Erschliessungsplan Unterdorf / Hinterrei
Sondernutzungsplan · Birrhard · Aufgehoben am 19.06.2018
Dokument
- Nummer
- 2005-001068
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Birrhard
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 10.08.2005
- In Kraft seit
- 10.08.2005
- Aufgehoben
- 19.06.2018
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Gemeinde Birrhard
Erschliessungsplan Unterdorf / Hinterrei
gemäss $ 17 BauG
Situation 1:500
Kanton Aargau
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Sondernutzungsvorschriften
ER KOMMUNALPLAN AG
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‚ewerbering 12 5610 Wohlen
Telslen re Gez. Format | Plan Nr.
Telefax 056 621 05 20 23.01 ‚04 E-Mail [email protected] RW Internet www.kohli-partner.ch | Rev. 22.04.04
Rev. 22.07.04
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Mitwirkungsbericht vom: siehe Planungsbericht Ziffer 8
Vorprüfungsbericht vom:
Öffentliche Auflage vom: 7. Juni 2004
11. Mai 2004
bis: 6. Juli 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am: 13. Dezember 2004
Der Gemeindeammann:
Ernst Feller
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den Ao. August Zoo
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Ge]
2. Orientierungsinhalt
rot
rot
hellblau
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hellgrün
hellgelb
gelb
hellviolett
hellgrau
schwarz
braun
braun
blau
blau
grün
rot
schwarz
Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht nach 8132 BauG)
Baulinien
Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Sichtzone: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein.
Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz Unterdorf im westlichen Teil
Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz Unterdorf im östlichen Teil
Sondernutzungsvorschriften Lärmschutz im Gebiet Hinterrei (Parz. Nr. 131 und Nr. 496)
Erschliessungsstrasse ES Gehwege / Fusswege Bestehende Strassen / Wege Zonengrenze
projektierte Entwässerung bestehende Entwässerung projektierte Wasserleitung bestehende Wasserleitung Entsorgungsstelle
spätere Strassen- und Weglinien
Erschliessungsplanperimeter
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Ks Nr 90.1
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
10. August 2005
Art. Nr. 2005-001068
Gemeinde Birrhard; Erschliessungsplan "Unterdorf/Hinterrei"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
13. Dezember 2004 11. Mai 2004 7. Juni bis 6. Juli 2004 13. Dezember 2004 6. Februar 2005 9. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die vom Regierungsrat am 31. März 2004 genehmigte Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet "Unterdorf/Hinterrei" ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Für die Erschliessung des Gebiets Unterdorf wird mit Strassenlinien eine 4 m breite Stichstrasse ausgeschieden. Die Erschliessung erfolgt über diese Stichstrasse an die ebenfalls auf 4 m verbreiterte Käsistrasse auf die Dorfstrasse K 400. Der Mündungsbereich der Käsistrasse in die Dorfstrasse wird aufgrund der stärkeren Beanspruchung auf eine Breite von 5 m aufgeweitet. Gegen Ende der Stichstrasse wird eine 2 m breite Fusswegverbindung quer zum Hang festgelegt. Entlang der Dorfstrasse wird ebenfalls ein 1.5 m breiter Streifen als Mehrzweckstreifen gesichert. Entlang dem Fussweg werden reduzierte Baulinienabstände von 2 m festgelegt. Im Übrigen gelten die Abstände nach § 111 Baugesetz (BauG).
Versand: 22. August 2005
-2-
Die Erschliessung der Dorfzone erfolgt von der bestehenden Hinterreistrasse her. Sie soll auf 4.5 m Breite ausgebaut werden. Für die Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung werden im Planungsgebiet drei unterschiedliche Bereiche mit entsprechenden Sondernutzungsvorschriften festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Erschliessung ist einfach und rationell. Die gewählte einfache Erschliessungsstruktur für die Erschliessung der Wohnzone W2 berücksichtigt die Topographie und die Bebauungsmöglichkeiten und bildet die Grundlage für eine dem Gelände angepasste Überbauung. Die Gemeinde verzichtet auf eine durchgehende Fusswegerschliessung vom Gebiet Hinterrei auf die Dorfstrasse (Bushaltestelle, Schule). Die Fusswegerschliessung im oberen Bereich wäre aufgrund der steilen Topographie unverhältnismässig und teuer. Die wichtige Verbindung von der neuen Stichstrasse zur Dorfstrasse wird gesichert. Der Erschliessungsplan ist mit der laufenden Sanierung und dem geplanten Ausbau der Dorfstrasse (Konzept) abgestimmt und zweckmässig. Das Gebiet ist von der A1 her mit Lärm vorbelastet. Die Sondernutzungsvorschriften erfüllen die entsprechenden Anforderungen des Umweltschutzgesetzes bzw. der Lärmschutzverordnung. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Unterdorf/Hinterrei" der Gemeinde Birrhard vom 13. Dezember 2004 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 39, 5244 Birrhard Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
Aufhebung
Kanton Aargau
Gemeinde Birrhard
KDnton Aärgau emcnt hr Ea13, Ji rZaurnzaiv‚tK4.:ng
Gestaltungsplan Dorf Gemäss § 21 Baugesetz
Genehmigung
Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: •
Situationsplan 1:500 Lang
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Vorprüfungsbericht vom 04. Januar 2018 Mitwirkung vom 29. Mai bis 27. Juni 2017 Mitwirkungsbericht vom 22. November 2017 Öffentliche Auflage vom 19. März bis 17. April 2018 Beschlossen vom Gemeinderat am 23. April 2018 Die Frau Gemeindeammann:
Die Gemeindes
in:
U. Berger Genehmigt vom Regierungsrat am:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der General Erstellt von:
e är: Porta AG Neumarkt 1 5201 Brugg T 058 580 97 97 F 058 580 97 00 [email protected] www.portaag.ch AMPORTA GROUP www.porta-group.ch
Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Impressum Auftraggeber Bearbeitung Zitiervorschlag Version Datum / Referenz Auftrags-Nr. Dateiname
Aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Beat Hurni (PORTA) 1.5 30. April 2018 / Hb 4093NBP100 20180430 SNV_Genehmigungseingabe.doc
Versionenübersicht Version 1.0 1.1
Datum 16.05.2017 23.10.2017
1.2
23.11.2017
1.3
22.02.2018
1.4 1.5
23.02.2018 30.04.2018
Kommentar/Mutation
Status Entwurf
Ergänzungen gem. Bespr. Gde vom 20.10.17 Ergänzungen gern. Bespr. mit Kt. vom Vorprüfung 2 22.11.2017 Ergänzungen gern. VP Bericht vorn Entwurf für Auflage 04.01.2018 sowie gern. Lärmgutachten vorn 14.02.2018 Auflage Eingabe Genehmigung Genehmigungsvermerk
20180430_SNV_Genehmigungseingabe.doc
2/9
Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Zweck
Der Gestaltungsplan Dorf bezweckt die Sicherstellung einer gut in die bestehende Struktur eingepasste Bebauung der Parzelle Nr. 455 an der sensiblen Lage am Übergang zum Dorfkern. Ziel ist eine qualitativ hochwertige Bebauung und eine gute Vernetzung mit benachbarten Quartieren und dem Dorfkern. Die Erschliessung soll gemeinsam und flächensparend erfolgen.
Perimeter
2
Der Gestaltungsbereich des Gestaltungsplans Dorf umfasst die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 2 Bestandteile
1
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen:
•
Situationsplan 1:500
•
Sondernutzungsvorschriften
2
Planungsbericht
Planungsbericht nach Art. 47 RPV dient der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Dokumente
Das Richtprojekt Stalder GU, GmbH, vom 01.05.2018, und das Lärmgutachten Porta AG, vom 14.02.2018, dienen als Beilage zum Planungsbericht ebenfalls zur Information und sind nicht rechtsverbindlich. 3
Art. 3 Verhältnis zu
übergeordneter Gesetzgebung
1 Die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 2
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Birrhard, insbesondere § 8 Dorfzone.
20180430_SNV_Genehmigungseingabe.doc
3/9
Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Erschliessung
Art. 4 1
Zufahrt
Die Zufahrt für den motorisierten Verkehr und den Langsamverkehr hat ab der Käsistrasse zu erfolgen.
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
2 Die zulässige
Ein- und Ausfahrt in die Tiefgarage ist im Situationsplan
festgelegt. 3
Bereich oberirdische Parkierung
Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb der markierten Bereiche zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.
Bereich unterirdische Parkierung
4
Interne Erschliessung
5
Für Ausnahmefälle muss im Innenbereich (Zufahrt für Blaulichtorganisationen, Umzug) eine Zufahrt von mindestens 3.50 m Breite gewährleistet sein. Reine Fusswege müssen eine Mindestbreite von 1.50 m aufweisen.
Wege
6
Die Wege für die interne Erschliessung sind so zu gestalten und zu materialisieren, dass sie für alle Nutzergruppen (Kinder, Ältere, Personen mit Rollstühlen oder Kinderwagen) einfach und gefahrlos zu benutzen sind.
Velos, Kinderwagen
Bei jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen (gemäss SN 640 065 und 640 066). Mindestens 1/3 davon sind im Eingangsgeschoss anzuordnen.
Beleuchtungsanlagen
8
Die erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch innerhalb des Bereiches unterirdische Parkierung zu erstellen.
Die Beleuchtungsanlagen sollen ausserhalb des Bestimmungsbereichs keine störenden Lichtimmissionen verursachen. Allenfalls sind diese Ziele mit dem Einbau von Blenden oder anderweitigen Massnahmen zu erreichen.
20180430_SNV_Genehmigungseingabe.doc
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Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Gebäude
Art. 5 Baubereiche
1
Gebäude sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzten die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2
Nutzung Baubereiche
Die Baubereiche dienen dem Wohnen. Nichtstörendes Gewerbe ist bis zu einem Anteil von max. 10 % der Geschossflächen erlaubt.
Lärmschutz
Für die Gebäude 1 bis 4, wo die Planungswerte im 2. OG nachts infolge Autobahnlärm nicht eingehalten werden, sind Massnahmen notwendig. Es dürfen lärmempfindliche Räume angeordnet werden, wenn eine Lüftungsmöglichkeit über die lärmabgewandte Seite vorhanden ist, oder wenn Balkone resp. Loggien mit schallabsorbierenden Decken vorgesehen werden. Für betroffene Gauben können Lüftungsdachfester, welche mind. 1 m von der Vorderkante entfernt sind, angeordnet werden. 5
Bei der Einfahrt in die Tiefgarage sind Schallschutzkasten anzubringen, falls auf eine Überdachung verzichtet wird. Dachaufbauten / Dachfenster
6
Die Anordnung einzelner Dachfester ist gestattet, wobei die Gesamtsumme der Dachgauben und der Dachfenster max. 45 % der Fassadenlänge betragen dürfen.
Art. 6 Erscheinungsbild
Es ist ein einheitliches Erscheinungsbild zu gestalten. Die Gestaltung des ersten erstellten Gebäudes ist wegleitend für den Rest der Überbauung.
Fassadengliederung
2
In den Giebelfassaden der Hauptbaukörper sind nur hochformatige Fensteröffnungen gestattet. In den Fassaden der Wohnschicht sind Bandfenster mit vertikaler Fenstergliederung zugelassen. Das Erscheinungsbild hat den hochformatigen Charakter beizubehalten.
Vordächer
Über den Eingängen sind Vordächer mit einer max. Länge von 5.20 m und 1.50 m Tiefe gestattet.
20180430_SNV_Genehmigungseingabe.doc
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Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Umgebung
Art. 7 Privater Aussenbereich
1
Der private Aussenbereich gehört zu den jeweils anschliessenden Wohnungen im Erdgeschoss. Möglich ist eine Nutzung als Sitzplatz oder Garten.
Art. 8 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebungsgestaltung (Angaben zur Bepflanzung und Materialisierung der Oberflächen) ist Bestandteil des Bauprojekts und ist im Baugesuch, gestützt auf ein einheitliches Konzept Umgebungsgestaltung, auszuweisen.
Begegnungs- und 2
Spielbereich
Der Begegnungs- und Spielbereich ist so zu gestalten, dass er Möglichkeiten für eine aktive und vielfältige Nutzung durch alle Altersgruppen bietet. Denkbar sind Rasen- oder Kiesflächen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, etc. Der Anteil versiegelter Flächen sollte möglichst gering gehalten werden.
Bereich Grünfläche
3
Im Bereich Grünfläche gemäss Situationsplan ist ein Rasen bzw. eine Wiesenmischung anzusäen Eine Bepflanzung mit standortheimischen Bäumen oder Sträuchern ist möglich. Entlang der Gebäude können private Aussenanalgen (Sitzplätze, Garten, etc.) angeordnet werden. Entlang der Baubereiche 1 - 3 sind Stützmauern bis zu einer Höhe von 2.1m zulässig. Diese sind aus filigranem Material (zum Beispiel Steinkörbe, keine Betonmauern) zu erstellen und zu begrünen.
Bäume
4
Innerhalb des Innenhofes sind mindestens 4 standortheimische Hochstammbäume zu pflanzen.
Bereich für ökologische 5
Ausgleichsfläche
Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen zu erstellen und nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. Die Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung, usw.; wobei standortheimische Gehölze und Sträucher anzupflanzen sind respektive hochwertiges, einheimisches Saatgut zu verwenden ist). Es wird eine gute Einbettung in die bestehende Situation gefordert.
Unterhaltregelung
6 Die Kosten für die Umgebungsanlage (Innenhofbereich, Grünfläche, Bäume, ökologische Ausgleichsfläche) und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge.
20180430_SNV_Genehmigungseingabe.doc
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Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Spielplätze
7
Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen muss gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche betragen. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechen auszustatten. Bekieste Fusswege, Spielgärten, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Die für die Versickerung notwendige Fläche gemäss § 12 SNV darf, bei entsprechender Gestaltung, als Teil der Spielfläche angerechnet werden.
20180430_SNV_Genehmigungseingabe.doc
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Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Diverse Bestimmungen
Art. 9 Planung
Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen sind die Umweltaspekte mit einzubeziehen. Die Ausführung der Bauten und Anlagen sowie die Baumaterialien müssen für die Umwelt und die Gesundheit verträglich sein.
Art. 10 Energie / Bauökologie
1
Durch bauliche Massnahmen ist der Energieverbrauch möglichst zu reduzieren. Es ist ein hoher Anteil an erneuerbarer Energie anzustreben. Auf die Verwendung von Klimaanlagen ist zu verzichten. 2
Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen ist bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden durch geeignete Materialwahl zu minimieren. 3
Die gesetzlichen Mindestanforderungen in Bezug auf den Energieverbrauch sind einzuhalten.
Art. 11 Versickerung
Das innerhalb des Perimeters anfallende unverschmutzte Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen zu versickern und dem Grundwasser zuzuführen. Die für die Versickerung notwendige Fläche ist so zu gestalten, dass sie in trockenem Zustand als Bestandteil der vorgeschriebenen Spielfläche funktionieren kann und im Überflutungsfall keine Gefahr für Kinder oder andere Nutzer darstellt.
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Gemeinde Birrhard / aaba Bau + Handels AG, Unterengstringen Gestaltungsplan Dorf
Schlussbestimmungen
Art. 12 Genehmigung
Inkrafttreten Aufhebung bisherigen
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
2
Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes wird der Erschliessungsplan Unterdorf / Hinterrei (Genehmigung Regierungsrat vom 10. August 2005) aufgehoben.
Rechts Änderung und Aufhebung
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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