Erschliessungsplan Parzelle 2232 Boden
Sondernutzungsplan · Murgenthal
Dokument
- Nummer
- 2004-001507
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Murgenthal
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.10.2004
- In Kraft seit
- 13.10.2004
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
Karte
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Gemeinde Murgenthal Kanton Aargau
«Parzelle 2232 Boden»
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan
gem. 8 17 BauG
Situationsplan M. 1:500
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 29. April 2004
Öffentliche Auflage vom: 2. y.2Y bis: 27. 6.04
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Beschlossen vom Gemeinderatam: 24. b. of
Der Gemeindesohreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 13. October Zao4
Genehmigung:
Der Staatsschreiber:
CHRISTEN ARCHITEKTEN - PLANER Bahnhofstrasse 3 4852 Rothrist
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Baulinie
Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 8 132 BauG) Bereich für Fussweg, B = 1.50m
Bereich für Parkfelder
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Der vr vr vr Perimeter des Erschliessungsplanes
Sondernutzungsvorschriften
81 Lärmempfindliche Räume an der Nord-West-Fassade müssen mindestens über ein Fenster an einer Seitenfassade oder durch andere bauliche oder gestalterische Massnahmen mit einer schalldämmenden Wirkung von mindestens 3 dB{A} belüftet werden können.
2. Orientierungsinhalt
Waldbaulinie
Uferschutzstreifen
Verkehrsrichtplan
Bestehende Strasse
Neue Strasse
—W__ Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan AiE Rotkanal DE Waldgrenze
GEMEINDE MURGENTHAL.,
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Kopie von Kat. Pi. 15, I6 rn
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1:500
Verkehrsrichtplan Öffentliche Planauflage 10.08.98 bis 08.09.98
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Waldbaufinie RR 28.06.00
18. Dez. 2002”.
Fritz Hirschi Ingenieur- und Vermessungsbüro Geoinformatik
Bezirksgeometer 4300 Zofingen
_ Pe ö u nn . dipl. Kulturing. ETH/SIA Untere Grabe, _ \ 2 E dd nstrasse 32 / Bahı - - - pat. Ingenieur-Geometer Telefon 062 745 12 oo, in 062 m
EN
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
13. Oktober 2004
Art. Nr. 2004-001507
Gemeinde Murgenthal; Erschliessungsplan "Boden/Moosmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. Juni 2004 29. April 2004 25. Mai 2004 – 23. Juni 2004 28. Juni 2004 29. Juni 2004 26. Juli 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. Juni 2000. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Parzelle Nr. 2232 ist der Wohnzone W3 zugeordnet und liegt im Nahbereich des Zentrums und der Schulanlagen mit Anschluss an den öffentlichen Verkehr. Der Individualverkehr ist über die Strassenparzelle Nr. 1933 an die Kantonsstrasse K101 angeschlossen. Der Erschliessungsplan umfasst ungefähr die Hälfte der mit einer Sondernutzungsplanpflicht (§ 5 BNO) belegten Fläche der Wohnzone W3 im Gebiet Boden. Entlang der bestehenden Bebauung ist eine 5.0 m breite Erschliessungsstrasse vorgesehen. Für die Fussgänger wird eine 1.50 m breite Verbindung an den linksufrigen Fussweg am Rothkanal planerisch sichergestellt. Die Erschliessung der südlich angrenzenden Fläche mit Sondernutzungsplanpflicht wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt, da im Moment keine Bauinteressenten bekannt sind. Der vorliegende Erschliessungsplan zeigt die Erschliessung bis an dieses unüberbaute Gebiet auf, das gewählte etappenweise Vorgehen ist sachgerecht.
Versand: 22. Oktober 2004
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Das Areal liegt im Immissionsbereich der SBB-Linie Olten-Bern und der Kantonsstrasse K101. Mit der Sondernutzungsvorschrift (Bestandteil des Genehmigungsinhalts) können die Planungswerte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Boden/Moosmatt" ("Parzelle 2232 Boden") Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung einer ca. 0.5 ha grossen, noch unüberbauten Wohnzone W3 geschaffen. Die 5.0 m breite Erschliessungsstrasse schliesst über die bestehende Strassenparzelle Nr. 1933 an die Kantonsstrasse K101 an. Die Reduktion der Sichtzone (Beobachtungsdistanz auf 3.50 m) ist angesichts des schwachen Fussgängeraufkommens vertretbar. Die Sichtzonen entsprechen den Empfehlungen der Abteilung Verkehr "Sicht an Knoten und Ausfahrten". Die Festlegungen des Erschliessungsplans sind situationsgerecht und entsprechen den Mindestanforderungen an Nutzungspläne. Der Erschliessungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Boden/Moosmatt" der Gemeinde Murgenthal vom 28. Juni 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 46, 4853 Murgenthal Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: