Erschliessungsplan Hübel, Waldbaulinienplan
Waldabstandslinien · Schlossrued
Dokument
- Nummer
- 2000-002373
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Schlossrued
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 06.12.2000
- In Kraft seit
- 06.12.2000
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Schlossrued Kanton Aargau |
Erschligssungsplan "Hübel"
gemäss $ 17 BauG.
Waldbaulinienplan 1: 1°000 „ne
SD Übersichtsplan 1: 25'000 Legende 1. Genehmigungsinhalt
Waldbaulinien für Hauptbauten
2. Informationsinhalt
Zonengrenze
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Waldgrenze nach $ 5 FoV
BE
Mitwirkungsbericht vom: 14. Oktober 1999
Vorprüfungsbericht vom: 24. Juni 1999
Öffentliche Planauflage vom: 2. August 1999 bis: 31. August 1999 - Beschlossen vom Gemeinderat-am: 14. Oktober 1999 Der Gemeindeammann: Der Gameindeschreiber:
Gau Genehmigung durch den Regierüngsrat Aarau, den 6. dezembhei 2000
Der ea
Her b ert Flu ry Dipl. Ingenieur ETH/SIA Pat. Grundbuchgeometer
Genehmigung:
, n 5600 Lenzburg, Brättligäu 4 5703 Seon, Seetalstrasse 79 Ingenieur- u. Vermessungsbüro Telefon 062 / 888 10:50 Telefon 062 / 769 71 40
Planung Bezirksgeometerbüro ] \ y " Allgemeiner Tiefbau I I SS Landumilegungen / Meliorationen Plan No. 85044003.1a_|Gez. GM/ds Erg. _Okt.1999
a (Projekt 8 |Seon Feb.ieoe | Umwelt- und Kulturtechnik Projekt rä Seon ___Feb. 1999
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
06. Dezember 2000
Art. Nr. 2000-002373
Gemeinde Schlossrued; Erschliessungsplan "Hübel" (Waldbaulinienplan); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht (im Beschluss des Gemeinderats enthalten) Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
14. Oktober 1999 24. Juni 1999 2. – 31. August 1999 14. Oktober 1999 21. November 1999 15. März 2000
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit dem vorliegenden Plan auch den Waldbaulinienplan im Gebiet "Rebacher-Hofacher" beschlossen. Das Waldfeststellungsverfahren ist in jenem Gebiet aufgrund einer Beschwerde noch nicht rechtskräftig, so dass der Waldbaulinienplan "Rebacher-Hofacher" zur Zeit nicht genehmigt werden kann. Der Gemeinderat hat daher mit Protokollauszug vom 30. August 2000 mitgeteilt, dass der vorliegende Waldbaulinienplan "Hübel" genehmigt werden solle. Die Genehmigung des Plans "RebacherHofacher" sei bis zur Rechtskraft der Waldfeststellung aufzuschieben. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. November 1999, die der Regierungsrat am 21. Juni 2000 genehmigt hat. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die weitgehend überbaute Wohnzone W2 im Gebiet "Hübel" grenzt auf einer Länge von ca. 130 m an Wald. Die Gemeinde legt in diesem Gebiet eine Baulinie für Hauptbauten im Abstand von ca. 12 m ab Waldgrenze fest. Dieser Waldabstand dient dazu, die Überbaubarkeit einzelner Parzellen zu gewährleisten und den Mindestabstand zum Wald im Bereich der bestehenden Bauten situationsgerecht zu definieren. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt ist die im Plan dargestellte Waldbaulinie für Hauptbauten.
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Waldfeststellungsverfahren im Gebiet "Hübel" ist rechtskräftig. Die Waldbaulinie für Hauptbauten von 12 m ab Waldrand gewährleistet, dass noch unüberbaute Parzellen zonengemäss genutzt und bestehende Bauten angemessen erweitert werden können. Sie trägt somit zur Bauland sparenden Überbauung bei. Die Waldfeststellung ist aus kantonaler Sicht sachgerecht. Für Klein- und Anbauten gelten die Waldabstände nach Baugesetz. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Hübel" (Waldbaulinienplan) der Gemeinde Schlossrued vom 14. Oktober 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 5044 Schlossrued - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.