Erschliessungsplan Bifang
Sondernutzungsplan · Büttikon
Dokument
- Nummer
- 2008-000723
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Büttikon
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 04.06.2008
- In Kraft seit
- 04.06.2008
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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KANTON AARGAU GEMEINDE BÜTTIKON
Kanton Aargau Dspartement Bau, Verkehr und Umwelf Abteilung Raumentwicklung
ERSCHLIESSUNGSPLAN "BIFANG"
Gemäss $ 17 BauG
SITUATIONSPLAN 1 :500
weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofil 1,500 (Orientierung) - Planungsbericht (Orientierung)
Übersichtsskizze 8 - 3459/93
KNOBLAUCH INGENIEUR UND PLANER STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 5610 WOHLEN TELEFAX 056 /618 30 11
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SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch
Projekt Nr. Datum : August 2004 Projekt : FRURIC Asennaen, u. : i i EL / 04.12.2007 B Ü 33 1 2 ROO a Nr. 02.01.06 Gezeichnet : FÄN FSG I 21.01.2008 ormat ı 60x63 Geprüft FSC / 06.02.2008 Vorprüfungsbericht vom: 31. Januar 2008 Mitwirkungsauflage / Öffentliche Auflage vom: 4. März 2008 bis: 2. April 2008 Beschlossen vom Gemeinderatam: & April 2008 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Paul Rohr Roland Wey
A
Genehmigungsvermerk:
a Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 4. Iomı 200%
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan 1. _Genehmigungsinhalt
rot Baulinien
Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 Bau
rot (Strassenlinie = Sockellinie)
BER EN a rot Bereich Wendeplatz nach SN 640052 ee hellblau Sichtlinien Bean hellblau Sichtzone ($ 110 BauG) 2. Orientierungsinhalt grau Bestehende Strassen / Wege / Fusswege hellgelb Erschliessungsstrassen ES violett Fussweg en rot/grün Neue Schmutzwasser- und Meteorwasserleitung blau Quellableitung Wohlen wa nZ IGEBR schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan (max. zulässige Firsthöhe) Bestehende Schmutzwasserleitung best. Werkleitungen Wasser / Elektrisch / TT /TV blau Gewässer (Erusbach) ocker Uferschutzzone gemäss BNO $ 14 Abs. 6 - 10 BeRE 5) Schachtnumerierung gemäss GEP .oeeeeeo schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes 1:500 Om 10m 20 m 30 m 50 m
N B 105 nr B 106 DIN D = 495.42 EN S= 491.32
EN + 9500 13, nn Q 2
‚B 107 Absturzschacht D = 494.75 E = 492.57
O B 104 D= 493.64 S = 490.89
D = 494.93 E6 = 492.75 A36 = 492.71 A(RW)= 492.65 Überfallkante = 493.32
B 109
eis D=495.34 _ 457 „ E=49320 Q\ S=492.89 178 b da! B 230 ıD = 495.69 D= 495.53 Husacher 0 7° N | 8 = 493.94 S=493.61
— 9300 15.3 %o
x J £ nn . N B 223b.1@ MM N - > 811
D=-497.42@ / ( AS / ( Ss ” NER 000088 S=494.35 ® / [S 7 y as ‚S = 493.38
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
04. Juni 2008
Nr. 2008-000723
Gemeinde Büttikon; Erschliessungsplan "Bifang"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
8. April 2008 31. Januar 2008 4. März 2008 bis 2. April 2008 8. April 2008 5. Mai 2008 22. Mai 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 25. April 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Beim Gebiet "Hinterbach-Bifang" handelt es sich um ein praktisch unverbautes, ebenes Grundstück an der westlichen Peripherie von Büttikon. Es liegt in der W2-Zone. Gemäss Bauzonenplan besteht eine Erschliessungsplanpflicht über dieses Areal. Die bestehende Parzellierung entspricht der vorherrschenden Ausrichtung der Bauten südlich und nördlich des Areals. Östlich des Grundstücks, hinter dem alten Schulhaus/Kindergarten, befindet sich die denkmalgeschützte Johanneskapelle. Das Hauptziel des Erschliessungsplans besteht darin, im Gebiet Bifang eine zweckmässige und kostengünstige Erschliessung sicherzustellen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Bifang", Mst. 1:500 Versand: 12. Juni 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die vorgesehene Umsetzung des Erschliessungskonzepts ist sachgerecht. Auf eine durchgehende Verbindung zwischen dem Hofmattenweg und der Hilfikerstrasse wird verzichtet, weil die Einmündung des Hofmattenwegs in die K 366 für eine verkehrliche Mehrbelastung nicht genügend ausgebaut ist. Damit ist das Areal des Erschliessungsplans ausschliesslich über die Hilfikerstrasse mit dem übergeordneten Strassennetz verbunden. Der Anschluss Hilfikerstrasse/K 366 ist ausgebaut und verkraftet die künftige Mehrbeanspruchung problemlos. Von der geplanten Erschliessungsstrasse zum Hofmattenweg wird ein Fussweg festgelegt. Die ausgeschiedenen Sichtzonen beim Anschluss der geplanten Stichstrasse an die Hilfikerstrasse entsprechen dem quartierüblichen Verkehrsregime "Rechtsvortritt". 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bifang" der Gemeinde Büttikon vom 8. April 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Bollstrasse, 5619 Büttikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: