Gestaltungsplan Stöckacher

Sondernutzungsplan · Birrhard

Dokument

Nummer
16.46
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Birrhard
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
BVU
Beschlossen
26.07.2017
In Kraft seit
26.07.2017

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Text

SNP-4093-2017-E-2.pdf

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Abteih22g Genehmigungsexemplar

Mai 2017

Gemeinde Birrhard

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Stöckacher" Gemäss

21 BauG

Verbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung: - Situationsplan 1:500 - Richtprojekt (orientierend) - Planungsbericht (orientierend)

Sondernutzungsvorschriften

Vorprüfungsbericht vom:

13.03.2017

Mitwirkungsbericht vom:

Auflage 14.03. — 12.04.2016 (Planungsbericht Kap. 9.2)

Öffentliche Auflage vom:

07.04. — 06.05.2017

Beschlossen vom Gemeinderat Birrhard am:

22.05.2017

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

3 Ursula Berger-Bolliger Genehmigung:

Gubler Andreas

C.:21.che-rigung durch da Bau, Verkehr und Umwelt

tement

Aarau, den 2G.)

Deretar Planung: Tschudin+Urech AG, 5200 Brugg

Architektur: STRÜBY Konzept AG, 6423 Seewen

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Art. 3 Planungsziele

3 3 3

Baubereiche § § § §

4 Baubereiche 5 Interne Verkehrs- und Grünflächen 6 Nutzungen 7 Gestaltungsanforderungen

3 4 4 4

Erschliessung und Parkierung

Art. 8 Haupterschliessung MIV

Art. 9 Feinerschliessung MIV

Art. 10 Fuss- und Radverkehrsverbindungen

Art. 11 Parkierung

5 5 5 5

Umwelt

Art. 12 Schutz der Umwelt und ökologische

Ausgleichsmassnahmen

Art. 13 Energie

Art. 14 Lichtemissionen

Art. 15 Lärm

5 6 6 6

Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten, Änderungen

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Stöckacher" 5244 Birrhard

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Der Gemeinderat Birrhard erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Birrhard vom 27. März 2013 / 26. Februar 2014 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV): Allgemeine Bestimmungen

16 weitere Artikel

Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile

Geltungsbereich

1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

Sondernutzungsvorschriften

2 Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500.

Planungsbericht

3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsabsicht und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplanes.

Art. 2 Rechtsgrundlagen

Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die

Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des Bauzonenplanes (BZP) der Gemeinde Birrhard. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 3 Planungsziele

Planungsziele

1 Die Planungsziele des Gestaltungsplanes „Stöckacher" werden

in § 4a der BNO geregelt.

Baubereiche

Art. 4 Baubereiche

Geschosshöhen

Die Geschosshöhen auf den Baubereichen I und II können innerhalb der zulässigen Gesamthöhe frei gewählt werden. Der Wohn- und Arbeitshygiene ist bezüglich der Raumhöhe entsprechend Rechnung zu tragen.

Baubereich I

Der „Baubereich I", begrenzt die maximale Fläche für einen Fahrzeug- und Lagerunterstand. Innerhalb dessen kann das Gebäude auf die Baubereichsbegrenzung gesetzt werden. Die maximale Gesamthöhe beträgt 7.5m. Vorspringende Gebäudeteile sowie Vordächer dürfen gemäss § 21 Abs. 4 BauV die Baubereichsbegrenzung bis max. 2.0 m überschreiten. Die einwandfreie Einordnung und Gesamtwirkung dieser Massnahme ist im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen.

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Baubereich II

3 Der „Baubereich II", begrenzt die maximale Fläche für die betriebsnotwendigen Infrastrukturbauten des Lohnunternehmens. Innerhalb dessen können die Bauten auf die Baubereichsbegrenzung gesetzt werden. Vorspringende Gebäudeteile sowie Vordächer dürfen gemäss § 21 Abs. 4 BauV die Baubereichsbegrenzung bis max. 2.0 m überschreiten. Die einwandfreie Einordnung und Gesamtwirkung dieser Massnahme ist im Baugesuchsverfahren aufzuzeigen. Die maximale Gesamthöhe beträgt 14.5 m. Die Lage grösserer Vordächer bis max. 4.0 m über die Baubereichsbegrenzung ist im Situationsplan 1:500 geregelt.

Baubereich (UIB, UNB)

Der Baubereich für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten wie Jauchegruben, Regenwassersammelbecken, Lagerräume etc. ist im Situationsplan 1:500 geregelt. Einzelne Treppenaufgänge und Lichtschächte dürfen diese Baubereichsbegrenzung bis max. 1.5 m überschreiten. Weitere Hochbauten sind nicht zulässig mit Ausnahme der, im Situationsplan 1:500 eingezeichneten, 3 m hohen Mauer für den Miststock.

Etappierung

Die Etappierung der Bauten innerhalb aller Baubereiche ist zulässig. Die komplette Fertigstellung aller Etappen muss innerhalb 8 Jahren nach rechtskräftiger Baubewilligung der ersten Etappe erfolgen.

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Art. 5 Interne Verkehrsfläche / Grünflächen

Interne Verkehrsflächen

1 Interne Verkehrsflächen sind diejenigen Flächen, welche nicht mit dem Baubereich I und II oder Grünflächen belegt sind. Auf diesen Verkehrsflächen ist das befristete Zwischenlagern von land- und forstwirtschaftlichen Produkten (Brennholz, Ernteerzeugnisse in Behältnissen, etc.), Fahrzeugen und Anhängern erlaubt. Kleinbauten nach §19 BauV sind nicht zulässig.

Grünflächen

2 Als Grünflächen gelten die Flächen mit extensiver Wiese und Schotterrasen. Diese sind naturnah zu gestalten.

Einfriedung

Eine Einzäunung des gesamten Areals mit einem Zaun ist innerhalb der Grünflächen zulässig. Der Zaun darf eine Höhe von max. 1.8 m aufweisen. Die minimalen Abstände zur Parzellengrenze sind im Situationsplan 1:500 geregelt.

Art. 6 Nutzung

1 Die zulässige Nutzung auf den Baubereichen I und II und den internen Verkehrsflächen wird in § 11a BNO geregelt.

Art. 7 Gestaltungsanforderungen

Nutzungen

Gestaltungsanforderungen

1 Die Gestaltungsanforderungen an die Bauten und die internen Verkehrsflächen werden in § 11a, Abs. 4 und 5 der BNO geregelt. Ergänzend dazu sind die Materialien für die Fassadengestaltung und die Dächer so zu wählen, dass keine störenden Effekte wie beispielsweise übermässige Reflexionen auftreten.

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Erschliessung und Parkierung

Art. 8 Haupterschliessung

Die Hauptverkehrserschliessung erfolgt über das bestehende kantonale und kommunale Strassennetz Birrfeldstrasse — Militärstrasse.

Art. 9 Feinerschliessung

Haupterschliessung MIV

Feinerschliessung MIV

'Die Lage der Ein- und Ausfahrt für den MIV ab der Militärstrasse zum Betrieb des Lohnunternehmens ist im Situationsplan 1:500 verbindlich festgelegt. 2 Die Erschliessung der beiden Parzellen Nr. 218 und 219 ist mittels Strassenlinie im Situationsplan 1:500 gesichert (Enteignungsrecht nach § 132 BauG).

Art. 10 Fuss- und Radverkehr

Fuss- und Radverkehrsverbindungen

1 Das bestehende kantonale und kommunale Strassennetz erschliesst das Areal für den Fuss- und Radverkehr.

Art. 11 Parkierung

PVV Parkfelder

1 Die Anzahl Pflichtparkplätze richtet sich nach den Bestimmungen der BNO und wird durch den Gemeinderat festgelegt. Auf den internen Verkehrsflächen sind max. 12 oberirdische, ungedeckte PW-Parkplätze zulässig. Die Lage dieser Parkplätze wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.

Veloabstellplätze

2 Abstellplätze für Fahrräder und Mofas sind an geeigneter Lage anzubieten. Sie sind gut zugänglich, genügend beleuchtet und grösstenteils witterungsgeschützt zu gestalten.

Umwelt

Art. 12 Ökologischer Ausgleich

Ökologische Ausgleichsmassnahmen und Schutz der Umwelt

1 Zum Schutz der Umwelt und als ökologischer Ausgleich sind im Gestaltungsplanperimeter geeignete Massnahmen zu treffen. Die folgenden Massnahmen sind umzusetzen: - Die internen Verkehrsflächen sind mit Ausnahme der Ein- und Ausfahrt ab der Militärstrasse, den Waschplätzen und Rampen sickerfähig auszubilden. - Schotterrasenflächen sind artgerecht auszubilden und dürfen überfahren werden. - Die extensiven Wiesenflächen sind mit standortgerechter, einheimischer Ansaat auszustatten.

