Gestaltungsplan K124 / K348

Sondernutzungsplan · Auw

Dokument

Nummer
2000-001717
Art
Sondernutzungsplan
Gemeinde
Auw
Kanton
Aargau
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
30.08.2000
In Kraft seit
30.08.2000

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KANTON AARGAU

Gemäss $ 21 BauG

SITUATION "K 124" 1: 500

Bestandteile des Gestaltungsplanes :

- Situation K 124 (mit Sondernutzungsvorschriften) 1: 500 - Situation K 348 (mit Sondernutzungsvorschriften) 1 : 500 - Planungsbericht

Uebersichtsskizze 1:25°000 8-3459/93

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GEMEINDE AUW

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GESTALTUNGSPLAN "K 124 /K 348 "

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KNOBLAUCH STEGMATTWEG 11 nn ur 5610 WOHLEN

Datum: Juli 1998

Projekt Nr. Projekt: EG

Plan Nr: 02.01.02 Gezeichnet: PAS AW2772 RO 1 Format: 30 x 189 Geprüft: ARP Mitwirkungsberichte vom: 20. September 1999

Vorprüfungsberichte vom: 22. Mai 2000 Öffentliche Auflage vom: 05. Juni bis 04. Juli 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 10. Juli 2000

Der Gemeindeamman :

Paul Leu Hr

INGENIEUR & PLANER TELEFON 056 / 618 30 10 TELEFAX 056 /61830 11

‚AW27721101

Aenderungen 02.06.2000/EG

a Aarau,den ?2o. August 2000

Genehmigung durch den Regierungsrat

Der hreiber:

GENEHMIGUNGSINHALT

— Baulinien für sekundäre Verkehrsanlagen

Untergeschossbaulinien

enden, Normalbaulinien

ALL Gestaltungsbaulinien (Zwangsbaulinien) Aufzuhebende Baulinien

Das Strassenbild mitgestaltende Objekte und Räume (Brunnen, Mauern, Kreuze, Einzelbäume, usw.)

Diese sind zu erhalten und bei Zerstörung zu ersetzen.

Gebäudekategorien mit Sondernutzungsvorschriften (im Kantonsstrassenbereich)

ee] Gebäude mit Substanzschutz ( Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz) Die im Plan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen

werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Volumenschutz

(Für den Strassenraum wichtige Gebäude)

Die im Plan blau bezeichneten Gebäude sind für das Strassen- und Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den beim Substanzschutz zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist Sie müssen an gleicher Stelle und in etwa mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Davon kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Strassen- und Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Übrige das Strassenbild mitbestimmende Gebäude

Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten, sind mit Rücksicht auf das Strassenbild möglich.

ORIENTIERUNGSINHALT „GRoaum.. Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum en Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind.

Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz

Strassenflächen

Gewässer

Zonengrenzen

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e Erschliessungsplan Grossäcker: genehmigt GR 239.1986-

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KANTON AARGAU GEMEINDE AUW

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GESTALTUNGSPLAN "K 124 /K 348"

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Bestandteile des Gestaltungsplanes :

- Situation K 124 (mit Sondernutzungsvorschriften) 1: 500 - Situation K 348 (mit Sondernutzungsvorschriften) 1: 500 - Planungsbericht

Uebersichtsskizze 1:25°000 8 - 3459 / 93 //I!S

INGENIEUR & PLANER

STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10

5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 61830 11 AW2772102 | Projekt Nr. Datum: Juli 1998 Projekt: EG Aenderungen AVV2772 RO 1 PlanNr.: 02.01.02 Gezeichnet: PAS 02.06.2000/EG Format: 30 x 126 Geprüft: ARP

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Mitwirkungsberichte vom: 20. September 1999

Vorprüfungsberichte vom: 22. Mai 2000 Öffentliche Auflage vom: 05. Juni bis 04. Juli 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 10. Juli 2000

Der Gemeindeamman:

Paul Leu en

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 30. August 2000

Genehmigung :

Der Staatsschreiber:

GENEHMIGUNGSINHALT

Baulinien für sekundäre Verkehrsanlagen Untergeschossbaulinien

Normalbaulinien

Gestaltungsbaulinien (Zwangsbaulinien) Aufzuhebende Baulinien

Das Strassenbild mitgestaltende Objekte und Räume (Brunnen, Mauern, Kreuze, Einzelbäume, usw.)

Diese sind zu erhalten und bei Zerstörung zu ersetzen. Gebäudekategorien mit Sondernutzungsvorschriften (im Kantonsstrassenbereich)

Gebäude mit Substanzschutz

( Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz)

Die im Plan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sıe aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Volumenschutz

(Für den Strassenraum wichtige Gebäude)

Die im Plan blau bezeichneten Gebäude sind für das Strassen- und Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den beim Substanzschutz zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und in etwa mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Davon kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Strassen- und Ortsbild mindestens gleichwertige Lösung entsteht Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden.

Übrige das Strassenbild mitbestimmende Gebäude

Umbauten, Veränderungen sowie Ersatz durch Neubauten, sind mit Rücksicht auf das Strassenbild möglich.

ORIENTIERUNGSINHALT

„Rbaun

men en men m

Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum

Projektierte Baulinien, die Gegenstand einer anderen Vorlage sind.

Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz

Strassenflächen

Gewässer —. m Zonengrenzen — um. Bauzonengrenze

2772GELEIa+654 21.02.00

Erschliessumdgsplan Nschqypis‘

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SNP-4223-2000-G.pdf

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

30. August 2000

Art. Nr. 2000-001717

Gemeinde Auw; Gestaltungsplan "K 124 / 348"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. September 1999 22. Mai 2000 5. Juni – 4. Juli 2000 10. Juli 2000 24. Juli 2000 7. August 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 02. Juli 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In Auw stehen verschiedene, ortbildschützerisch wichtige Gebäude im Unterabstand zu den Kantonsstrassen K 124 und K 348. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan werden im Wesentlichen zwei Zielsetzungen verfolgt: Der Schutz der für das Ortsbild wichtigen Gebäude entlang den Kantonsstrassen und die sachgerechte Führung der Baulinien (Umfahrung der geschützten Gebäude, Schaffung von Torsituationen usw.). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Vorlagen:  2 Situationspläne 1:500 mit Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Raumplanerische Beurteilung Versand:

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Im Gestaltungsplan „K 124 / 348“ werden die Gebäude entlang den beiden Kantonsstrassen gemäss den Anforderungen des Ortsbildschutzes geschützt; dadurch wird die situationsgerechte Ausscheidung der Baulinien entlang der Kantonsstrassen ermöglicht. Die Interessen des Strasseneigentümers bleiben gewahrt. Die Gemeinde verfügt gemäss ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) über ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Die Gemeinde hat in ihrer Nutzungsplanung noch keine kommunalen Schutzobjekte festgelegt. Mit dieser Vorlage erfolgen die Klassierung und Festsetzung der Kulturobjekte entlang der Kantonsstrassen. Im Übrigen Gemeindegebiet wird die Ausscheidung der kommunalen Schutzobjekte gemäss Aussagen des Gemeinderats zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan „K124 / K 348“ der Gemeinde Auw vom 10. Juli 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5644 Auw – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: