Bau- und Nutzungsordnung
Birrhard
Dokument
- Nummer
- 4093
- Gemeinde
- Birrhard
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 27.03.2013
- In Kraft seit
- 26.02.2014
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Birrhard
Teiländerung Bauzonenplan und Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone Lohnunternehmen
Bau- und Nutzungsordnung Genehmigungsexemplar
Vorprüfungsbericht vom 22. Juli 2013 Mitwirkung vom 10. Juni bis 09. Juli 2013 Mitwirkungsbericht vom 05. August 2013 Öffentlich aufgelegt vom 14. August bis 12. September 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. November 2013
Der Gemei
Frau Gemeindeammann:
schreiber:
U.Berger
Genehmigung durch den Regiorungsrat
Genehmigt am
Aarau, den AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom
A
2J.
6IL
2,0AcfDer Stalt3schreiber: st
1
Zonenvorschriften
- Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 4a Gestaltungsplan Stöckacher
Für den Gestaltungsplan Stöckacher gelten folgende Planungsziele: •
Mit dem Gestaltungsplan ist eine sachgerechte Einpassung in die landschaftliche Situation sicher zu stellen. Die Baukörper sind so zu dimensionieren, auszuordnen und auszugestalten, dass bezüglich Siedlungsbild eine optimale Lösung resultiert (Siedlungsverträglichkeit).
•
Der Übergang zur Landwirtschaftszone ist landschaftsverträglich auszugestalten. Es ist ein möglichst hoher Grünanteil auf dem Areal anzustreben. Es sind wo möglich sickerfähige Bodenbeläge vorzusehen.
•
Mit geeigneten Massnahmen sind die Emissionen (Licht/Lärm) zu minimieren, um störende, lästige oder schädliche Immissionen auf die Nachbarschaft zu verhindern und den Wildtierkorridor nicht zu gefährden.
- Bauzonen - Zonenübersicht Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen VollAusnutzungs+ Fassadengeschosse Baumassenzif- höhe fer*
Gesamthöhe
Grenzabstand
Klein Dorfzone Wohnzone Arbeitszone I Arbeitszone II Zone für öffentl. Bauten + Anlagen Spezialzone Lohnunternehmen
D Braun W2 orange Al Violett All Hellblau OeB grau SL
Empfindlichkeitsstrufe
Zonenvorschriften
III
Art. 8 2
0.6
13 m
4.0
Gros s 4.0
2
0.45
12 m
4.0
8.0**
II
Art. 9 *4.0
15 m
1/2
III
Art. 10 *4.0
15 m
der Gebäudehöhe, mindestens 5 m 1/2 der Gebäudehöhe, mindestens 5 m
IV
Art. 10 "0"
"0"
"0"
'0"
II
Art. 11 0
0
'0
0
III
Art. 11a 0
** Für Wintergärten gemäss § 32 Abs. 3 BauV beträgt der grosse Grenzabstand 4 m, sofern die Länge des Wintergartens nicht mehr als die Hälfte der Gebäudelänge beträgt. 2Die mit "0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt bei allen Zonen die Empfindlichkeitsstufe
Art. 11a Spezialzone Lohnunternehmen (neu)
1Die Spezialzone Lohnuntemehmen dient der Führung eines landwirtschaftlichen Lohnunternehmens sowie aller dazu notwendiger Tätigkeiten. Dazu zählen namentlich: Parkierung, Unterhalt und Reinigung von landwirtschaftli-
2
chen und technischen Fahrzeugen und Gerätschaften, Zwischenlagerung von Erntegütern, Häckseldienst sowie die Lagerung von Jauche und Mist. 2Bauten und Anlagen, welche nicht einer landwirtschaftlichen Tätigkeit dienen, müssen nach Betriebsaufgabe zurückgebaut werden. Nach Betriebsaufgabe gelten automatisch die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 3Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 4Für die Gestaltung der Bauten werden hohe Anforderungen bezüglich Architektur und Eingliederung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gestellt. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 5Die farbliche Gestaltung der Bauten und Anlagen ist der Umgebung anzupassen. Mit dem Baugesuch sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 6Die bedingte Einzonung richtet sich nach § 10 Abs. 11 BNO.
3
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwer(
Abteilung Raumentwicklung Gemeinde Birrhard Kanton Aargau
AENDERUNG Nr.
vom .2.6,2 ALF
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Gemäss § 15 BauG
Genehmigungsexemplar
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 23. November 2012
Gemeindeschreiber
Gemeindeammann
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
Aarau, den
ZR-. rtiä(3. zo,,t3 St1atsschr iber:
7._.\
Inhaltsverzeichnis GELTUNGSBEREICH, ÜBERGEORDNETES RECHT
5
§ 1 Geltungsbereich
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5 5
RAUMPLANUNG
5
Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
5 5
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 4 Sondemutzungsplanung
5 5
Weitere Planungsinstrumente
79 weitere Artikel
Art. 5 Mehrwertausgleich
Art. 6 Inventare, Grundlagenpläne
5 5 6
ZONENVORSCHRIFTEN
6
Bauzonen Zonenübersicht
Art. 7 Bauzonen
Dorfzone
Art. 8 Dorfzone
Wohnzonen
Art. 9 Wohnzone W2
Arbeitszone
Art. 10 Arbeitszone I und II
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Grünzone
Art. 12 Grünzone
Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
6 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8
9 9
Schutzzonen
Art. 15 Naturschutzzone Wald
9 9
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone
Art. 16 Landschaftsschutzzone „Birrfeld"
9 9 9
Schutzobjekte
Art. 17 Schutzobjekte
10 10
2
8 8 8 8
Kulturobjekte
Art. 18 Kulturobjekte
11 11
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
11
Art. 19 Weilerzone Innlauf
11
Definitionen
12
Art. 20 Ausnützungsziffer
12
Art. 21 Ungleichverteilung der Grenzabstände
12
Art. 22 Nettoladenfläche
12 12
Art. 23 Arealüberbauung
Störmass von Betrieben
Art. 24 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
12
BAUVORSCHRIFTEN
12
Baureife und Erschliessung Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
12 12
Art. 25 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
12
Technische Bauvorschriften
Art. 26 Allgemeine Anforderungen
13 13
12
Energieeffizienz
13
Art. 27 Energieeffizienz
13
Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen
Art. 28 Ausrichtung der Wohnungen
13
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 29 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
13
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
14
Art. 30 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
14
Ausstattung
14 14
Velos, Kinderwagen
Art. 31 Velos, Kinderwagen
13 13 13
14
Spielplätze
14
Art. 32 Spielplätze
14
SCHUTZVORSCHRIFTEN
15
Ortsbild- und Denkmalpflege Allgemeine Anforderungen
15 15
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
15
Dachgestaltung
15
Art. 34 Dachgestaltung
15
Art. 35 Aussenraumgestaltung
15
VOLLZUG UND VERFAHREN
16 3
Zuständigkeit
16
Art. 36 Zuständigkeit
16
Gebühren
16
Art. 37 Gebühren
16
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
16
Übergangsbestimmung
16
Art. 38 Übergangsbestimmung
16
Aufhebung bisherigen Rechts
16
Art. 39 -Aufhebung bisherigen Rechts
16
Anhang Anhang 1: Gebührenreglement Anhang 2: Inventare und Schutzobjekte
4
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Raumplanung Planungsgrundsätze Planungsgrundsätze
Art. 3 Planungsgrundsätze
1Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungsund Bewilligungsverfahren besondere Rechnung zu tragen hinsichtlich: -
der qualitätsvollen Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern
-
der Aufwertung von Aussenräumen
der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen in Mischzonen. 2Der Gemeinderat strebt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete an. 3Die Bau- und Nutzungsordnung dient insbesondere der Gewährleistung einer angemessenen, kontinuierlichen baulichen Entwicklung und Förderung der Wohnqualität.
Erschliessungs- und Gestaltungspläne Sondernutzungsplanung
Art. 4 Sondernutzungsplanung
1Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (schwarze Umrandung) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-/Gestaltungsplan) vorliegt. 2Innerhalb der mit GP (Gestaltungsplanpflicht) bezeichneten Gebiete ist auf eine einwandfreie Einpassung der Bauten und Anlagen sowie der Aussenräume in die bestehende Umgebung zu achten. Ein entsprechender Nachweis ist im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens zu erbringen. Der Gemeinderat kann zu Lasten des Gesuchsstellers eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme beauftragen.
Weitere Planungsinstrumente Mehrwertausgleich
Art. 5 Mehrwertausgleich
1Wird mit einer Zonenplanrevision Land von der Nichtbauzone einer Bauzone zugewiesen (Einzonung) oder einer anderen Nutzungszone zugewiesen (Umzonung), hat der Grundeigentümer der Gemeinde einen Mehrwertausgleich zu entrichten. 2Der Mehrwert errechnet sich aus der Differenz des Verkehrswerts der betroffenen Fläche vor und unmittelbar nach der Planungsmassnahme (Ein- oder Umzonung). Vom so errechneten Mehrwert sind 20 % der Ausgleichszahlung geschuldet. 3Der Mehrwertausgleich wird vom Gemeinderat entweder mit dem Grundeigentümer vertraglich vereinbart, oder mittels Verfügung festgesetzt. Die Verkehrswerte werden bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme, unabhängig vom tatsächlich realisierten Mehrwert, geschätzt. 5
4Bei Einzonungen ist die Ausgleichszahlung vom Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der Planungsmassnahme geschuldet. Mehrere Eigentümer haften solidarisch. Die Zahlung wird für die ganze betroffene Fläche mit der Rechtskraft der Planungsmassnahme fällig. Bei Umzonungen oder Umnutzung der überbauten Grundstücke wird die Ausgleichszahlung spätestens bei Baubeginn oder bei Veräusserung des umgezonten Grundstückes fällig. 5Zur Sicherung der Ausgleichszahlung kann auf der gesamten ausgleichspflichtigenen Fläche desselben Grundstücks mit dem Bau bewilligter Bauten erst begonnen werden, wenn die Zahlung geleistet worden ist. Diese Bedingung ist in die Baubewilligung aufzunehmen. 6Die Gemeinde hat die Ausgleichszahlungen zweckgebunden Raumplanung, einschliesslich Infrastrukturanlagen, zu verwenden. Inventare
für Massnahmen der
Art. 6 Inventare, Grundlagenpläne
1 Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.
Zonenvorschriften Bauzonen Zonenübersicht Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen Ausnutzungs+ FassadenVollgeschosse Baumassenziff höhe er
Gesamthöhe
Grenzabstand
Klein Dorfzone Wohnzone Arbeitszone I
D Braun W2 orang e Al Violett
Arbeitszone II
All Hellblau
Zone für öffentl. Bauten + Anlagen
OeB grau
2
0.6
13 m
4.0
Gros s 4.0
2
0.45
12 m
4.0
8.0
*4.0
15 m
*4.0
15 m
% der Gebäudehöhe, mindestens 5 m 1/2 der Gebäudehöhe, mindestens 5 m
"0"
xy
"cr
xy
Empfindlichkeitsstrufe
Zonenvorschrifte n
III
Art. 8 II
Art. 9 III
Art. 10 IV
Art. 10 II
Art. 11
** Für Wintergärten gemäss § 32 Abs. 3 BauV beträgt der grosse Grenzabstand 4 m, sofern die Länge des Wintergartens nicht mehr als die Hälfte der Gebäudelänge beträgt. 2Die mit "0" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt bei allen Zonen die Empfindlichkeitsstufe III.
Dorfzone Dorfzone
Art. 8 Dorfzone
1Die Dorfzone dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Ladengeschäfte bis 200 m2 Nettoladenfläche und Gewerbe sowie Landwirtschaft. Zulässig sind nicht störende sowie mässig störende Betriebe. 2Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung dem Gemeinderat anzuzeigen 6
3Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist oder der Abbruch im öffentlichen Interesse liegt. 4Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 5Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Umgebung. 6Es sind nur hochformatige Fenster gestattet. 7Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen und muss eine symmetrische Neigung aufweisen. Für Klein- und Anbauten gilt diese Regelung nicht. 8Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten anzustreben; First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. 9Dacheinschnitte sind nicht erlaubt. 10Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind von der Fassadenflucht um mindestens 50 cm zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss, senkrecht gemessen, mindestens 1 m unter dem Dachfirst sein. 11Der Gemeinderat kann zu Lasten der Bauherrschaft eine fachliche Beratung einholen und kann insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens Fachstellen beiziehen.
Wohnzonen Wohnzone W2
Art. 9 Wohnzone W2
1Die Wohnzone W 2 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2Die Wohnzone W 2 ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnbauten bis 4 Wohnungen bestimmt. 31m schraffierten Bereich sind ausschliesslich unterirdische Bauten gemäss § 20 BauV und Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV zulässig. Diese Flächen sind von der Anrechnung (anrechenbare Grundstücksfläche) an die Ausnützungsziffer ausgeschlossen.
Arbeitszone Arbeitszone I und II
Art. 10 Arbeitszone 1 und 11
1In der Arbeitszone I sind Bauten und Anlagen für mässig und stark störende gewerbliche Nutzungen, dienstleistungs- und verkaufsbezogenen Aktivitäten, eingeschlossen Kultur, Bildung, Sport, Freizeit und Restaurationsbetriebe zulässig. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 2In der Arbeitszone II sind Bauten und Anlagen für mässig und stark störende gewerbliche und industrielle Nutzungen erlaubt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber und betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet. 3Innerhalb der Arbeitszone I sind Einkaufsläden und Fachmärkte mit insgesamt höchstens 200 m2 Nettoladenfläche zulässig. 4Lärmempfindliche Räume gemäss Art. 2 Abs. 6 LSV sind Lärm abgewandt anzuordnen. 5Für die Gestaltung der Bauten werden hohe Anforderungen bezüglich Architektur und Eingliederung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gestellt.-Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. 6Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Mit dem Baugesuch sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen. 7Es sind Grünflächen (Grünanlagen) mit einer Grünflächenziffer von min. 0.2 zu schaffen. Die Grünanlagen sind so anzulegen, dass •
sie als Trenngürtel gegenüber den Wohnzonen und dem Bauzonenrand wirken,
•
die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.
•
7
8Bei Neubauten in der Arbeitszone I darf die Mindestausnutzung von 80 % der maximal zulässigen Baumassenziffer nicht unterschritten werden. Wird eine Parzelle nur teilweise überbaut, so ist der Nachweis zu erbringen, dass mit einer zonengemässen Überbauung des restlichen Grundstücks die Mindestausnutzungsziffer erreicht werden kann. Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn das Grundstück wegen öffentlichrechtlicher Baubeschränkungen oder anderer öffentlicher Interessen nicht voll überbaubar ist. 9Für die Arbeitszone "Hinterrai" gelten zusätzlich zu Abs. 2 - 8 folgende Bestimmungen: Innerhalb der Arbeitszone "Hinterrai" sind keine Wohnungen zulässig. Fenster lärmempfindlicher Betriebsräume sind an der von der Nationalstrasse N1/04 abgewandten Gebäudeseite (Ostfassade) anzuordnen. Dem Lärm zugewandte Fenster sind möglich, wenn die Räume zusätzlich über eine Lüftung und über ausreichend grosses Fenster auf der vom Lärm abgewandten Gebäudeseite verfügen. b Innerhalb der Arbeitszone "Hinterrai" gilt für feste Arbeitsplätze mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ein Mindestabstand von 20 m ab der Achse der 110-kVFreileitung. Die Erschliessung, insbesondere die Weiterführung der Erschliessungsstrasse ist im Rahmen des Sondernutzungsplans sicherzustellen. 10Die neueingezonte Fläche in der A I auf der Parzelle 546 im Gebiet „Hinterrai" ist für die Erweiterung des bestehenden Betriebs auf Parzelle 82 vorgesehen. 11 Erfolgt der Baubeginn für die Überbauung der neu eingezonten Fläche nicht spätestens 5 Jahre nach Rechtskraft der Einzonung, so fällt die Einzonung dahin und für das Areal gelten ab diesem Datum automatisch die Bestimmungen der LandwirtschaftszoneWird der Baubeginn infolge Einwendungen und Beschwerden verzögert, wird die Frist entsprechend erstreckt.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Grünzone Grünzone
Art. 12 Grünzone
1Die Grünzone Gr dient der Siedlungsdurchgrünung im Dorfkern. Der bestehende Baumgarten ist zu erhalten. 2Die Grünzone ist von Bauten freizuhalten und mit naturnaher Vegetation zu gestalten bzw. durch einen entsprechenden Unterhalt in einen naturnahen Zustand zu überführen. Sämtliche Bauten und Anlagen bedürfen einer Baubewilligung. Davon ausgenommen sind Einzäunungen, welche der Tierhaltung dienen bis zu einer Höhe von 1.50 m.
Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Bauten in der Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch für Hochbauten ist ein Umgebungsplan einzureichen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Schutzzonen Naturschutzzone Wald
Art. 15 Naturschutzzone Wald
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3 Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt: Bezeichung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
N
Naturwaldgemässe Bestockung
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten. Baumarten Standortfremde mittelfristig entfernen.
A
Altholzinsel (kleiner als 20 ha)
Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Überlagerte Schutzzonen Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Birrfeld
Art. 16 Landschaftsschutzzone „Birrfeld"
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 12 Landwirtschaftszone. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3Bauten, Anlagen und Installationen wie zum Beispiel •
Kleinere Terrainveränderungen
•
Bienenhäuschen
•
Weide- und Feldunterstände
•
Fahrnisbauten
•
betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen (wie Hagelschutznetze)
•
Flur- und Wanderwege sowie Zufahrtsstrassen
•
Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich
•
Renaturierungsmassnahmen 9
•
Standortgebundene Rückhaltebecken
können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen
Schutzobjekte Schutzobjekte
Art. 17 Schutzobjekte
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachfolgend aufgeführten Naturobjekte sind geschützt; sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt Pflegemassnahmen Naturobjekt Bezeichnung im Schutzziel Gebiet Plan Hecke, Feldgehölz
•
•
markante Einzelbäume/ Baumgruppen
•
TanneraiUnterdorf (Inventar 1.18)
Grüne Flächen für • Neuanlagen; 1.16-
entlang Lärmschutzwand parallel zur Ni (Inventar 1.19)
Inventar (Nr. 1.11.3, 1.13)
• blaue Flächen für bestehende und Hecken Feldgehölze •
grüner Punkt
der •
Struktur erhalten
• Optische Abschirmung der Lärmschutzwand • und der Ni.
periodisch zurückschneiden/ verjüngen
Gliederung Landschaft.
Verdeckung bestehender • Landschaftsschä den und Aufwertung der Landschaft.
im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen teilweise Artenzusannmensetzu ng verbessern.
•
Brutu. Nahrungsbiotop
•
siedlungund • landschaftspräge ndes • Naturelement
Pflege auf Lebensdauer
lange
Baum freistehender natürlichem bei Abgang ersetzen.
Findlinge in • der Reuss und im Reussbord
Inventar (Nr. 1.41.6, 1.12, 1.14, 1.15)
grüner Punkt
•
Erhaltung
•
Verbot Beseitigung
der
Bemerkenswerte
•
Inventar (Nr. 1.8 und 1.10)
grüner Punkt
•
Erhaltung
•
Verbot Beseitigung
der
Moränenwall • mit Findling und
Inventar (Nr. 1.9)
grüner Punkt
•
Erhaltung
•
Verbot Beseitigung
der
(Nr.
grüner Punkt
•
Erhaltung
•
Verbot Beseitigung Abänderung
der und
Grüne Linie
•
Vielfältiger • Übergangsbereic h WaldKulturland,
•
Brutund Naherholungsbio top,
•
Gliederung der Landschaft, Trittstein, Vernetzungselem ent, Windschutz, Artenreichtum erhalten.
Felspartie
Einzelbaum Markante Quellen Geschütze Waldränder
10
•
Inventar 1.11)
strukturiert stufig anlegen und erhalten, pflegen, periodisch vorgelagerten keine Aufforstungen, extensiv bewirtschafteter Krautsaum bis 4 m vorlagern.
Kulturobjekte Kulturobjekte
Art. 18 Kulturobjekte
1Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden. 2Folgende Objekte sind geschützt: Schutzziel
Bezeichnung Plan
Brunnen
Blaues Dreieck
•
Erhaltung der Kulturobjekte mit besonderem, kulturgeschichtliche n oder symbolischen Wert
• - Die bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Ihre Erhaltung ist durch deren Eigentümer mit geeigneten Unterhaltsmassnahme n sicherzustellen.
Oranges Viereck
•
Erhaltung der Kulturobjekte mit besonderem, kulturgeschichtliche n oder symbolischen Wert
• - Die bezeichneten Kulturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Ihre Erhaltung ist durch deren Eigentümer mit geeigneten Unterhaltsmassnahme n sicherzustellen.
•
Dorfbrunnen
•
Sodbrunnen
Grenzsteine Wasserstein
/
•
909A Grenzstein Tannholz
•
910—Wasserstein Linde
•
2.2 Grenzstein Hinterholz
•
909C Grenzstein Hinterholz (Lache)
•
909B—Grenzstein Hasli
760
im
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung en
Kulturobjekte
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG Weilerzone Innlauf
Art. 19 Weilerzone Innlauf
1Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers Innlauf unter Wahrung der bestehenden baulichen Substanz, des Weilerbildes sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Die im Kulturlandplan farbig bezeichneten Bauten dürfen zu Wohn- und Landwirtschaftszwecken genutzt werden. Mässig störendes Kleingewerbe mit geringem Zubringerverkehr ist zulässig, soweit sie den Charakter des Weilers nicht stören. Die schwarz bandierten Bauten unterstehen bezüglich Nutzung den Vorschriften der Landwirtschaftszone. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3In der Weilerzone hat der Ortsbildschutz einen hohen Stellenwert. Alle baulichen Massnahmen, die Nutzung sowie die Umgebungsgestaltung müssen sich einwandfrei in das Weilerbild einfügen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Bauten in der Umgebung der Weilerzone dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. Zur Beurteilung von Bauvorhaben kann der Gemeinderat zu Lasten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. 4Rosa bezeichnete Bauten sind in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Räume zulässig.
11
5Pro Hauptgebäude dürfen höchstens 4 Wohneinheiten geschaffen werden. Pro Wohneinheit ist ein Garageplatz vorzusehen. Die Schaffung neuer Wohnräume setzt voraus, dass sämtliche Nebenräume inkl. Garagen in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten integriert werden. 6Für die Gestaltung gelten sinngemäss die Bestimmungen für die Dorfzone. Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind zu erhalten. Dauernde Einfriedungen sind nur für Pflanzgärten und Weiden gestattet. 7Mit einem Gestaltungsplan kann der Gemeinderat weitere Bauten, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, den Vorschriften gemäss Abs. 2 und 5 unterstellen sowie einzelne Neubauten vorsehen, sowie dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. Der Gestaltungsplan hat für Neubauten mindestens festzulegen: •
Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung,
•
Gebäude- und Umgebungsgestaltung,
•
Zulässige Nutzung,
•
Erschliessung
Definitionen Ausnützungsziffer
Art. 20 Ausnützungsziffer
Dach-, Attika- und Untergeschosse werden bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht miteinbezogen.
Ungleichverteilung Grenzabstände
Art. 21 Ungleichverteilung der Grenzabstände
1Mit Ausnahme des Abstandes gegenüber dem Kulturland können GrenzGebäudeabstände mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. 2Der Vertrag ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Nettoladenfläche
und
Art. 22 Nettoladenfläche
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSS-Norm SN 640.281 verwendeten Begriff "Verkaufsfläche".
Arealüberbauung
Art. 23 Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind nur in der Dorfzone zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche min. 3000 m2 aufweist.
Störmass von Betrieben Störmass von Betrieben
Art. 24 Nicht, mässig, stark störende Betriebe
1Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden mit maximal 200 m2 Nettoladenfläche, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr oder übermässige Lärm-, Geruchs-, Schadstoff- oder ideelle Immissionen verursachen, gelten als stark störend.
Bauvorschriften Baureife und Erschliessung Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
Art. 25 Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 12
2Offentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Technische Bauvorschriften Technische Bauvorschriften
Art. 26 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 3Dem Hang- und Oberflächenwasser ist besondere Beachtung zu schenken.
Energieeffizienz Energieeffizienz
Art. 27 Energieeffizienz
1Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Gebäude, die Maximal 30kVVh/m2 (gewichtete Energiekennzahl) verbrauchen und erneuerbare Energien nutzen, erhalten einen Ausnützungsbonus von +0.05
Wohnhygiene Ausrichtung der Wohnungen Ausrichtung der Wohnungen
Art. 28 Ausrichtung der Wohnungen
1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 29 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse, Anforderungen: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume
Raummass
Raumhöhe - Vollgeschoss mind. 2.30 m - Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche Fenstergrössen
Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche Dachflächenfenster werden mit dem Faktor 1,5 angerechnet. Nebenräume
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum - pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) Keller
Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 - für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 13
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen. 4Bei Mehrfamilien- und Reihenhäuser mit mehr als 4 Wohneinheiten sind an zweckmässiger Lage Abstellplätze für Kehricht-Container und Kompostplätze zu erstellen. 5In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 30 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Ausstattung
Ausstattung Velos, Kinderwagen
Velos, Kinderwagen
Art. 31 Velos, Kinderwagen
1In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse und gut zugängliche sowie abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, und dergl. vorzusehen. Pro Zimmer muss mindestens 1 Veloparkplatz mit einer Mindestfläche von 1.5 m2 vorhanden sein. 2Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen.
Spielplätze Spielplätze
Art. 32 Spielplätze
1Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 'A der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen, jedoch mindestens 100 m2 pro Spielplatz. 2Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
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Schutzvorschriften Ortsbildschutz
Ortsbild- und Denkmalpflege Allgemeine Anforderungen
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;_ b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten;_ c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;_ d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und _ e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Sichtschutzwände entlang der Dorfstrasse sind nicht gestattet.
Dachgestaltung Dachgestaltung
Art. 34 Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und der Farbe der Überdeckung ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Aussenraumgestaltung
Art. 35 Aussenraumgestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Nötige zu beschränken. 2Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und zu bepflanzen. 3Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 1.00 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stütz- und Futtermauern, sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 60 cm, von der Grenze zurückzusetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen. Zusätzlich ist eine Neigung (Anzug) von min. 10 : 1 einzuhalten. 4VVenn immer möglich, sind anstelle massiver Stütz- und Futtermauern aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendbaumethoden anzuwenden. 5Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. 15
6Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist besonders Rücksicht zu nehmen.
Vollzug und Verfahren Zuständigkeit Zuständigkeit
Art. 36 Zuständigkeit
1Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. 2Der Gemeinderat oder von ihm delegierte Personen sind befugt, im Rahmen der Aufsichtspflicht und nach Rücksprache mit Grundeigentümern, Grundstücke zu betreten. 3Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu Fr. 100000.- kann der Gemeinderat an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren.
Gebühren Gebühren
Art. 37 Gebühren
1Die Gebühren und die Übernahme der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Anhang 1. 2Der Gemeinderat ist ermächtigt, die Gebühren für Bausachen (Anhang 1) den veränderten Kosten anzupassen. Der Gemeinderat hat über die Gebührenanpassung einen Bericht, welcher die Veränderung der Kostenlage kurz erläutert, zu publizieren.
Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung Übergangsbestimmungen
Art. 38 Übergangsbestimmung
1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 39 -Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a die Bau- und Nutzungsordnung vom 14. Juni 1996 b den Bauzonenplan vom 26. April 1987 c die Teiländerung der Nutzungsplanung Unterdorf/Hinterrei vom d den Kulturlandplan vom 26. April 1987
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31. März 2004
Anhang 1: GEBÜHRENREGELUNG IN BAUSACHEN Gebührenpflicht
1. Entscheide in Bausachen sind gebührenfplichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen und Gesuchen um Vorentscheide sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten:
Gebührenansätze
a)
Vorentscheide: Für 0.5 o/oo der geschätzten Bausumme ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung, mindestens CHF 100.00.
b)
Für bewilligte Baugesuche: 1.0 o/oo der errechneten Bausumme für Gebäude und Grund der kubischen Berechnung der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens CHF 100.00.
c)
Für Kleinund geringfügige CHF 100.00 bis CHF 200.00
d)
Für abgelehnte oder zurückgezogene Baugesuche: Nach Aufwand der Verwaltung im Rahmen des Gebührensatzes für bewilligte Baugesuche.
Um-,
An-,
und
Aufbauten:
Geltungsbereich
2. Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird.
Mehraufwendungen
3. Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc. notwendig, so sind diese in jedem Falle zu ersetzen.
Externe Kosten
4. Die Kosten für Profilkontrolle, Publikation, die baupolizeiliche Prüfung (einschliesslich Umwelt-, Brand-, Lärm-, Schall-, Wärme- und Zivilschutz); Baukontrollen gemäss § 58 BauV sowie Brandschutzkontrollen, usw. durch externe Fachleute gehen zu Lasten der Bauherrschaft. 5. Die Kosten für Gutachten, spez. Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen durch externe Fachleute sind durch den Verursacher zu ersetzen.
Wiederhandlungen
6. Für Inanspruchnahme öffentlichen Grundes in Zusammenhang mit der Ausführung einer bewilligten Baute, ist je nach Art, Dauer und Umfang eine Gebühr von CHF 100.00 bis CHF 1'000.00 zu entrichten. Wiederherstellungsarbeiten (Reinigung, allfällige Reparaturen) gehen zu Lasten des Verursachers.
Mehrwertsteuer
7. Die festgelegten Tarife verstehen sich ohne einen allfälligen Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird der Bauherrschaft zusätzlich auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig. 17
Anhang 2: Verzeichnis Kulturobjekte innerhalb Baugebiet Bez. (BZP I KLP)
Objekttyp
Nr. (Inventar Nr.)
Strasse Nr.
1blaues Dreieck
I Dorfbrunnen, 1893
I 906 A
I blaues Dreieck
1Sodbrunnen
1 906 B
I Dorfstrasse 39 beim ehem. Schulhaus I Friedhof 1Dorfstrasse beim ehem. Waschhaus
Verzeichnis Kulturobjekte ausserhalb Baugebiet Bez. (KLP)
Objekttyp
Nr. (Objekt Nr.)
Ortsbezeichnung
ioranges Viereck
Wasserstein
1910
I K397 / K269 - Linde
'oranges Viereck
I Grenzstein
'12.2
Hinterholz (Lache)
1-909C
I Hinterholz (Lache)
1
• •
• 1909B ii09A
TTannholz
Ioranges Viereck
'Grenzstein
!oranges Viereck
11Grenzstein
loranges Viereck
Grenzstein
!blaues Dreieck
IBrunnen
Hasli I beim Waldhaus
Verzeichnis Gebäude gemäss kant. Bauinventar Bez. (BZP)
Objekt
Nr. (Objekt Nr.)
Ortsbezeichnung
blau
rGemeindehaus, !Altes Schulhaus I (1827-28)
901
Dorfstrasse 39
I Gasthof „Sonne" I (1820)
1902
I Dorfstrasse 51
t 903
I Hinterreistrasse 4
905
I Dorfstrasse 22
907
r Dorfstrasse 59
1908
1'Dorfstrasse 61
tBäuerlicher
I Vielzweckbau I (1815) I Wohnhaus (frühes 19. I Jahrhundert)
I Bäuerlicher 1Vielzweckbau (1882) Kleinbauernhaus 1(1839)
1
Verzeichnis Gebäude mit Substanzschutz gemäss BNO § 19 Abs. 4 Bez. (BZP)
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Objekttyp
Nr. (Objekt Nr.)
Ortsbezeichnung
Bäuerlicher Vielzweckbau
011
Innlaufstrasse 18 (VVeilerzone Innlauf)
Bäuerlicher Vielzweckbau
012
Innlaufstrasse 19 (Weilerzone Innlauf)
Bäuerlicher Vielzweckbau
013
Innlaufstrasse 21 (Weilerzone Innlauf)
Index A Arbeitszone 1 und II Arealüberbauung Ausnützungsziffer Ausrichtung der Wohnungen Aussenraumgestaltung Ausstattung
7 12 12 13 15 14
Bauten in der Landwirtschaftszone Bauzonen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
9 6 14
Dachgestaltung Dorfzone
15 6
Energieeffizienz
13
Fenstergrösse
Gebühren Geltungsbereich Grünzone
Im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen Inventare, Grundlagenpläne
Nettoladenfläche Nicht, mässig, stark störende Betriebe
9 13 12 12
Planungsgrundsätze
5
Raummasse
13
Schutzobjekte Schutzvorschriften Sondernutzungsplanung Spielplätze
10 15 5 14
Technische Bauvorschriften
13
Übergangsbestimmung Übergeordnetes Recht Ungleichverteilung der Grenzabstände
16 5 12
Naturschutzzone Wald Nebenräume
13
16 5 8
V Velos, Kinderwagen Vollzug und Verfahren
14 16
11 13 7
8 16
13 6
Kulturobjekte
11
Weilerzone Innlauf Wohnhygiene Wohnzone W2
Landschaftsschutzzone „Birrfeld" Landwirtschaftszone
9 8
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zuständigkeit
Mehrwertausgleich
5
19