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- Entlang der Militärstrasse ist eine Baumreihe mit standortgerechten Hochstammbäumen zu pflanzen. Entlang der nördlichen Parzellengrenze sind einzelne Baumgruppen mit standortgerechten Hochstammbäumen zu pflanzen. - Pro oberirdischem PVV-Abstellplatz ist mindestens ein Hochstammbaum zu pflanzen. Diese werden den Baumreihen und den Baumgruppen auf den extensiven Wiesenflächen angerechnet. - Als Übergangszone zum Landwirtschaftsland ist eine extensive VViese/Heckenkrautsaum mit einer angrenzenden, einheimischen VVildgehölzhecke zu pflanzen. Diese Hecke muss entlang der südlichen Parzellengrenze durchgehend und an der südöstlichen Parzellengrenze inselartig ausgestaltet sein. - Die Dächer sind angemessen mit Solar- und Photovoltaikanlagen auszurüsten. Teile von Flachdächern, welche nicht der energetischen Nutzung dienen, sind zu begrünen nach SIANorm 312, SN 564 312, (Begrünung von Dächern). - Das Meteorwasser ist nach Vorschrift zu versickern oder ist einer Nutzung zuzuführen.

Art. 13 Energie

Es ist ein möglichst hoher Anteil an erneuerbaren Energieträgern einzusetzen. Bei allen Bauten ist auf eine hohe Energieeffizienz zu achten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird durch eines der folgenden Labels (inkl. rechnerischem Nachweis, jedoch exkl. Zertifizierung) nachgewiesen: Minergie P / MinergieA / Minergie-ECO / SGNI / SNBS. 1

Art. 14 Lichtemissionen

Energie

Lichtemissionen

1 Die Beleuchtung des Aussenraumes und der Gebäude ist so zu konzipieren, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Gebiete und auf die Umwelt möglichst gering bleiben. Die Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt. 1 Die VVildgehölzhecke entlang der südlichen Parzellengrenze muss den Anforderungen des Blendschutzes zum nahe liegenden VVildtierkorridor entsprechen.

Lärm

Art. 15 Lärm

1 Zur Sicherstellung des Lärmschutzes hat für lärmempfindliche Räume (Wohnen, Schlafen, etc.) die Summe aller Dämpfungen, bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Autobahn Al mindestens 36.5 dB(A) zu betragen. Für lärmempfindliche Betriebsräume reduziert sich dieser Wert auf 28 dB(A). Diese Dämpfung muss bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen erreicht werden.

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1 Im Bewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen nach Abs.1 mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen.

Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungs-

vorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen Departements in Kraft. Änderung

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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Genehmigung

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* När

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/CTAO

Datum Genehmigung: 26.07.2017

Versand:

27. hü 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.16.46-1 Gemeinde Birrhard; Gestaltungsplan "Stöckacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. März 2017 14. März 2017 bis 12. April 2017 7. April 2017 bis 6. Mai 2017 22. Mai 2017 20. Juni 2017 26. Juni 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Für die geplante Auslagerung des Lohnunternehmens hat die Gemeinde 2013 eine spezielle Bauzone "Spezialzone Lohnunternehmen" geschaffen. Diese Spezialzone wurde im Rahmen einer Teiländerung 2013 beschlossen und am 26. Februar 2014 vom Regierungsrat genehmigt. Die Einzonung erfolgte bedingt. Der Baubeginn muss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der neuen Nutzungszone (§ 10 Abs. 1 Bau- und Nutzungsordnung [BNO] / 23. März 2018) erfolgen. Ansonsten ist die bedingte Einzonung hinfällig (vgl. auch § 15a Abs. 2 BauG).

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für die Verlagerung der Lohnunternehmung aus dem Dorfzentrum hat die Gemeinde im Gebiet Stöckacher eine Fläche von 31568 m2 mittels einer Teilzonenplanänderung der Spezialzone Lohnunternehmen (SL) mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht zugeordnet. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan sollen die grundeigentümerverbindlichen Vorgaben zur guten Einordnung des Lohnunternehmens in das Areal sichergestellt werden. Neben den Anforderungen der Bau- und Nutzungsordnung (insbesondere von § 4a und § 11a BNO) sind die gesetzlichen Anforderungen von

Art. 21

BauG zu erfüllen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Birrhard am 22. Mai 2017 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Stöckacher" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 22. Mai 2017 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. März 2017 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Die Verschiebung des Lohnunternehmens vom Kerngebiet mitten in der Dorfzone an diese randliche Lage bietet für die Gemeinde Birrhard die Chance, einerseits einen gewerblichen Betrieb im Dorf weiter zu festigen, wie auch die frei werdenden Parzellen des alten Areals der Lohnunternehmung strukturell weiter zu entwickeln. 4.2.1 Ortsbauliche Einpassung Gestützt auf § 21 BauG haben Gestaltungspläne aufzuzeigen, wie ein ortsbaulich und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden kann. Die BNO konkretisiert die wesentlichen Anforderungen in §§ 4a und 11 a BNO. Dazu gehört die Dimensionierung und Anordnung der Bauten. Insgesamt muss eine optimale Lösung (Siedlungsverträglichkeit) resultieren. Dazu gehören auch die gute landschaftliche Einordnung mit einem ansprechenden Grünanteil und möglichst sickerfähigen

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Belägen sowie geeignete Massnahmen zur Minderung der Emissionen gegenüber der Nachbarschaft und dem VVildtierkorridor. § lla BNO verlangt darüber hinaus hohe Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Die Nutzung im Gestaltungsplan (GP) richtet sich nach § 11 a Abs. 3 BNO. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und das betrieblich an den Standort gebundene Personal gestattet. Die betrieblichen Anforderungen bedingen eine sehr grosse Einstellhalle (ca. 81 m x 46/53 m). Das Gebäude tritt als grosser Industriebau in Erscheinung. Der betrieblich notwendige Fussabdruck als auch die Volumetrie des geplanten Gebäudes sprengt die Massstäblichkeit des Ortes. Als Grundlage für die Festlegungen im GP wurden deshalb verschiedene Varianten ausgearbeitet und analysiert. Im Verfahren hat sich gezeigt, dass Varianten mit klarem Bezug zur Nutzung (Industriebau/Flachdach) klar der Vorzug zu geben ist. Beim Baubereich I beträgt die maximale Gesamthöhe 7,5 m. Vorspringende Gebäudeteile sowie Vordächer dürfen die Baubereichsbegrenzungen bis maximal 2,0 m überschreiten. Die einwandfreie Einordnung und Gesamtwirkung ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzeigen. Beim Baubereich II gelten im Grundsatz die gleichen Vorgaben. Die Gesamthöhe beträgt jedoch maximal 14,5 m. Die Gestaltungsanforderungen an die Bauten sind in § 11a Abs. 4 und 5 BNO geregelt. Gestützt auf § 7 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) kommt ergänzend dazu, dass die Materialien für die Fassadengestaltung und die Dächer so zu wählen sind, dass keine störenden Effekte wie beispielsweise Reflexionen auftreten. Der Nachweis für die Einhaltung der Vorgaben von § 11a Abs. 4/5 und von

Art. 7

SNV ist im Baubewilligungsverfahren, unter anderem mit einem Material- und Farbkonzept und einer Bemusterung vor Ort aufzuzeigen. Mit dem Vorprojekt konnte nachgewiesen werden, dass trotz der hohen betrieblichen Bedürfnisse und der knappen Verhältnisse eine städtebaulich ansprechende Lösung möglich ist. Der GP beschränkt sich auf die Festsetzung der notwendigen Rahmenbedingungen wie Baufelder, Gesamthöhen und den architektonischen Grundsätzen. Da es sich um einen GP für ein Lohnunternehmen handelt, also de facto um eine Arbeitszone, werden die Festlegungen als sach- und situationsgerecht erachtet. Es ist Sache der Gemeinde, im Baubewilligungsverfahren die Gesamtqualität gestützt auf

Art. 11a

Abs. 4/5 BNO sowie § 7 SNV einzufordern. 4.2.2 Landschaftliche Einbettung / Freiraum / ökologischer Ausgleich Praktisch das gesamte, nicht überbaute Areal dient als interne Verkehrsfläche und lässt nur wenig Spielraum für Grünflächen und für den ökologischen Ausgleich offen. Umso wichtiger ist es jedoch, die möglichen Massnahmen mit hoher Qualität umzusetzen. Gestützt auf § 21 BauG wie auch auf die BNO ist eine sachgerechte Einpassung in die landschaftliche Situation, ein landschaftsverträglicher Übergang zur Landwirtschaftszone und ein Minimieren von Emissionen (Licht/Lärm) auf die Nachbarschaft und den Wildtierkorridor gefordert. Ein Teil der ökologischen Ausgleichsmassnahmen kann innerhalb der Bauzone realisiert werden. Der Gestaltungsplan legt entlang der Militärstrasse einen 4 m breiten Grüngürtel fest (3 m extensive Wiese und 1 m Schotterrasen). Mit einer durchgehenden Baumreihe soll der Niveauunterschied zwischen Strasse und Grundstück aufgenommen werden. Am nördlichen Parzellenrand wird ein 5 m breiter Grünstreifen festgelegt, diese wird mit einheimischen Hochstammbäumen (Baumgruppen) bepflanzt. Als Übergang zur Landwirtschaftszone muss gestützt auf § 12 SNV eine extensive Wiesenfläche mit einer einheimischen VVildgehölzhecke und angrenzendem Heckenkrautsaum ausgebildet werden. Diese Hecke muss entlang der südlichen Parzellengrenze durchgehend und an der südöstlichen Parzellengrenze inselartig ausgestaltet werden.

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Ein Anteil der ökologischen Ausgleichsmassnahmen ist im angrenzenden Landwirtschaftsgebiet vorgesehen. Diese sollen zwischen dem Grundeigentümer (Lohnunternehmer) und der Gemeinde mittels einer Vereinbarung gesichert werden. Diese Vereinbarung muss vor Beschlussfassung durch die Gemeinde vorliegen. Beim betroffenen Land ausserhalb der Bauzone für den ökologischen Ausgleich handelt es sich um beste Fruchtfolgeflächen (Güteklasse 1). Die eingezonte Fläche untersteht nicht dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Grundsätzlich müssen Auflagen für den Bau von Bauten innerhalb der Bauzone auch innerhalb der Bauzone erfüllt werden. Dazu gehören Abstandsvorschriften, Aussenraumgestaltungen und auch der ökologische Ausgleich. Die geplante Erstellung der ökologischen Ausgleichsflächen in der angrenzenden Landwirtschaftszone ist eine indirekte Erweiterung der Bauzone. Damit entstehen gemäss der Chemikalienreduktionsverordnung (ChemRRV) sowie gemäss der Direktzahlungsverordnung (DZV) Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung (Düngeverbot im Abstand von 3 m beziehungsweise Pflanzenschutzmittelabstand von 6 m). Diese werden als tolerierbar erachtet. Aufgrund der nachgewiesenen ausserordentlichen Situation (insbesondere der grosse Verkehrsflächenbedarf für das Lohnunternehmen) kann dem ausgearbeiteten Kompromiss zugestimmt werden, weil folgende minimale Rahmenbedingungen eingehalten wurden: • Die Hecke (Süd/Südost) wurde um 3 m in die Bauzone verschoben, • die 3 m bis zum Bauzonenrand sowie 3 m ausserhalb der Bauzone sind als "Extensive Wiese/Heckenkrautsaum" festgelegt worden, • der Zaun weist einen Abstand von 6,50 m zur Bauzonengrenze aus, • der Gestaltungsplanperimeter umfasst auch die extensive Wiese ausserhalb der Bauzone (Grundeigentümerverbindlichkeit). 4.2.3 Erschliessung Aus den Zielvorgaben für den GP stellt sich in Bezug auf verkehrsplanerische Belange kein spezieller Handlungsbedarf ein. Die Militärstrasse dürfte den sich stellenden Anforderungen gewachsen sein. Für die Birrfeldstrasse (K 269) besteht ein Strassenbauprojekt, welches einen Ausbau der Fahrbahn mit beidseitigem Radstreifen vorsieht. Das Strassenbauprojekt wird nicht tangiert und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Der Anschluss der Militärstrasse an die Kantonsstrasse K 269 Birrfeldstrasse ist genügend ausgebaut. Es ergibt sich auch in Bezug auf die Fahrzeugtypen des Lohnunternehmens kein Handlungsbedarf. Eine rückwärtige künftige verkehrsmässige Erschliessung der beiden Parzellen 218 und 219 bei einem potenziellen Ausbau (Mehrbeanspruchung) wird mit Strassenlinien gesichert. Beide Grundstücke sind heute mit einem separaten Direktanschluss an die Kantonsstrasse angebunden. Diese Grundstückszufahrten sind gestützt auf § 68 BauG nur in ihrem Bestand geschützt, solange keine Neubebauung stattfindet. Sollten diese Parzellen neu überbaut werden, ist die Erschliessungssituation neu zu beurteilen. Gemäss dem Widmungszweck von Kantonsstrassen sind angrenzende Grundstücke rückwärtig zu erschliessen und über Knoten ans übergeordnete Strassennetz anzubinden. Die Sicherstellung einer rückwärtigen Erschliessung ist sachgerecht. Der gewählte Standort für die Erschliessung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Über die Bewilligungsfähigkeit der Direkterschliessung (vgl. § 113 BauG) hat der Strasseneigentümer zu urteilen. Die Militärstrasse ist ein Element der kantonalen Radrouten. Bei den Anschlüssen ist auf eine hohe Verkehrssicherheit zu achten. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist der Verkehrssicherheit für die Radroute besondere Beachtung zu schenken. Eventuell sind auch Warntafeln/-blinker anzubringen.

