Gestaltungsplan Bööl
Sondernutzungsplan · Auw
Dokument
- Nummer
- 10.173
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Auw
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- BVU
- Beschlossen
- 08.11.2011
- In Kraft seit
- 08.11.2011
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Text
Gemeinde Auw
Kanton Aargau 0
Sondernutzungsplanung
Ka.nton Aargau
Departement "e3au, Verkehr und Umwelt
Gemäss § 21 BauG
Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan "Bööl"
Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes : '
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08. August 2011
Vorprüfungsbericht vom :
25. Mai 2011
Öffentliche Auflage vom :
15. Juni 2011
Beschlossen vom Gemeinderat am :
5. September 2011
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14. Juli 2011
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber :
P. Leu
S. Schumacher ..4.---.
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch dzi- Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Z . wove.,,f.kyci 20,0 Der Generalsekretär:
Bruno Thoma
Ingenieurbüro AG
Architekt SIA / Planer FSU
Renä Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner
Sännelocherstrasse 12
Fischäcker 10 5630 Muri Tel. 056 / 664 41 81 Fax. 056 / 664 54 88
Abwasseranlagen Wasserversorgung Wasserbau Strassenbau Stahlbetonbau
Plan-Nr. 10.1946.07
12. September 2011 / SH
5312 Döttingen Tel.
056 / 245 34 37
Mail: [email protected]
1 INHALTSVERZEICHNIS
A. Allgemeine Bestimmungen §
1 2 3 4 5
Geltungsbereich Zweck des Gestaltungsplanes Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zum übergeordneten Recht Arealbauweise
Seite 2 2 2 2 3
B. Bebauung §
6 7 8 9 10 11 12 13
Best. Baute Parz. 721 Einliegerwohnungen Geschosszahl/Gebäudehöhe Attikageschosse Mehrlängenzuschlag Ausrichtung der Bauten Raumkonzept/Immissionsschutz Baugestaltung
3 3 3 3 3 4 4 4
C. Erschliessung - Freiraum - Umwelt
Art. 14 15
16 17 18 19 20 21 22 23
Motorisierter Verkehr; Sekundärerschliessung, Vorplätze Fussgängerverbindung Sammelplatz für Entsorgung Entwässerung Stützmauern Umgebung, Übergang zur Uferschutzzone Grüngürtel Uferschutzzone, Nutzung und Pflege Nachhaltigkeit Voreingabe
5 5 5 5 6 6 6 6 7 7
D. Verfahren
Art. 24 Inkrafttreten
7
2
Sondernutzungsvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
Art. 2 Zweck des
Gestaltungsplanes
Mit dem Gestaltungsplan "Bööl" werden folgende Zwecke verfolgt: Besonders gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild Berücksichtigung des Übergangs zur Uferschutzzone bei der Freiraumgestaltung sowie Unterhalt und Pflege der Uferschutzzone • Qualitativ hochwertige Gestaltung der Aussenräume • Quartierfreundliches und verkehrsberuhigtes Erschliessungsnetz • Gestaltung der Bauten und Aussenräume, damit die Immissionen aus der landwirtschaftlichen Nutzung minimiert werden
Art. 3 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2
Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:
• Planungsbericht
Art. 4 Verhältnis zum
übergeordneten Recht
Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone am Hang VV1. Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Auw sowie die Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.
3
Art. 5 Arealbauweise
Die Arealbauweise gemäss § 33 BNO der Gemeinde Auw ist innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht zulässig.
B. Bebauung
Art. 6 Best. Baute
Parz. 721
1 Das bestehende dreigeschossige Zweifamilienhaus auf Parzelle 721 hat Besitzstandsgarantie und unterliegt nicht den §§ 7-13 dieser Sondernutzungsvorschriften.
Bei einem Ersatz- oder Neubau sind die Sondernutzungsvorschriften einzuhalten.
2
3 Die Zufahrt zur Liegenschaft hat ab neuer Erschliessungsstrasse zu erfolgen.
Art. 7 EinliegerWohnungen
Die Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser (§ 6 Abs.1 BNO) dürfen zusätzlich Einliegerwohnungen mit max. 2,5 Zimmern aufweisen.
Art. 8 Geschosszahl
Gebäudehöhe
1 Es ist keine max. Geschosszahl (Vollgeschosse) vorgegeben. Die max. Gebäudehöhe ist daher allein durch das in der BNO oder diesen Sondernutzungsvorschriften vorgegebene Maximalmass bestimmt. In der orange gestrichelten Fläche der Situation ist eine max. Gebäudehöhe von 8.00 m zulässig. 2
Art. 9 Attikageschosse
Die Attikageschosse müssen talseitig (Osten) und entlang der Bergstrasse auch südseitig mindestens um 3.00 m von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt werden.
Art. 10 Mehrlängenzuschlag
Der Mehrlängenzuschlag (§ 5 BNO) kommt nicht zur Anwendung.
4
Art. 11 Ausrichtung
der Bauten
Die Bauten sind parallel bzw. rechtwinklig zu den neuen Parzellengrenzen auszurichten.
13 weitere Artikel
Art. 12 Raumkonzept/
Immissionsschutz
Das räumliche Konzept der Bauten, welche im Westen an die Landwirtschaftszone angrenzen, ist so zu wählen, dass die Wohnräume (Wohnzimmer, Schlafzimmer), die Gartensitzplätze und Terrassen möglichst nach Süd und Ost orientiert sind.
