Erschliessungsplan Gewerbezone Stöckacher

Sondernutzungsplan · Birrhard

Dokument

Nummer
09.247
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Birrhard
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
04.01.2011
In Kraft seit
04.01.2011

Karte

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Text

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Gemeinde Birrhard Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, V r und Umwelt Abte Ra itwicklung

Erschliessungsplan Stöckacher

gemäss 817 BauG

Situationsplan 1:500

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Planungsbericht

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Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

22. März 2010 15. Februar 2010

Öffentliche Planauflage vom: 28. September 2010 bis: 27. Oktober 2010 Beschlossen ver-der Gemeindeversammlung am: -1, Nov, 2018 Der Gemeindeammann:

eschreiber:

L.B_4

Genehmigung:

Format: 840 x 297 mm Erstellt: dl Geprüft: BL KSL Ingenieurbüro AG B ir . i ion.2d Ksl. Kirchweg 46, 5415 Nussbaumen CAD Name: P:projekte\_Birrhard\20874.0_Erschliessung Parzelle 212\Situation.

Tel. 056 296 26 26, Fax 056 296 26 66

Datum: 02.09.2010

RL: 30_Sit_Erschliessung

Plan Nr.

20874.0/30

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

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BI/A en braun Bee hellblau 00080000806 7-7” hellgrün

2. Orientierungsinhalt

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schwarz

BEREITS EEEEESEaREEFETEET: blau

Mindestabstände von Hochspannunggfreileitungen zu Gebäuden gemäss Verordnung über elektrische Leitungen (Leitungsverordnung, LeV) 734.31

Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Ein- und Ausfahrtsbeschränkung bestehende Zufahrten Parzellen 213 und 214 hat Besitzstand

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Perimeter des Erschliessungsplanes

Planungswertüberschreitung (Art. 30 LSV) Wohnnutzung

- Es ist keine Wohnnutzung innerhalb eines Perimeters von 27 Metern ab Axe der Kantonsstrasse möglich

- Fenster von lärmempfindlichen Wohnräumen sind grundsätzlich auf der vom Lärm der Nationalstrasse abgewandten Seite (Süd-Ost) anzuordnen oder

müssen durch vorgelagerte Gebäude oder Gebäudeteile vollständig vom

Autobahnlärm abgeschirmt werden (keine Sichtverbindung).

Für mindestens ein Fenster pro lärmempfindlich Wohnraum beträgt die

minimale Dämpfung (AL) 32 dB(A) gegenüber den Lärmemissionen der

Nationalstrasse.

Gewerbliche Nutzung

- Lärmempfindliche Betriebsräume sind innerhalb eines Perimeters von

18 Metern ab Axe der Kantonsstrasse nur dann möglich, wenn sie über eine Seitenfassade belüftet werden können.

- Lärmempfindliche Betriebsräume (Art. 2 Abs. 6 LSV) sind grundsätzlich an den vom Lärm abgewandten Seiten von Betriebsgebäuden anzuordnen oder müssen über eine weniger exponierte Fassade belüftet werden können.

- Für mindestens ein Fenster pro lärmempfindlichen Betriebsraum beträgt die

minimale Dämpfung (AL) 26 dB(A) gegenüber den Lärmemissionen der Nationalstrasse.

- Lärmempfindliche Betriebsräume, die keine offenbare Fenster aufweisen und nur mechanisch gelüftet werden können, sind uneingeschränkt möglich.

Lärmnachweis

- Im Baubewilligungsverfahren ist ein entsprechender Lärmnachweis nach Art. 31 LSV zu erbringen.

bestehende Strassen / Wege Erschliessungsstrassen Hecke

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Teiländerung Zonenplan

Bundesbaulinie A1 gestützt auf Baulinienplan Kanton Aargau vom 26. Mai 1967

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