
11
z.he 1
-
N attenscnwn.
.
114,42cher Ha • e . tten
P
Gesch.Nr.
2747.1
INGENIEURE & PLANER TELEFON 056 / 622 35 35 TELEFAX 056 / 621 81 18
KNOBLAUCH STEGMATTWEG 11 5610 WOHLEN Datum: Plan Nr.: Format:
Sept. 1996 2747/5
Projekt: Eic Gezeichnet: Geprüft: ARP
Aenderungen Okt. 1996 / Fri 05. Nov. 1996
Mitwirkungsberichte vom:
Keine Anregungen / Vorschläge eingegangen
Vorprüfberichte vom:
5. November 1996/ Ref. Nr. 1138 / Ca.
Öffentliche Auflage und Mitwirkungsverfahren vom: 11. November 1996 bis 10. Dezember 1996 Beschlossen vom Gemeinderat am • Der Gemeindeamman : Fridolin Koch
Genehmigung:
2 1. Jan' 297 Der Gemeindeschreiber: Roland Wey
Genehmigung durch den Regieruhgsrat Aarau, den 26, nAte A993 Der S aatsschrelb
.
GESTALTUNGSPLAN «BRÜGGLIÄCHER» gemäss § 21 BauG SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
INHALT I.
Einleitende Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4 Zweck des Gestaltungsplanes
Bestandteile des Gestaltungsplanes Geltungsbereich Verhältnis zur Grundordnung
II.
Bau - und Nutzungsbereiche
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Eingliederungs ins Landschaftsbild / Dachgestaltung /
Terrainveränderungen Nutzweise Baulinien Lärmschutz
III.
Erschliessung
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
22 weitere Artikel
Art. 13 Erschliessung Strassen
Erschliessung Kanalisation Fusswege Parkierung / Abstellplätze Gebäudezufahrten
IV. Areal ausserhalb Bau - und Nutzungsbereiche
Art. 14 Umgebungsgestaltung
Art. 15 Bepflanzung / Begrünung
Art. 16 Entsorgung
V.
Inkrafttreten / Genehmigung
Art. 17 Inkrafttreten
I.
Einleitende Bestimmungen
Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes
Der Erlass des Gestaltungsplanes «Brüggliächer» Büttikon verfolgt folgende Zielsetzungen: Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft, insbesondere eine optimale Baumassenverteilung. Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung • ins Quartierbild. • Der haushälterischen Umgang mit dem Boden und eine sorgfältige Gestaltung der Aussenräume. •
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan «Brüggliächer» Büttikon besteht aus dem Situationsplan 1:500 und den vorliegenden Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan sowie dem Längenprofil mit Kanalisation.
Art. 3 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters und beschränken sich auf die „Kernzone neugestaltet" (KN). In der Wohnzone W2 gelten die Vorschriften der Grundordnung.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten der Bauzonenplan und die Bau - und Nutzungsordnung.
II.
Bau - und Nutzungsbereiche
Art. 5 Eingliederung ins Landschaftsbild
Eingliederung 1 Gebäude, Erschliessungen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf her diskret in Erscheinung treten.
Dachgestaltung Bezüglich Dachgestaltung ist ausser bei Klein- und Anbauten der Bau von Flachdächern untersagt. Bei Hauptbauten sind Dachneigungen von 25 - 40 ° zulässig. Die Firstrichtungen sind ost/west, bzw. nordwest/südost zu orientieren. 2
Terrainveränderungen Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Maximal darf das gewachsene Terrain um 1 m aufgeschüttet oder abgetragen werden. Terrainveränderungen sind im Grenzbereich mit den anstossenden Nachbarn abzusprechen. 3
Art. 6 Nutzweise
Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters (KN) sind nur Mehrfamilienhäuser zugelassen.
Art. 7 Ausserhalb der Baufelder sind Klein- und Anbauten zugelassen. Abstellplätze und
Unterstände dürfen auf den im Plan bezeichneten Bereichen erstellt werden. Sie müssen gegenüber der Parzelle 141 keinen Abstand aufweisen.
Art. 8 Lärmschutzmassnahmen
Bei den im Anstossbereich an die Kantosstrasse K 364 gelegenen Baukörper C und E muss die Grundriss - und Fassadengestaltung so gewählt werden, dass sämtliche lärmempfindlichen Räume durch bauliche und gestalterische Massnahmen gegen Aussen - und Verkehrslärm entsprechend abgeschirmt sind. Lärmschutzverglasungen bei den Balkonen gegen Nordwesten sind erlaubt.
III.
Erschliessung
Art. 9 Erschliessung Strassen
Nach Realisierung der Gesamtüberbauung behält sich die Baubewilligungsbehörde eine Änderung der Erschliessungsrichtung für die 1. Etappe vor. Dabei muss gewährleistet sein, dass keine durchgehende Verbindung Rossweid - Waldstrasse entsteht (Verschiebung der Notverbindung).
Art. 10 Erschliessung Kanalisation
Die kanalisationstechnische Erschliessung des Perimeters erfolgt mittels einer neuen Leitung in die Hauptkanalisation in der Waldstrasse. Das Kanalisationsprojekt mit dem zugehörigen Längenprofil ist verbindlich. Das anfallende Dachwasser wie auch das Oberflächen- und Sickerwasser ist wenn möglich versickern zu lassen oder in Rückhaltesystemen (Teich / Biotop) zurückzuhalten.
Art. 11 Fusswege
Im Gestaltungsplan sind Fusswegverbindungen, Breite 1.50 m (öffentliches Fusswegrecht) festgelegt. Die genauen Wegführungen werden im Rahmen der Bauprojekte festgelegt.
Art. 12 Parkierung
Die Parkierung ist je nach Überbauungs- und Erschliessungsetappierung möglichst konzentriert anzuordnen. Besucherparkplätze sind an verschiedenen Orten innerhalb des Perimeters möglich. Es sind ausreichend gedeckte Veloabstellplätze in gut erreichbaren Lagen zu erstellen. Die Parkierungsflächen (nicht gedeckte Abstellplätze) sind mit Rasengittersteinen auszubilden.
Art. 13 Gebäudezufahrten
Die Gebäudezufahrten dürfen nicht mehr als 3 m breit erstellt werden. Die genaue Lage ist mit der Überbauung festzulegen. Es ist anzustreben, dass interne Gebäudezufahrten als nicht befestigte Vorplätze (z.B. mit Verbundsteinen) ausgebildet werden.
IV.
Areal ausserhalb Bau- und Nutzungsbereiche
Art. 14 Umgebungsgestaltung
Innerhalb des Gestaltungsplanbereiches müssen grössere Freiflächen (Gemeinschaftsbereich / Spielplätze) von mind. 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche realisiert werden.
Art. 15 Bepflanzung / Begrünung
Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Die ganze Siedlung ist mit einheimischen Pflanzen angemessen zu begrünen.
Art. 16 Entsorgung
Mit den Bauprojekten sind im Bereichgegen die Waldstrasse und Rossweidstrasse geeignete Standorte für die Entsorgung vorzusehen (Kompostierplätze / Sammelcontainerstandorte).
V.
Inkrafttreten / Genehmigung
Art. 17 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan «Brüggliächer» Büttikon mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau in Kraft.
doc: 2747.1 / Gestaltungsplan Brüggliächer Büttikon / Sondernutzungsvorschriften /30. 10. 1996/ fri.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. März 2000
Art. Nr. 2000-000592
Gemeinde Büttikon; Gestaltungsplan "Brüggliächer" – Änderung 1999; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahrensdaten
Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderates Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist 2.
1. Februar 2000 8. November 1999 22. November–22. Dezember 1999 1. Februar 2000 15. Februar 2000 28. Februar 2000
Ganzen Text zeigen
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Der rechtskräftige Gestaltungsplan „Brüggliächer“ wurde 1997 vom Regierungsrat genehmigt. In der Zwischenzeit wurden die Baufelder A, B und C überbaut. Im Rahmen der Feinplanung für die Baufelder D und E wurde festgestellt, dass mit einer Verschiebung dieser Baufelder eine bessere Wohnqualität erreicht werden könnte. Auf Grund einer Machbarkeitsstudie wurde die vorliegende Anpassung des rechtskräftigen Gestaltungsplans beschlossen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:
Situationsplan 1:500 mit: Baulinien für Hauptbauten Baulinien für Hauptbauten aufgehoben Perimeter
Die übrigen Bestandteile der Vorlage vom 26. März 1997 bleiben unverändert.
Versand:
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Verschiebung der Baufelder D und E im Gestaltungsplan „Brüggliächer“ wird aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht beurteilt. Durch die Anpassungen wird mehr Freiraum geschaffen zwischen den künftigen Bauten; dadurch wird der Wohnwert für die Bewohner erhöht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Brüggliächer“ – Änderung 1999 der Gemeinde Büttikon vom 1. Februar 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
-3-
4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5619 Büttikon Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: i.V.