Gestaltungsplan Than
Sondernutzungsplan · Auw
Dokument
- Nummer
- 1999-001276
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Auw
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 30.06.1999
- In Kraft seit
- 30.06.1999
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
SNP-4223-1999-E-2.pdf
•
Gemeinde Auw
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Than"
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Sondernutzungsvorschriften
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Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500
Übersichtsplan 1:25'000
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( Datum Verfasser: MSL Ingenieurbüro AG März 1998 Fischäcker 10 5630 Muri Tel. Nr. 056/ 664 41 81 Ersetzt Plan vom
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Entwurf
Gezeichnet
Geprüft
97.1085.02 Überholt durch Plan vom Nr.
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 30. Okt. 1998 bis: 23. Dez. 1998
Beschlossen vom Gemeinderat am: 8. März 1999 Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Plan Nr.
RG
Nr.
Öffentliche Auflage vom: 24. Nov. 1998
Format
03. Mai 1999
Der Gerne' deschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3o In; Aectei Der Strtsyreiber:
Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Sondernutzungsvorschriften
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Die vorliegende Sondernutzungsplanung bezweckt die
Zweck der Sondernutzungsplanung Gewährleistung einer landschaftsverträglichen Ueberbauung einer Wohnzone in einer exponierten Hanglage.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • •
Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet mit den Sektoren A und B. (BO § 47 Abs. 5)
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung bzw. des Baugesetzes des Kantons Aargau.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Art. 5 Beratung
Bei Bauvorhaben ist möglichst frühzeitig (vor dem eigentlichen Baugesuch) mit dem Gemeinderat Kontakt aufzunehmen, so dass eine projektbegleitende Beratung erfolgen kann. Die Kosten für Bauberatung und Vorprüfung gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
II. SPEZIALVORSCHRIFTEN ZU DEN SEKTOREN A + B
Art. 6 Höhenlage von Bauten
Die Bauten müssen der vorhandenen Topographie angepasst werden, d. h. sie sind in die Hangneigung einzugliedern. Die Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken, grossflächige Aufschüttungen sind nicht erlaubt. (siehe auch Umgebungsgestaltung Art. 8)
Art. 7 Umgebungsgestaltung
Böschungen sind möglichst sanft und naturnah zu gestalten Die maximal zulässige Höhe von Gartenmauern und Lebhagpflanzungen entlang der Bergstrasse und dem Thanweg darf 1.60 m nicht übersteigen. Der Abstand der Einfriedigungen zur jeweiligen Strassengrenze muss mindestens 60 cm betragen, soweit nicht durch Sichtzonen weitergehende Abstände vorgeschrieben sind.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Die Gärten sind durch sinnvolle Bepflanzung mit einheimischen Gewächsen möglichst harmonisch ins Landschaftsbild einzufügen. Anstelle von Nadelbäumen sind einheimische hochstämmige Laubbäume zu setzen. Terrassen-, Garten-, Stütz- und Futtermauern müssen durch wilde Reben, Efeu usw. überwachsen werden. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungs- und Bepflanzungsplan inklusiv Terrainschnitten einzureichen. Innerhalb der Grünzone sind keine Bauten erlaubt. Es dürfen nur unwesentliche Terrainveränderungen vorgenommen werden. Terrainkorrekturen bis maximal 80 cm ab gewachsenen Terrain sind zulässig.
Art. 8 Abbruch
Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig.
Art . 9 Abwasserbeseitigung
Um den Anfall von Dach- und Vorplatzwasser auf ein Minimum zu reduzieren sind die folgenden Massnahmen zwingend einzuhalten: •
•
•
Sofern die Bodenverhältnisse dies zulassen, ist das Dachwasser mittels Retensions- und Versickerungsanlagen dem Erdreich zuzuführen (SN 592 000) sind Hausvorplätze, Personenwagen-Parkplätze usw., gemäss der Schriftenreihe Nr.50 "Bau durchlässiger und bewachsener Plätze", herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), zu gestalten. Solche Flächen sind soweit möglich "über die Schulter" zu entwässern. Das anfallende Sickerwasser ist vorschriftsgemäss zu versickern oder es ist gänzlich auf den Bau von Sickerleitungen zu verzichten.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Art. 10 Sammelplätze für
Kehrichtentsorgung
Die Entsorgung des Kehrichts beschränkt sich auf dem im Situationsplan festgelegten Sammelplatz.
Art. 11 Antennenanlagen
Antennenanlagen sind bewilligunspflichtig.
III. SPEZIALVORSCHRIFTEN ZU SEKTOR A
Art. 12 Baufelder
Die Gebäudestandorte sind durch sogenannte Baufelder verbindlich festgelegt. Die Baufelder für Gebäude bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten maximal überbaubare Fläche. Dies bedeutet, dass die Begrenzungslinien der Baufelder durch keinerlei Bauteile von Wohn- und Garagebauten überragt werden dürfen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind vorspringende Bauteile wie Erker, Treppen, Dachgesimse usw. (gemäss der Definition § 2 ABauV) sowie Kleinbauten. Die ausschliesslich für Kleinbauten vorgesehenen Baufelder sind im Gestaltungsplan ebenfalls dargestellt. Die maximal zulässige Fassadenlänge der Parzelle 618 ist zudem auf 18.50 m limitiert.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Art. 13 Zusammenbau von
Gebäuden / Einliegerwohnungen
Es dürfen maximal zwei Einfamilienhäuser zusammengebaut werden. Einliegerwohnungen sind grundsätzlich zulässig, sofern die hiefür notwendigen Infrastrukturen vorhanden und die Bauvorschriften eingehalten sind.
12 weitere Artikel
Art. 14 Gebäude- und
Firsthöhe
Die maximal zulässige Gebäudehöhe beträgt 7,50 m und die Firsthöhe 10,50 m.
Art. 15 Dachform und
Gestaltung
Für sämtliche Gebäude exkl. den Nebenbauten, sind symmetrische Satteldächer von 30 Grad Neigung (alter Teilung) vorgeschrieben. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. Hochgestellt eingebaute Dachflächenfenster im Format von maximal 0,55 x 0.98 m sind möglich wobei deren totale Länge (Summe aller Dachfensterbreiten) maximal 1/6 der jeweiligen Fassadenlänge betragen darf.
Art. 16 Bedachungsmaterial
und Farbe/ Blechverwahrungen
Ziegelfarbe (Bedachung):Grau- und Brauntöne Sogenannte Antik- oder geflammte Ziegel sind nicht erlaubt.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Bedachungsmaterial: Ton- und Betonziegel inkl. Biberschwanzziegel, sofern insbesonders traufseitig verdeckte Dachabschlüsse ausgebildet werden Ziegelstruktur: Flachziegel Blechverwahrungen: grau und braun, z. B. Uninox, Kupfertitanzink und Kupfer (verzinktes Blech ist nicht erlaubt)
Art. 17 Firstrichtung
Die Anordnung der Firstrichtung der Hauptgebäude ist in der Situation 1:500 ersichtlich. Deren Einhaltung ist zwingend.
Art. 18
Material- und Farbwahl Entsprechend der landschaftlich empfindlichen Lage, müssen die Bauten im Gebiet Than ein einheitliches und schlichtes Fassaden äusseres Erscheinungsbild aufweisen, das seine Lebendigkeit über variierende gestalterische Details erfährt. Als Fassadenmaterialien sind grundsätzlich zulässig: • • • •
Sichtmauerwerk (Kalksand- oder Backstein) hell- bis lachsrot eingefärbt Fein verputztes Mauerwerk in hellen frischen Farben weiss bis grau Holzkonstruktionen sind nur verputzt, in hellen frischen Farben weiss bis grau erlaubt Stahlteile feuerverzinkt natur oder in nicht grellen Farben lackiert.
Als Fassadenmaterialien sind nicht zulässig: •
Naturbehandelte oder braune Holzkonstruktionen, wie diese im Chaletbau üblich sind.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Mit dem Baugesuch ist ein detailliertes FarbMaterialkonzept an den Gemeinderat einzureichen.
und
Art. 19 Baumbepflanzung
Entlang der Erschliessungsstrassen sind gemäss Situation 1:500 Hochstammbäume zu pflanzen.
Art. 20 Naturhecke
Der südöstliche Rand des Baugebietes "Than" wird durch eine bestehende Naturhecke begrenzt, die beizubehalten ist und im Zusammenhang mit der Ueberbauung nach Norden bis zum Baugebietsrand zu verlängern ist. Die Artenzusammensetzung des im Plan mit "Naturhecken" bezeichneten Bereiches hat sich auf sandortheimische Sträucher und Bäume zu beschränken, wie Feldahorn, Schwarzdorn, Weissdorn, Vogelbeere usw. aber keine Nadelhölzer. Der Unterhalt ist Sache der direkt tangierten Grundeigentümer und muss in der vegetationslosen Zeit erfolgen. Für die Pflege der "Naturhecke" gilt § 16 der Nutzungsordnung vom 21. März 1994. Die maximale Höhe gemessen ab gewachsenem Terrain am östlichen Heckenrand beträgt 5.50 m. Die minimale Höhe beträgt 2.50m. (ausgenommen sind Einzelbäume) Die Sträucher sind mindestens in einer Reihe versetzt anzupflanzen im Abstand von mindestens 60 cm zum Maschendrahtzaun. (Siehe auch Art. 24)
Art. 21 Ausnützungsziffer
Die Ausnützungsziffer ist aufgehoben.
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Gestaltungsplan Than, 5644 Auw: Sondernutzungsvorschriften
Art. 22 Abgrenzung zum
Landwirtschaftsgebiet
Die Abgrenzung der W1 und Grünzone gegenüber dem muss Landwirtschaftsgebiet mit einem diagonalem Maschendrahtzaun (Höhe 1.20m) erfolgen. Der Zaun darf keine Tore aufweisen.
IV. SPEZIALVORSCHRIFTEN ZU SEKTOR B
Art. 23 Nachweis
Landschaftschutz
Baugesuche für Neu- , An- und Umbauten sowie Renovationen (falls das äussere Erscheinungsbild betroffen ist) sind vom Gemeinderat durch einen neutralen Fachexperten überprüfen zu lassen oder den entsprechenden kantonalen Fachstellen zur Stellungsnahme zu unterbreiten. Diese überprüfen ob die Anliegen des Landschaftschutzes im Projekt angemessen berücksichtigt worden sind.
Art. 24 Baukörper
Es sind einfache Baukörper anzustreben, die sich in den Dimensionen und der räumlichen Stellung an den bereits bestehenden Baukuben orientieren.
Art. 25 Gestaltung
Die äussere Gestaltung von Bauten hat mit charakteristischen Formen, Farben und Materialien bestehenden Ueberbauung zu harmonisieren.
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Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Art. Nr. 1999-001276
30. Juni 1999
Gemeinde Auw; Gestaltungsplan "Than"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei
BaudepartementNortrag vom 17. Juni 1999 Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „Than" der Gemeinde Auw vom 3. Mai 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Protokollauszug (mit Bericht vom 17. Juni 1999 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5644 Auw — Baudepartement — Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) — Rechtsabteilung BD - Staatskanzlei Staatsschreiber:
Abt. Raumplanung 1
Nr.
Ganzen Text zeigen
7. Juli 1999 2.003 Chef
Versand:
uti 1999
GK
R+0
BZ
Sekr.