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4.2.4 Schutz des Wildtierkorridors Ein Lohnunternehmen verursacht sowohl tags wie auch nachts hohe Emissionen; es ist mit erheblichen Auswirkungen auf den Wildtierkorridor und den Wald zu rechnen. Da die Lage der Lohnunternehmung nicht unproblematisch ist, muss vor allem dem Schutz des benachbarten VVildtierkorridors hohe Beachtung geschenkt werden. Der GP sieht eine Wildhecke vor. Mit dieser Massnahme können die Emissionen der Anlage Richtung Wald (insbesondere Licht) verringert werden. § 14 der Sondernutzungsvorschriften legt zudem fest, dass die Beleuchtung des Aussenraums und der Gebäude so zu konzipieren ist, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Gebiete und die Umwelt möglichst gering bleiben. Die Gemeinde ist im Baubewilligungsverfahren gefordert, dies auch nachhaltig einzufordern. Es wird empfohlen, die Beleuchtung im Aussenbereich (insbesondere Parkfelder und Fahrradabstellplatz) via Bewegungsmelder zu regeln. Es wird erwartet, dass die Beleuchtung keine störend wirkenden Lichtemissionen ausserhalb des Bestimmungsbereichs verursacht. Im Baubewilligungsverfahren ist dies nachzuweisen. 4.2.5 Umwelt Das Planungsgebiet liegt in der Spezialzone Lohnunternehmen (Lärm-Empfindlichkeitsstufe ES III) im Einflussbereich der Autobahn Al. Da es sich um eine neue Bauzone handelt, sind die Planungswerte vollumfänglich (ohne Ausnahmen) einzuhalten. Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten bezeichnet werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 29 Lärmschutzverordnung, LSV). Die in Art. 29 LSV umschriebene Einhaltung der Planungswerte gilt ohne Ausnahme und für sämtliche Fenster lärmempfindlicher Räume. Aufgrund der Distanz des Planungsgebietes zur Autobahn von 150 m (Gesamtdämpfung ca. 26 dB(A)) und dem Umstand, dass entlang der A1 im Bereich Stöckacher eine 2,8 m hohe Lärmschutzwand erstellt wurde, ist davon auszugehen, dass mit einer sinnvollen Planung die Vorgaben der LSV für Einzonungen eingehalten werden können. Die SNV legen den notwendigen Dämpfungsfaktor fest. Die Dämpfung muss bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen erreicht werden. Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Anforderungen mit einem Lärmgutachten nachzuweisen. Der Gemeinderat kann Kontrollmessungen an den erstellten Gebäuden anordnen und, wenn nötig, Nachbesserungen verlangen. Mit § 15 SNV können die Umweltschutzvorgaben bezüglich Lärm erfüllt werden. Sie sind sachgerecht. 4.2.6 Energie Die Vorschrift (§ 13 SNV) zur Sicherstellung der Energieeffizienz ist sachgerecht. Die Vorschrift, dass die Dächer angemessen mit solar- und Photovoltaikanlagen auszurüsten ist, unterstützt die kantonale Energiestrategie. 4.2.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützten die Ziele des GP.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Stöckacher", beschlossen vom Gemeinderat Birrhard am 22. Mai 2017, wird genehmigt. 2. ie A.-il n. Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Attiger

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Verteiler • Gemeinderat Birrhard, Dorfstrasse 39, 5244 Birrhard • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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