Art. 13 Baugestaltung
1 Die Bauten sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur aufweisen. Die Bau- und Umgebungsgestaltung ist so zu wählen, dass mit den umliegenden Bauten bzw. Projekten zu einer Harmonie und letztlich zu einer guten Gesamtwirkung der Siedlung führt. 2
Bei Doppeleinfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern ist das Bauvolumen durch horizontale und vertikale Verschiebungen zu gliedern. 3 Freistehende Garagen und freistehende Autounterstände sind nicht zugelassen. Wird die Garage, der Autounterstand als Hausanbau zugestellt, so ist optisch eine gute Verflechtung mit dem Hauptgebäude erforderlich.
Die Bauten sind mit Flachdächern auszuführen. Dachflächen, die nicht als Terrassen ausgebildet werden, sind zu begrünen. Die obersten Dachflächen dürfen nicht als Terrassen ausgebaut werden. 4
Die Fassadenoberflächen eines Gebäudes sind mindestens ab Gebäudesockel in einem Material auszuführen. Zur Auswahl stehen Verputz, Sichtbeton, Faserzementmaterialien und Holz in Plattenform oder als Riemenschalung. Bei Garagen und Autounterständen, die als Hausanbau zugestellt sind und teils noch erdberührte Wände aufweisen, ist ein Materialwechsel (SichtbetonNerputz) gegenüber dem Hauptgebäude möglich. 5
5 C. Erschliessung - Freiraum - Umwelt
Art. 14 Motorisierter
Verkehr
1 Das Gestaltungsplanareal ist durch eine neue Quartierstrasse ab der Bergstrasse zu erschliessen. Die neue Strassenanlage hat die Überbauung nach den Zonenvorschriften § 6 Abs.1 BNO und die Bewirtschaftung der angrenzenden Uferschutzzone zu ermöglichen. Die Strassengestaltung ist insgesamt so zu wählen, dass der Verkehr quartierfreundlich verläuft. Im Bauprojekt sind Baumstandorte als begleitende Bepflanzung in ungefährer Lage vorzusehen. Dabei sind die zukünftigen Parzellierungs- und Zufahrtssituationen zu berücksichtigen. 2
Sekundärerschliessung
3 Mit Stichstrassen (privat) sind die Sekundärerschliessungen zu bewerkstelligen. Zusammen mit den Hausvorplätzen (Garagenzufahrten, Parkplätzen u. dgl.) sind sie als gemeinsamer Freiraum zu gestalten. So ist eine Abstimmung der Beläge, Abschlüsse, Beleuchtungen, Baumpflanzung usw. vorzunehmen.
Vorplätze
4 Haus- und Garagenvorplätze dürfen im Durchschnitt eine max. Neigung von 5 % aufweisen.
Art. 15 Fussgängerverbindung
An der Bergstrasse ist der Gehweg bis zum westlichen Anschluss der neuen Quartierstrasse zu ergänzen.
Art. 16 Sammelplatz
für Entsorgung
Der Standort des Sammelplatzes ist in der Situation berücksichtigt. Die präzise Lage ist mit dem Strassenprojekt festzuhalten.
Art. 17 Entwässerung
1 Das Schmutzabwasser ist an das bestehende bzw. das zu erstellende Kanalisationsnetz anzuschliessen. Nicht verschmutztes Abwasser (Dach- oder Sickerwasser) ist über geeignete Retentionsmassnahmen dem Fuchshaldenbach zuzuleiten. 2
3
Befestigte Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.
6
Art. 18 Stützmauern
Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Sichtbeton, Verputz) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen.
Art. 19 Umgebung
Übergang zur Uferschutzzone
1 Mauern als Teil der Gartengestaltung sind bis zu einer Höhe von 60 cm zugelassen. Entlang der Uferschutzzone ist nur ein Abschluss mittels Stellriemen erlaubt. 2 Die Terraingestaltung entlang der Uferschutzzone ist natürlich zu halten.
Die Neugestaltung des Terrains im Übergangsbereich der Bauparzellen ist sinnvoll zu koordinieren bzw. ansprechend zu gestalten. 3
4 Entlang der Grundstücksgrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen zugelassen.
Art. 20 Grüngürtel
Der Grüngürtel entlang der Bergstrasse ist durchgehend als Hecke mit einheimischen Pflanzen zu gestalten. Pro Bauparzelle ist mindestens ein einheimischer Hochstammbaum zu pflanzen. 1
Für die Neupflanzung gilt danach § 28 u. 29 der BNO der Gemeinde Auw. 2
Art. 21 Uferschutzzone,
Nutzung u. Pflege
1 Das Wiesland der Uferschutzzone ist zu erhalten und bei Beeinträchtigung durch angrenzende Baustellen wieder herzustellen. Es sind keinerlei Bauten und Einrichtungen wie Gartencheminöes, Feuerstellen, Kompostierbehälter und dgl. gestattet. Mit einem Gewässerabstand von 6 m sind mobile Kleintierbehausungen mit Gehege, Pflanzbeete ohne feste Einfassungen und Umzäunungen sowie Beerensträucher zugelassen. 2
3 Die Ausführung der Unterhaltsarbeiten am Fuchshaldenbach mit Gehölz ist über die Uferschutzzone durchgehend zu gewährleisten. Der Bach mit Ufergehölz ist nach den Richtlinien "Vollzug Naturschutz" (§ 49 BNO) durch den Eigentümer zu pflegen.
7
Art. 22 Nachhaltigkeit
Die Neubauten haben bezüglich energieeffizientes Bauen mind. die Anforderungen analog einer Arealüberbauung gemäss ABauV zu erfüllen.
Art. 23 Voreingabe
Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften angestrebten Gestaltungsqualität der Bauten mit Umgebung sowie bezüglich Gesamtwirkung der Siedlung (§§ 12, 17, 18 SNV) ist die Gemeinde frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren.
D. Verfahren
Art. 24 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.
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