Waldbaulinienplan Nr. 3

Waldabstandslinien · Buchs (AG)

Dokument

Nummer
2002-001250
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Buchs (AG)
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
21.08.2002
In Kraft seit
21.08.2002

Karte

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Text

WA-4003-2002-E-3.pdf

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Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gemeinde Buchs Ortsplanung

Waldbaulinienplan Nr. 3 1:500

Genehmigungsinhalt: * Informationsinhalt: a = Om = Zu genehmigende Waldbaulinie für Hauptbauten OeB Zonenbezeichnung best. Bauten = Om == Zu genehmigende Waldbaulinie für Klein- und Anbauten Zonengrenze an s5

Baulinie bestehend / aufzuhebende

Mitwirkungsbericht: 5. Mai 1997

Vorprüfungsbericht vom: 7.Mai 1997

Öffentliche Auflage vom: 11. August bis 9. September 1997

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Beschlossen vom Gemeinderat am: 27. Mai 2002

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat

Genehmigung: Aarau,den 24. Auqust 2002

Der Staatsschreiber:

# 1192 / 27. Mai 2002 Verfasser: ugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer BSP

Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG Dörflistr. 112

8050 Zürich

Tel. 01 311 88 33

Gezeichnet: Ingenieurbüro K. Lienhard AG, 5033 Buchs

o° OÖ Q 248650 } 1621 1995 248600 155

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

21. August 2002

Art. Nr. 2002-001250

Gemeinde Buchs; Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 4; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. Mai 1997 7. Mai 1997 11. August  9. September 1997 27. Mai 2002 4. Juni 2002 24. Juni 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vom 16. Dezember 1997, die der Grosse Rat am 6. März 2001 genehmigt hat. Der Gemeinderat Buchs wartete mit dem Beschluss über die Waldbaulinienpläne die Genehmigung der Nutzungsplanung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Am Rand der Bauzonen von Buchs stocken kleinere Waldflächen. Verschiedene Hauptbauten weisen gegenüber diesen Waldflächen kleinere Abstände auf als 18 m gemäss § 48 BauG. Einzelne Parzellen können unter Einhaltung der Waldabstände nach BauG nicht überbaut werden. Die Gemeinde hat daher differenzierte Abstände mittels Waldbaulinien zum Waldrand festgelegt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der Waldbaulinienpläne:  Zu genehmigende Waldbaulinie für Hauptbauten  Zu genehmigende Waldbaulinie für Klein- und Anbauten  Aufzuhebende Baulinien

Versand:

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Waldbaulinienpläne legen entlang der kleinen Waldflächen am Rand der Bauzonen Bauabstände für Hauptbauten und teilweise auch für Klein- und Anbauten fest. Sie berücksichtigen die örtliche Situation des Waldes und der benachbarten Bauzonen sachgerecht. Die Waldränder sind im Waldfeststellungsverfahren rechtskräftig festgesetzt worden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Waldbaulinienpläne Nr. 1 bis 4 der Gemeinde Buchs vom 27. Mai 2002 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5033 Buchs  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: