Quartierplan "Böhlisjockes", Bezirk Rüte

Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden

Dokument

Nummer
2009/1014
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Kanton
Appenzell Innerrhoden
Ebene
Bezirk
Genehmigt durch
Standeskommission
Beschlossen
12.08.2009
Genehmigt
08.09.2009
In Kraft seit
08.09.2009

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Appenzell Innerrhoden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

QP-Böhlisjockes-Plan-2009-1014.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

QP-Böhlisjockes-Plan-2009-1014.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Bezirk Rüte Kanton Appenzell I.Rh.

Situationsplan

Quartierplan "Böhlisjockes", Weissbad

Vorprüfung durch die Standeskommission am: 26.05.2009

Öffentliche Auflage vom: 20.06.2009 Erlassen durch den Bezirksrat Rüte am: 12.08.2009 Der stillstehende Hauptmann:

H. P. Knöpfel R. Grob

Der Baupräsident:

Referendumsfrist vom: 20.06.2009 Genehmigt durch die Standeskommision

Ganzen Text zeigen

Der regierende Landammann:

I Nr. 2003.244-1 HERSCHE INGENIEURE AG Massstab

1:500

zz

Legende:

Festlegungen:

KEEHECH Umgrenzung Quartierplangebiet Strassenabstandslinie für übrige Bauten -i Haupffirstrichtungen

=D mögliche Fortsetzung Erschliessung

Bereich für späteren Fussweg

Hinweise: Bestehende öffentliche Strassen bestehende Bauten im Quartierplangebiet Bahnlinie Höhenkurven gewachsenes Terrain =——-— _ Zonengrenze > Zugang/Zufahrt

neue Parzellengrenzen (Circa)

@

670 m?

Parzellennummern

Parzellenfläche (Circa)

Besondere Bestimmungen:

Wald: des eidgenössischen Waldgesetzes (SR 921.0)

Datum

gez./Vis.

Im Quartierplangebiet besteht kein Wald im Sinne der Art. 10 und 13

Alpstein

bis: 20.07.2009

bis: 20.07.2009

31, März 2009

ag/n8

Langheimat 202

197

Genauigkeitshinweis: Die vorliegenden numerischen Daten der amtlichen Vermessung wurden teils durch Berechnung aus Aufnahmen und Einmessungen, teils durch Digitalisierung ab der Grundbuchplanpause mit unterschiedlicher Genauigkeit ermittelt.

TE Ir Hg

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 8. September 2009 (Nr. 1014)

Quartierplan "Böhlisjockes" / Genehmigung Bezirksrat Rüte / Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh.

A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss Die Standeskommission prüft die Planungsunterlagen. Sie stellt im Sinne der Erwägungen des Bau- und Umweltdepartements fest, dass das von der Standeskommission im Rahmen der Prüfung der revidierten Nutzungsplanung des Bezirks Rüte für das Teilgebiet "Böhlisjockes" verlangte Hochwasserschutzkonzept mittlerweile vorliegt. Die Genehmigung der Nutzungsplanung des Bezirks Rüte im Teilgebiet "Böhlisjockes" ist ebenfalls erfolgt. Die Standeskommission beschliesst, gestützt auf Art. 29 und 35 BauG, den Quartierplan "Böhlisjockes", Weissbad, Bezirk Rüte, zu genehmigen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1

Reglement

Bezirk Rüte Kanton Appenzell I. Rh. Appenzell, 31. März 2009 Projekt Nr. 2003.244

Reglement

Quartierplan "Böhlisjockes", Weissbad Vorprüfung durch die Standeskommission

am: 26.05.2009

Öffentliche Auflage:

vom: 20.06.2009

Beschlossen durch den Bezirksrat Rüte

am: 12.08.2009

Der stillstehende Hauptmann:

Der

eferendu

upräsident:

vom: 20.06.2009

rist:

bis: 20.07.2009

,/,)

bis: 20.07.2009

),

Genehmigt durch die Standeskommission

am:

Der regierende Landammann:

Der Ratschreiber:

144k

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel.

071 / 788 06 29

Bezirk Rüte, Quartierplan „Böhlisjockes", Weissbad, Projekt Nr. 2003.244 vorn 31.03.2009

Seite

Inhalt:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Art. 3Art. 4

Verbindlichkeit und Geltungsbereich Bestandteile Zweck Nutzung

3 3 3 3

II. Überbauungsbestimmungen

Art. 5

Art. 6 Bauvorschriften

Strassenabstandsvorschriften

3 4

III. Gestaltungsbestimmungen

Art. 7

Art. 8

Art. 9 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Dachgestaltung Umgebungsgestaltung

4 4 5

IV. Erschliessungsbestimmungen

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13 5

6 6 6

Verkehrserschliessung Kehrichtentsorgung Technische Erschliessung Werkleitungen

V. Schutzbestimmungen

Art. 14

25 weitere Artikel

Art. 15

Art. 16 6

7 7

Naturgefahren Gewässerschutz Bevölkerungsschutz

VI. Übrige Bestimmungen

Art. 17

Art. 18

Art. 19 Kosten

Aufhebung bisheriger Quartierplan Inkrafttreten

7 7 7

Gestützt auf Art. 32-35 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vorn 28. April 1985, die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 17. März 1986, sowie den Zonenplan vom 4. Mai 2008, erlässt der Bezirksrat Rüte für das Gebiet "Böhlisjockes", Weissbad, folgendes Qua rtierp Ian - Reg [erne nt:

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel.

071 / 788 06 29

2

Bezirk Rüte, Quartierplan „Böhlisjockes", Weissbad, Projekt Nr. 2003.244 vom 31.03.2009

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Art. 2 Verbindlichkeit und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für den im Quartierplan bezeichneten Perimeter. Dieser umfasst das Gebiet des bisherigen Quartierplanes „Böhlisjockes", sowie den neu ab der Liegenschaft „Fehrten" eingezonten Boden-streifen.

Geltungsbereich

2 Das Reglement und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternde Funktion.

Verbindlichkeit

Bestandteile Der Quartierplan besteht aus dem Situationplan 1:500 Nr. 2003.244-1 vom 31. März 2009 der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement. Integrierender Bestandteil ist auch das Hochwasserschutz-Konzept vom 31. März 2009, Projekt Nr. 2003.244 der Hersche Ingenieure AG.

Art. 3 Zweck

Mit dem neuen Quartierplan "Böhlisjockes", Weissbad werden der Perimeter des bestehenden Quartierplangebietes erweitert und die planerischen Voraussetzungen für die geordnete weitere Überbauung dieses Wohngebietes, resp. Wohn- und Gewerbegebietes geschaffen. Zudem wird eine sinnvolle Weiterführung der Erschließung im Falle einer künftigen Erweiterung der Bauzone Fehden sichergestellt.

Art. 4 Dokumente

Zweck

Nutzung Im Planungsgebiet gelten die Nutzungsbestimmungen der Wohnzone W2, resp. der zweigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG2.

Allgemein

II. Überbauungsbestimmungen

Art. 5 Bauvorschriften

1 Wo im Quartierplan nichts anderes vermerkt ist, gelten grundsätzlich die Bauvorschriften und Bestimmungen der Regelbauweise für Wohnzone W2, resp. Wohn- und Gewerbezone WG2 gemäss kantonaler Baugesetzgebung.

Allgemein

2 Bei Hanglagen von weniger als 10 % Neigung dürfen im Rahmen der festgelegten Gebäude- und Firsthöhen bis zu drei Vollgeschosse erstellt werden. Bei Hanglagen von mehr als 10 % Neigung sind zwei Vollgeschosse zulässig.

Geschosszahl

3 Die im Plan bezeichnete Parzellierung ist Verschiebungen der Parzellengrenzen sind möglich.

Parzellierung

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel.

richtungsweisend.

071 / 788 06 29

3

Bezirk Rüte, Quartierplan „Böhlisjockes", Weissbad, Projekt Nr. 2003.244 vom 31.03.2009

Art. 6 Strassenabstandsvorschriften

1 Die Strassenabstandslinie von 3 m gilt für An-, Neben- und Kleinstbauten, sowie für Tiefbauten.

Übrige Bauten

2 Die Strassenabstände von 3 m für übrige Bauten gemäss Abs. 1 und von 5 m für Hauptbauten gelten für ober- und unterirdische Bauten. Innerhalb der Strassenabstandslinie gemäss Abs. 1 und des ordentlichen Strassenabstandes gemäss Strassengesetz sind jedoch die üblichen Anlagen wie Einfriedungen, Stützmauern, Ablagerungen u.ä. gestattet, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und allfällige spezielle Abstände nach Strassengesetz eingehalten sind.

Übrige Anlagen

3 Garagenausfahrten müssen in jedem Fall mindestens 5 m tief sein.

Garagenausfahrten

HI. Gestaltungsbestimmungen

Art. 7 Gestaltung der Bauten und Anlagen

1 Mit einer sorgfältigen Gestaltung der Bauten und deren Umgebung soll eine gute Gesamtwirkung, sowie eine gute Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild der näheren Umgebung erreicht werden. Im Rahmen von Baugesuchen sind jeweils ein Farb- und Materialkonzept, sowie ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. 2 Als Fassadenmaterial sind Schindelverkleidung zulässig.

Art. 8 Verputz,

Holz,

Eternit-Schiefer

oder

Orts- und Landschaftsbil

Fassaden

Dachgestaltung 1 Alle Hauptgebäude müssen Satteldächer mit beidseitig Neigung zwischen 25 und 40 Grad a. T. aufweisen.

gleicher

Dachform Hauptbauten

2 Der Hauptfirst ist entsprechend den Festlegungen im Quartierplan anzuordnen. Abweichungen bis max. ± 10 Grad sind möglich. Untergeordnet in Erscheinung tretende Quergiebel, die sich gut ins Gesamtbild einordnen, sind zulässig.

Firstrichtung

3 Für An- und Nebenbauten sind auch andere Dachformen zulässig, sofern sie gut gestaltet sind und sie sich harmonisch ins Quartierbild einfügen.

Dachform Anund Nebenbauten

4 Die Dächer können wahlweise mit Ziegeln oder Flacheternit braunem in den Farben braun, altrot oder grau eingedeckt werden.

Bedachungsmaterialien

5 Dachaufbauten sind gestattet. Sie sind in Bezug auf Gestaltung, Material- und Farbwahl gut in die Dachform einzupassen. Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

Dachaufbauten

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel.

071 / 788 06 29

-einschnitte

4

Bezirk Rüte, Quartierplan „Böhlisjockes", Weissbad, Projekt Nr. 2003.244 vom 31.03.2009

6 Pro einzelne Dachfläche sind max. 2 Dachflächenfenster mit einer Lichtfläche von je max. 1 m2 zulässig. Pro Gebäude sind max. 4 Dachfenster gestattet. Der Einbau hat bündig mit der Dachoberfläche zu erfolgen. Pro Dachfläche sind nicht gleichzeitig Dachaufbauten und Dachflächenfenster gestattet.

Art. 9 Dachfenster

Umgebungsgestaltung 1 Die Bauten und Anlagen sind so zu konzipieren, dass möglichst wenig Terrainveränderungen, resp. Stützmauern und Böschungen notwendig sind.

Terraineinpassung

2 Ausgenommen bei Garagenzufahrten und Hauszugängen dürfen sie eine Höhe von max. 1.50 m aufweisen. Grössere Stützkonstruktionen / Böschungen müssen versetzt angeordnet werden, mit einer horizontalen Abstufung von mindestens 60 cm zwischen zwei Mauer- / Böschungselementen.

Stützmauern / Böschungen

Es gilt folgende Anzahl versetzt angeordneter Mauer- / Böschungselemente von je max. 1.50 m Höhe: Bei Hanglagen von weniger als 10 % Neigung: Bei Hanglagen von mehr als 10 % Neigung:

max. 1 Element max. 2 Elemente

3 Die Umgebungsgestaltung (Terrain und Bepflanzung) ist insbesondere in den Kurven der Quartierstrasse und bei Ausfahrten so auszuführen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Änderungen an der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig.

Verkehrssicherheit

4 Lebhäge und Sträucher müssen einen lichten Abstand von mindestens 30 cm zum Strassenrand einhalten. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit können grössere Abstände verfügt werden.

Lebhäge und Sträucher

5 Es dürfen keine Cotoneaster gepflanzt werden. Pflanzenschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

Pflanzen

IV. Erschliessungsbestimmungen

Art. 10 Verkehrserschliessung

1 Die Verkehrserschliessung des Neubaugebietes Fehrlen erfolgt durch die bestehende Quartierstrasse Böhlisjockes und bei Bedarf über die neuen Stichstrassen.

Strassen

2 Die im Plan festgelegten Strassenbereiche samt Strassenabständen sind für eine mögliche Fortsetzung der Erschliessung frei zu halten.

Fortsetzung Erschliessung

3 Die im Quartierplan bezeichneten Stichstrassen werden frühestens bei einer Weiterführung der Erschliessung unentgeltlich ins öffentliche Strassennetz des Bezirks Rüte übernommen.

Übernahme Bezirk

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel.

071 / 788 06 29

5

Bezirk Rüte, Quartierplan „Böhlisjockes", Weissbad, Projekt Nr. 2003.244 vom 31.03.2009

4 Der im Quartierplan bezeichnete Bereich zwischen den Parzellen Nr. 4 und 5 ist reserviert für den Bau eines Fussweges von mindestens 1 m Breite im Falle einer Weiterführung der Überbauung. Der benötigte Boden ist unentgeltlich abzutreten oder es ist ein öffentliches Begehungsrecht mittels Dienstbarkeit einzuräumen.

Art. 11 Fussweg

Kehrichtentsorgung Der Kehricht kann weiterhin an die bestehende Ringstrasse Böhlisjockes gestellt werden. Dies gilt auch für den neu eingezonten Bodenstreifen Fehden.

Kehricht

Art. 12 Technische Erschliessung

Die noch notwendige technische Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Meteorwasser, Elektrizität und weitere Medien) ist als Ganzes zu planen und zu konzipieren. Dabei ist eine mögliche Weiterführung der Überbauung Fehden in der Konzeption bereits zu berücksichtigen.

Art. 13 Technische

Infrastruktur

Werkleitungen Die im Strassenabstandsbereich zulässigen Bauten und Anlagen gemäss

Art. 6 , Abs. 1 und 2 dieses Reglementes sind so anzulegen, dass der

Unterhalt der öffentlichen Werkleitungen gewährleistet bleibt. Die Kosten für allfällig notwendige Verlegungen oder Mehraufwendungen beim Unterhalt infolge privater Bauten und Anlagen sind durch die Verursacher zu tragen.

Unterhalt / Verlegung

V. Schutzbestimmungen

Art. 14 Naturgefahren

1 Gemäss der Naturgefahrenkarte AI besteht im Quartierplangebiet teilweise leichte bis mittlere Überflutungsgefährdung, sowie geringe Hangrutschgefahr.

Art der Gefährdung

2 Zum Schutz gegen Überschwemmungen sind im Neubaugebiet Fehden die Massnahmen gemäss dem Hochwasserschutz-Konzept, vom 31. März 2009, Projekt Nr. 2003.244 der Hersche Ingenieure AG verbindlich.

Hochwasserschutz

3 Im Rahmen von Baubewilligungsverfahren sind im Gefahrenbereich bei Bedarf notwendige Einzelobjekt-Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit festzulegen. Baugesuche sind frühzeitig der Fachstelle für Naturgefahren (Landesbauamt) zu unterbreiten.

EinzelobjektSchutz

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel. 071 / 788 06 29

6

Bezirk Rüte, Quartierplan „Böhlisjockes", Weissbad, Projekt Nr. 2003.244 vom 31.03.2009

Art. 15 Gewässerschutz

1 Die Kanalisationserschliessung ist im ganzen Quartierplangebiet im Trennsystem zu erstellen und gemäss dem Verursacherprinzip zu finanzieren. Die Kanalanschlussgebühren sind gemäss den Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes zu entrichten.

Allgemein

2 Neue Garagenzufahrten und Vorplätze sind entweder mit durchlässigen Belägen zu erstellen oder über die Schulter auf dem eigenen Grundstück zu entwässern.

Garagenzufahrten und Vorptätze

3 Das anfallende Meteorwasser ist grundsätzlich versickern zu lassen, falls der Untergrund sich dazu eignet.

Meteorwasser

4 Die Projekte für die Meteor- und Schmutzwasserkanalisation sind unter Aufsicht des Amtes für Umweltschutz zu erstellen und auszuführen. Dabei sind betreffend Hauptkanalisation die SIA- und betreffend Hausanschlüsse die VSA- Normen verbindlich. Im Hinblick auf eine mögliche spätere Erweiterung der Bauzone nach Süden, muss auf eine genügende Dimensionierung der Schmutz- und Meteorwasserkanäle geachtet werden.

Anforderungen

Art. 16 Bevölkerungsschutz

Im Quartierplangebiet sind bei Neubauten Schutzräume gemäss den übergeordneten Bestimmungen zu erstellen. Je nach Art der Überbauung ist auch ein Sammel-Schutzraum möglich.

Schutzräume

VI. Übrige Bestimmungen

Art. 17 Kosten

1 Die Verfahrenskosten für die Quartierplanung sind anteilsmässig durch die betroffenen Grundeigentümer zu tragen.

Verfahrenskosten

2 Die Erschliessungskosten werden nach Massgabe des Vorteiles auf die Grundeigentümer überwälzt.

Erschliessung

Art. 18 Aufhebung bisheriger Quartierplan

Dieser Quartierplan ersetzt den von der Standeskommission am 23. Mai 1989 genehmigten Quartierplan.

Art. 19 Aufhebung

Inkrafttreten Plan und Reglement treten nach der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.

Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel.

071 / 788 06 29

Inkrafttreten

7

Alte Bauverordnung

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 1

700.010

Anhang 1: Alte Bauverordnung 2012 Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur noch für Quartierpläne anwendbar, die vor dem 1.1.2013 in Kraft getreten sind.

Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 17. März 19861

Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG),2 beschliesst: 2. Vorschriften der Einzelbauweise A. Ausnützungsziffer

Art. 37 1

Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstückfläche. 2

Bei der Ermittlung der nutzbaren Geschossfläche gilt das Aussenmass (Bruttogeschossfläche). Abstellflächen bis zu 3 m2 in Wohnungen, nicht gewerblich genutzte Estrichräume und Kellerabteile sowie offene Balkone und Nischen werden nicht angerechnet; ebenso nichtgewerbliche Garagen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen. Wintergärten und schliessbare Balkone sind nicht mitzurechnen. 3

Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trottoirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche. 4

Bei der Parzellierung dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht umgangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entstandene Mehrnutzung als bereits ausgenützte Grundstücksfläche dem Bezirksrat anzuzeigen.

1 Mit Revisionen vom 29. November 1988, 12. März 1990, 15. Februar 1993, 25. Oktober 1993, 19. Juni 1995, 15. September 1997, 30. November 1999, 24. Juni 2002, 24. November 2003, 25. Oktober 2004 und 15. Juni 2009. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Begriff

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

2

Art. 381 1

Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts Allgemeine Voranderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: schriften – in der Zone W2: 0,5 – in der Zone W3: 0,65 – in der zweigeschossigen 0,8, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,5 betragen darf. – in der dreigeschossigen 1,0, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,65 betragen darf. 2

Die Bezirke sind befugt, für andere Zonen Ausnützungsziffern festzulegen und unter sichernden Bestimmungen auf die Ausnützungsziffer in der Zone W2 zu verzichten. Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden. Art. 38a2 Energiegerechte Bauweise

Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. B. Geschosszahl und -höhe

Art. 393 Begriff

Als Vollgeschoss zählen: a) Dachgeschosse, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – durchbrochene Dachfläche von mehr als einen Drittel der Trauflänge; – Kniestock von mehr als 0,5 m Höhe; – Steildach mit einer Neigung von über 45 Grad. b)

Attikageschosse über einem Flachdach, wenn ihre Bruttofläche mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt und wenn sie nicht allseitig vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachfläche unter einem Winkel von 45 Grad zurückliegen, ausgenommen technische Aufbauten wie Lifte und Treppenhäuser.

c)

Sockel- und Kellergeschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen ab Niveaupunkt, um mehr als 1,5 m überragen. In Hanglagen von mehr als 10% Nei-

1 Abgeändert durch GrRB vom 12. März 1990 (Abs. 3). Aufgehoben und ersetzt durch GrRB vom 15. Februar 1993. 2 Eingefügt durch GrRB vom 15. Juni 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). 3 Abgeändert (lit. a und c) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 24. November 2003.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 3

700.010

gung gilt ein Sockel oder Kellergeschoss als Vollgeschoss, wenn dessen talseitige Fassade das gestaltete Terrain im Mittel um 2 m überragt, wobei eine Aufschüttung bis 0,5 m zulässig ist. Die Geschosszahl wird bei Hanglagen von mehr als 10 Prozent Neigung an der talseitigen Fassade bestimmt.

Art. 40

Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe und die Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

Messweise bei gestaffelten Bauten

Art. 411 1

Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse.

Einzelne Vorschriften

2

Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3

In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. C. Grenz- und Gebäudeabstand a. Grenzabstand

Art. 42

Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze.

Begriff

Art. 43 1

Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2

Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).

1 Abgeändert durch GrRB vom 29. November 1988 (Abs. 2). Angefügt (Abs. 3) durch GrRB vom 24. November 2003.

Grosser und kleiner Grenzabstand

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

4

3

Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gebäudehöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei OstWest-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet der Bezirksrat sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes.

Art. 441 Besondere

Messvorschriften

Offene und geschlossene Hauseingänge, Dachvorsprünge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden nur soweit mitgerechnet, als ihre Ausladung 2 m übersteigt. Offene und geschlossene Hauseingänge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden auch dann mitgerechnet, wenn sie – ohne eine Ausladung von 2 m zu überschreiten – bei einem einzelnen Geschoss mehr als die Hälfte der Fassaden- länge einnehmen.

Art. 452 Ungleiche

Grenzabstände und Grenzbauten

1

Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2

Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung des Bezirksrates Bauten an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. 3

Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt.

Art. 46 Einzelne Vorschriften

1

Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: Kleiner Grenzabstand

a)

in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander:

1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 24. November 2003.

4m

Grosser Grenzabstand

4m

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

5

b)

c) d)

in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone, soweit lit. a oder c nicht zutreffen:

4m

8m

in der Wohn- und Gewerbezone für reine Wohnbauten untereinander:

5m

10 m

in der Gewerbe- und Industriezone:

halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.

2

Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Bauten in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. 3

Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4

Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. b. Gebäudeabstand

Art. 47 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. Bei verschiedenen

Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.

Begriff

Art. 48 Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu

nahe an der Grenze liegender Bau, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist der Bezirksrat befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.

Ausnahmen

c. Besondere Abstandsvorschriften

19 weitere Artikel

Art. 491 1

Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50 m2 Grundfläche, 10 m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4,5 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nebenbauten dürfen weder als Wohnung, noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.

1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 3) und angefügt (Abs. 4) durch GrRB vom 24. November 2003.

An-, Neben-, provisorische und Kleinstbauten

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

6

2

An- und Nebenbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Nebenbauten gelten gegenüber einem Hauptgebäude auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände. 3

Als Kleinstbauten gelten Bauten, die der Lagerung von Gerätschaften oder der Unterbringung von Tieren dienen und die Masse von 10 m2 Grundfläche, 4 m Gebäudelänge sowie 2.5 m First- bzw. bei Flachdächern Gebäudehöhe nicht überschreiten. 4

Für provisorische Bauten, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt der Bezirksrat die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.

Art. 501 Tiefbauten

Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht oder nicht über 1 m überragen, dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentlichen Gewässern bis auf einen Meter an die Grenze gerückt werden.

Art. 51 Bienenhäuser

Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten. d. Geschlossene Bauweise

Art. 52

Mit Zonen- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden. D. Gebäude- und Firsthöhe a. Gebäudehöhe

Art. 53 Begriff

Als Gebäudehöhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet. Bei Flachdächern wird bis oberkant Brüstung gemessen.

Art. 54 Niveaupunkt

1

Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schnittpunkt der Diagonalen des kleinsten den Gebäudegrundriss umfassenden Rechtecks. 2

Sind öffentliche Bauten und Strassen mit erheblichen Terrainveränderungen verbunden, kann die Baubewilligungsbehörde für berührte Nachbargrundstücke die Mes-

1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 7

700.010

sung der Gebäudehöhe ab Niveaulinien des gemäss Strassen- oder Baugesetzgebung öffentlich aufgelegten und genehmigten Projektes gestatten, sofern nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Art. 55

Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:

7m 10 m

Höhenvorschriften

13 m

b. Firsthöhe

Art. 56

Als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Firstes und dem Niveaupunkt.

Begriff

Art. 57

Es gelten folgende maximale Firsthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:

10,5 m 13,5 m

Höhenvorschriften

16,5 m

E. Gebäudelänge

Art. 58

Als Gebäudelänge wird die längere Seite des flächenkleinsten, den Baukörper umhüllenden Rechtecks bezeichnet, wobei in der Horizontalen zu messen ist.

Begriff

Art. 59

Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.

Bemessung

Art. 60 1

In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt. 2

Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.

Höchstmass

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

8

F. Mehrlängenzuschlag

Art. 61 Begriff

Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.

Art. 62 Berechnungsvorschriften

1

Wird die Gebäudeseite einer Wohnbaute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0,3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern. 2

Bei Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge sind bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen.

Art. 631 Anwendungsbereich

Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Bauten in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. 3. Bauten ausserhalb der Bauzone

Art. 642 Landwirtschaftliche Bauten und

Anlagen

Die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG).

Art. 653 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen

Ausserhalb der Bauzonen richten sich die Errichtung zonenwidriger Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen zu zonenfremden Zwecken nach dem Raumplanungsgesetz.

1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 9

700.010

Art. 65a1 1

In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Bauten, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2

Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 19722 erteilt worden sind, angerechnet.

Bestimmungen für Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit

Art. 65b3 1

Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden.

b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt

2

Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind. Art. 65c4 1

Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m2. Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.

c) Frei stehende Wohngebäude

2

Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2, kann sie über das Mass von 30 Prozent bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. Art. 65d5 1

Für Bewilligungen nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2

Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet

1 Eingefügt durch GrRB vom 19. Juni 1995. Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. 2 Inkrafttreten der Bestimmungen über nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzonen im ehemaligen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971. 3 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 4 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 5 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.

d) Weitere Bestimmungen

Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010

700.010

10

übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. 3

Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Nebenbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäudevolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist.

Art. 661 Abbruch und

Wiederaufbau

1

Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c RPG und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten. 2

In Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a dieser Verordnung kann der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt.

Art. 672 Wichtige Anliegen der Raumplanung

Neben den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3) gelten im Sinne von Art. 63 Abs. 6 lit. a BauG als wichtige Anliegen der Raumplanung: a) die Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente; b) die Erhaltung von Arbeitsplätzen; c) die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft; d) die Schaffung und Erhaltung von Nebenverdienstmöglichkeiten der bäuerlichen Bevölkerung; e) die Sicherung der Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen in den im kantonalen Richtplan zu bezeichnenden Weilern ausserhalb der Bauzone ohne wesentliches Wachstum.

1 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (erster Satz) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.