Quartierplan "Vorderladern II", Bezirk Oberegg
Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Nummer
- 2009/190
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Bezirk
- Behörde
- Bezirksverwaltung
- Genehmigt durch
- Standeskommission
- Beschlossen
- 19.11.2008
- Genehmigt
- 17.02.2009
- In Kraft seit
- 17.02.2009
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Appenzell Innerrhoden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
QP-Vorderladeren II-Plan-2009.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
QP-Vorderladeren II-Plan-2009.pdf
Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.
Mis00
Oberegg Al
Quartierplan
————— "> © » = » Vorderladeren II
Werfahren ohne Baulandumigung gemiss Ar. Ab. u)
Voprung due Sndeikomminen am 16 Ta zoah FW Noremberoh
Vom Brseernsn am 19 Novamberaee Der kautmann Der Beurschre
She
Ganzen Text zeigen
de vom 2 November 23 Devemker 0
em aka Bernd Une OR Ta arg
Vena Tandem engem 62 Dergenpie landen
nun
,
Strittmatter Parther AG wewsutmatepornerch |ntosrmiter einen mapop su Yen Lonkönp teen Festlegungen Gestüt aufn. 3 35des kantonale Baugesetzs (BUG vom 28.Apr 195 und ie kantonale Sauerrdnung Bauv)vom Pan 1 Märe1y66 rl der Bezrat Obere folgendes Qurmeplanregiement mm Umgrenzung Plangebiet Art Ver Nici nitteniugee TAN, Penaeg Ingue Beziiisuun see eh Artı Geltungsbereich "Der Quartirplan"Vorderladere I besteht aus dem Situstionsplan 100 und dem 2 Wendeplatz Personenwagen | Lastwagen Artız vorliegenden Reglement. AS Bauneise p 3 Die in derlegende berechneten Fstiegungen sowedas Reglement inderindöffentlicher Fussweg, Ara eh Al übrigen anelemente sind wegleitend, Dr Bercht steräuernd. 3° Sowet nachstehend ichs andre bestimmt ard,glten de übergeordneten r- Parzellierung Art.6 lasse. Baulinie Hauptbauten 2 Arı Ana zur © DerQartrplan berweckteine geregelte Erschlessung und Überauung des Qua aaumld Reben, und Anbauten Ak, (ers in Hanglge. Dat gehören namentlich di. Sl = Abstimmung von Bebauung undErschlesung: Baulinie Gewässer Anz 1 Sicherung einer hochwertigen Wohnlage: = inpassung der Bebauung n ie topographische, auch und ndscafche Hauptfirstrichtung. Anz Umgebung. Kehrichtsammelplatz Art co arhaenEhe N I ie Eching Gesang A3 Erehlesung "Die Eschlessung für den Motrfahreugerkehrerfog ber dem Plan bezech- Veen Bezksstrassen, Nach deren Erstellung werden se durch den Bei unentgelt Ich übernommen (Stassenparzel = Fahrbahn nl Banete) — 3 Anden m Pa Deichneen Selen ti künfige Weterührung er Ersches En bestehende Zufahrt ung sicherzustellen. Di dafr bett Crundstücksfläch st dem Stassengrund tück zuschlagen —— en 3 tsisteine haldhohe.quartergerche Beleuchtung zuwhlen. 1 Anden bezeichneten Selen sind entsprechende Wendepäze zuerst und averd einhalten Ara Fnmage ie im Plan bezeichneten ffntichen Fusswege sind unvrsiget u erstellen und werden ach Erstellung durch den Bez unentgeltlich übernommen. As Werplre/Parkerung "Zwischen Gaageeinfahrt und 50 m hinter dem Fahrbahnrand darf ee Steigung der Neigung m Maslmum sechs roent betragen ?" Werden Garagen aufie Bali für An- und Nebenbautengetelt, müssen in jedem alle minimalen Vorpltzgrösen bei Garagen gemäss Ar. 4 Bau gewähr leitet iin umgebung 7 ARro Gelindegenahung AR6 Geshenflüchenifer "Die Geschsslächnaffrbetigtass.
Fahrten werden angerechnet Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, (Grob- und einerschllessung,
Diem Plan bezeichnete Parzellerungistrihtungsweisend. Eine geringe Verschebungder Parzellengrenzen stzugelassen,
* Essindnurin- und Zwefamiienhäuser zugelassen * Hauptbauten dürfen miteingeschosigen Anbauten miteinander verbunden wer (Sen. Zwischen den Hauptbauten st der Gebäudeabstand einzuhalten.
3 Nur An- und Nebenbauten sowie Tiefbauten dürfen an die Baulnie fü An- und Nebebauten gestlt werden.Die Verkehrsicherhit darf durch die Ausnützung der Baulmlenabstände nicht beinträchtigt werden.
Für Hauptbauten sind nur Sateächer mit beideis gleicher Nelgung zulässig. ie Hauptfrstrichtungen sind gemäss Plan zu erstellen. Kleine Abweichungen zur inpassung ins Quarerbid sind zulässig.
3 Giebelständige Bauten sin mit einer Neigung von 40°5'aT.zuerstellen. Traufständige Bauten haben eine Neigung von mindestens 30 a. aufzuweisen.
© An- und Nebenbauten dürfen auch mit Flchdächern erstit werden.
"" Die Bauten und Anlagen sind mit Rücksicht auf ie Hanglage zu konpieren.dass möglichst weni Trralnveränderungen resp. Stützmauerm und Böschungen not wendig werden. Se sindn Ihrer Volume, Material und Farbwahl sin das Land ‚schaft Orts- und Srassenideinzupassen, dass eine gute Gesamtwirkungerzit rd. Die Bauten sind In den Grundformen am Rechteck u orentieren.
? Tiefbauten müssen unter dem gestalteten Trrin legen. Der Zugangsberich darf (ch Aussen im Erscheinung teten.
3 Dächer sind mit roten, otbraunen oder grauen Zigeln enzudecken-Flachdächer Sind extensv zu begrünen,sofern se nicht ls Terasse denen
© Einzeine Dachaufbauten sind n der Mite der Traulänge anzuordnen und dürfen maximal v3 der Länge des Dachs einnehmen. Mehrere Aufbauten sind identisch zu erstellen und dürfen In der Summe höchstens 4 der Länge der Dachläche einnch achlächenfenstr sid nur enformatig (max. m?) ur Belüftung von unterg (Ordneten Räumen (Sanltärräume, Erschliessung te) zuläsig Si sind gut indie achlandschaft u integrieren. Oscheinschnitt ind nicht zuläg.
3. Für Fassadengestltung sind glänzende Materialen und ge, rossächg. ingesetze Farben nicht zulässig. Mit der Bueingabeist ei Fassadenkonzeptmit Materialangaben und Farbwahleinzureichen.
Die Geschosslächenaffr ist da Verhältnis der Summe aller Geschosflächen zu nrechenbaren Grundstücksläche. 3. Die Summe ale Geschosslächen besteht aus folgenden Komponenten | Hauptnutzächen HF Iebennutzlächen RNF Jenierefächen Vf Konstruktenslächen KF
ÜFunktonsflächen Nicht angerechnet werden Flächen, deren ichte Höhe unter 1m legt
© Zuranrechenbaren Grundstückfläche gehören ie in der entsprechenden Bauzo- \ieliegenden Grundstückslächen bw. Grundstücke. Die lächen der hauszu
E27
Beige
"Der Umfangan Terrsserungen istzu minimieren. Mauern und künsiche Böschungsicherungen (nk Lebendverbauungen] mit Fir maximalen Höhe von 120 m haben zu Strasse, Wagen und Plätzen (ab Parze- Iengrenze einen Abstand von mindestens .00 m aufzuweisen. Beihöheren Mauern Und Böschungen vrgröser ich der Abstand um die Mehrhöhe Stützmauern sind is Trockenmauern mit kenformatigen Steinen zu ersten. Bockwürke, Beonscha- Hensteine oder dergleichen sind unzulässig
(Garagenvorplätze, utounterstände, offene Abstelpläze und Wege sind mit gut st (herfäigen Blägen asengittersteinen oder Schtterrasen au erstellen
v VerrundEntsorgung
Ara DbrgeErschlessung, Die Erschliessung für ie technische Infrastruktur Wasser, Abwasser, lektität und Medien) stls Ganzes zu planen und zusammen mit dr Strassenrscliessung zu realisieren.
Br Entwässerung ie Kanalsatonserschlissung sim Trennsystem zu erstellen und muse gemäss Verursacherprinap Inanziert werde. Anfllendes Meteorwasserist nach Möglich: et versicern zulassen. Alfallge Massnahmen werden im Rahmen der Baubewli- Bungverfügt
Asa Alfa Sämtliche Haushalte m Quartirplangebet haben ihren Kehricht beim Kehrict sammelplatz (vg Qurtirplan M. 1500) bereitzustellen.
W Schlusbestimmung
Arıs Aufhebungiishergen Innerhalb des eltungsbeeichs des QuaterplanesVorderladren wird der Quar
Rechts ierpan Vorerladeren vom 0111996 aufgehoben.
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 17. Februar 2009 (Nr. 190)
Quartierplan "Vorderladeren II" Bezirksrat Oberegg / Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh.
A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Anträge 1.
Der Quartierplan "Vorderladeren II", Bezirk Oberegg, sei von der Standeskommission gestützt auf Art. 29 und 35 BauG zu genehmigen.
2.
Die Quartierplanänderung "Vorderladeren", Bezirk Oberegg, sei von der Standeskommission gestützt auf Art. 29 und 35 BauG zu genehmigen.
3.
Der beiliegende Quartierplan "Vorderladeren II" mit Reglement und die Quartierplanänderung "Vorderladeren" (je 2 Exemplare) seien zu unterzeichnen und dem Bau- und Umweltdepartement zuzustellen.
Ganzen Text zeigen
C. Beschluss Die Standeskommission heisst die Anträge gut. Die Ratskanzlei wird beauftragt, die unterzeichneten Pläne dem Bau- und Umweltdepartement zuzustellen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Reglement
Gestützt auf Art. 32-35 des kantonalen Baugesetzes (BauG) vom 28. April 1985 und die kantonale Bauverordnung (BauV) vom 17. März 1986 erlässt der Bezirksrat Oberegg folgendes Quartierplanreglement: I.
Allgemeine Bestimmungen 1
Art. 1 Geltungsbereich
Der Quartierplan "Vorderladeren II" besteht aus dem Situationsplan 1:500 und dem vorliegenden Reglement. 2 Die in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend. Der Bericht ist erläuternd. 3 Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die übergeordneten Erlasse.
Art. 2 Zweck
Der Quartierplan bezweckt eine geregelte Erschliessung und Überbauung des Quartiers in Hanglage. Dazu gehören namentlich die: – Abstimmung von Bebauung und Erschliessung; – Sicherung einer hochwertigen Wohnlage; – Einpassung der Bebauung in die topographische, bauliche und landschaftliche Umgebung.
II.
Erschliessung
Art. 3 Erschliessung
Die Erschliessung für den Motorfahrzeugverkehr erfolgt über die im Plan bezeichneten Bezirksstrassen. Nach deren Erstellung werden sie durch den Bezirk unentgeltlich übernommen (Strassenparzelle = Fahrbahn inkl. Bankette). 2 An den im Plan bezeichneten Stellen ist die künftige Weiterführung der Erschliessung sicherzustellen. Die dafür benötigte Grundstücksfläche ist dem Strassengrundstück zuzuschlagen. 3 Es ist eine halbhohe, quartiergerechte Beleuchtung zu wählen. 4 An den bezeichneten Stellen sind entsprechende Wendeplätze zu erstellen und dauernd freizuhalten.
Art. 4 Fusswege
Die im Plan bezeichneten öffentlichen Fusswege sind unversiegelt zu erstellen und werden nach Erstellung durch den Bezirk unentgeltlich übernommen.
Art. 5 Vorplätze / Parkierung
1
III.
Bebauung
Art. 6 Geschossflächenziffer
1
Zwischen Garageeinfahrt und 1.50 m hinter dem Fahrbahnrand darf die Steigung oder Neigung im Maximum sechs Prozent betragen. 2 Werden Garagen auf die Baulinie für An- und Nebenbauten gestellt, müssen in jedem Fall die minimalen Vorplatzgrössen bei Garagen gemäss Art. 34 BauV gewährleistet bleiben.
1
Die Geschossflächenziffer beträgt 0.65. Die Geschossflächenziffer ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen zur anrechenbaren Grundstücksfläche. 3 Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF. Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter 1 m liegt. 4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszu2
SP:4_5_Gemeinden:437_Oberegg:013_Vorderladeren II:08:Reglement:QPR_E_081113.doc 3
fahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.
Art. 7 Parzellierung
Die im Plan bezeichnete Parzellierung ist richtungsweisend. Eine geringe Verschiebung der Parzellengrenzen ist zugelassen.
Art. 8 Bauweise
1
Es sind nur Ein- und Zweifamilienhäuser zugelassen. Hauptbauten dürfen mit eingeschossigen Anbauten miteinander verbunden werden. Zwischen den Hauptbauten ist der Gebäudeabstand einzuhalten. 3 Nur An- und Nebenbauten sowie Tiefbauten dürfen an die Baulinie für An- und Nebenbauten gestellt werden. Die Verkehrssicherheit darf durch die Ausnützung der Baulinienabstände nicht beeinträchtigt werden. 4 Für Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseits gleicher Neigung zulässig. Die Hauptfirstrichtungen sind gemäss Plan zu erstellen. Kleine Abweichungen zur Einpassung ins Quartierbild sind zulässig. 5 Giebelständige Bauten sind mit einer Neigung von 40°-45° a.T. zu erstellen. Traufständige Bauten haben eine Neigung von mindestens 30° a.T. aufzuweisen. 6 An- und Nebenbauten dürfen auch mit Flachdächern erstellt werden.
Art. 9 Architektonische
Gestaltung
1
IV.
Umgebung
Art. 10 Geländegestaltung
Der Umfang an Terrassierungen ist zu minimieren. Mauern und künstliche Böschungssicherungen (inkl. Lebendverbauungen) mit einer maximalen Höhe von 1.20 m haben zu Strassen, Wegen und Plätzen (ab Parzellengrenze einen Abstand von mindestens 1.00 m aufzuweisen. Bei höheren Mauern und Böschungen vergrössert sich der Abstand um die Mehrhöhe. Stützmauern sind als Trockenmauern mit kleinformatigen Steinen zu erstellen. Blockwürfe, Betonschalensteine oder dergleichen sind unzulässig.
Art. 11 Beläge
Garagenvorplätze, Autounterstände, offene Abstellplätze und Wege sind mit gut sickerfähigen Belägen, Rasengittersteinen oder Schotterrasen zu erstellen.
2
Die Bauten und Anlagen sind mit Rücksicht auf die Hanglage zu konzipieren, dass möglichst wenig Terrainveränderungen, resp. Stützmauern und Böschungen notwendig werden. Sie sind in ihrer Volumetrie, Material- und Farbwahl so in das Landschafts-, Orts- und Strassenbild einzupassen, dass eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Die Bauten sind in den Grundformen am Rechteck zu orientieren. 2 Tiefbauten müssen unter dem gestalteten Terrain liegen. Der Zugangsbereich darf nach Aussen in Erscheinung treten. 3 Dächer sind mit roten, rotbraunen oder grauen Ziegeln einzudecken. Flachdächer sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrasse dienen. 4 Einzelne Dachaufbauten sind in der Mitte der Trauflänge anzuordnen und dürfen maximal 1/3 der Länge des Daches einnehmen. Mehrere Aufbauten sind identisch zu erstellen und dürfen in der Summe höchstens der Länge der Dachfläche einnehmen. Dachflächenfenster sind nur kleinformatig (max. 1 m2) zur Belüftung von untergeordneten Räumen (Sanitärräume, Erschliessung etc.) zulässig. Sie sind gut in die Dachlandschaft zu integrieren. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. 5 Für die Fassadengestaltung sind glänzende Materialien und grelle, grossflächig eingesetzte Farben nicht zulässig. Mit der Baueingabe ist ein Fassadenkonzept mit Materialangaben und Farbwahl einzureichen.
1
2
SP:4_5_Gemeinden:437_Oberegg:013_Vorderladeren II:08:Reglement:QPR_E_081113.doc 4
V.
Ver- und Entsorgung
Art. 12 Übrige Erschliessung
Die Erschliessung für die technische Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Elektrizität und Medien) ist als Ganzes zu planen und zusammen mit der Strassenerschliessung zu realisieren.
3 weitere Artikel
Art. 13 Entwässerung
Die Kanalisationserschliessung ist im Trennsystem zu erstellen und muss gemäss Verursacherprinzip finanziert werden. Anfallendes Meteorwasser ist nach Möglichkeit versickern zu lassen. Allfällige Massnahmen werden im Rahmen der Baubewilligung verfügt.
Art. 14 Abfall
Sämtliche Haushalte im Quartierplangebiet haben ihren Kehricht beim Kehrichtsammelplatz (vgl. Quartierplan M. 1:500) bereitzustellen.
VI.
Schlussbestimmung
Art. 15 Aufhebung bisherigen
Rechts
Innerhalb des Geltungsbereichs des Quartierplanes Vorderladeren II wird der Quartierplan Vorderladeren vom 01.12.1996 aufgehoben.
SP:4_5_Gemeinden:437_Oberegg:013_Vorderladeren II:08:Reglement:QPR_E_081113.doc 5
Alte Bauverordnung
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 1
700.010
Anhang 1: Alte Bauverordnung 2012 Die nachfolgenden Bestimmungen sind nur noch für Quartierpläne anwendbar, die vor dem 1.1.2013 in Kraft getreten sind.
Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 17. März 19861
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG),2 beschliesst: 2. Vorschriften der Einzelbauweise A. Ausnützungsziffer
Art. 37 1
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl aus der Summe aller nutzbaren Geschossflächen zur reinen Grundstückfläche. 2
Bei der Ermittlung der nutzbaren Geschossfläche gilt das Aussenmass (Bruttogeschossfläche). Abstellflächen bis zu 3 m2 in Wohnungen, nicht gewerblich genutzte Estrichräume und Kellerabteile sowie offene Balkone und Nischen werden nicht angerechnet; ebenso nichtgewerbliche Garagen, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen. Wintergärten und schliessbare Balkone sind nicht mitzurechnen. 3
Als reine Grundstücksfläche gilt die von der Baueingabe erfasste, noch nicht ausgenutzte, in einer Bauzone liegende Parzellenfläche innerhalb vermarkter Grenzen, abzüglich der für öffentliche Strassen und Trottoirs benötigten sowie der mit öffentlichen Gewässern belegten Fläche. 4
Bei der Parzellierung dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht umgangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entstandene Mehrnutzung als bereits ausgenützte Grundstücksfläche dem Bezirksrat anzuzeigen.
1 Mit Revisionen vom 29. November 1988, 12. März 1990, 15. Februar 1993, 25. Oktober 1993, 19. Juni 1995, 15. September 1997, 30. November 1999, 24. Juni 2002, 24. November 2003, 25. Oktober 2004 und 15. Juni 2009. 2 Ingress abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Begriff
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
2
Art. 381 1
Sofern die Bezirke in ihren Baureglementen oder in Quartierplänen nichts Allgemeine Voranderes festlegen, beträgt die Ausnützungsziffer: schriften – in der Zone W2: 0,5 – in der Zone W3: 0,65 – in der zweigeschossigen 0,8, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,5 betragen darf. – in der dreigeschossigen 1,0, wobei der Wohnanteil höchstens Wohn- und Gewerbezone: 0,65 betragen darf. 2
Die Bezirke sind befugt, für andere Zonen Ausnützungsziffern festzulegen und unter sichernden Bestimmungen auf die Ausnützungsziffer in der Zone W2 zu verzichten. Im Rahmen von Quartierplänen kann das Mass der zulässigen Bebauung und Nutzung auch mit anderen Mitteln (z.B. mit Überbauungs- oder Baumassenziffern) festgelegt werden. Art. 38a2 Energiegerechte Bauweise
Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung grösser als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Nutzungsziffern nur mit 35 cm zu berücksichtigen. B. Geschosszahl und -höhe
Art. 393 Begriff
Als Vollgeschoss zählen: a) Dachgeschosse, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – durchbrochene Dachfläche von mehr als einen Drittel der Trauflänge; – Kniestock von mehr als 0,5 m Höhe; – Steildach mit einer Neigung von über 45 Grad. b)
Attikageschosse über einem Flachdach, wenn ihre Bruttofläche mehr als die Hälfte der Bruttogeschossfläche des darunterliegenden Geschosses beträgt und wenn sie nicht allseitig vom Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Dachfläche unter einem Winkel von 45 Grad zurückliegen, ausgenommen technische Aufbauten wie Lifte und Treppenhäuser.
c)
Sockel- und Kellergeschosse, die das gewachsene Terrain, gemessen ab Niveaupunkt, um mehr als 1,5 m überragen. In Hanglagen von mehr als 10% Nei-
1 Abgeändert durch GrRB vom 12. März 1990 (Abs. 3). Aufgehoben und ersetzt durch GrRB vom 15. Februar 1993. 2 Eingefügt durch GrRB vom 15. Juni 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2010). 3 Abgeändert (lit. a und c) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (lit. a) durch GrRB vom 24. November 2003.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 3
700.010
gung gilt ein Sockel oder Kellergeschoss als Vollgeschoss, wenn dessen talseitige Fassade das gestaltete Terrain im Mittel um 2 m überragt, wobei eine Aufschüttung bis 0,5 m zulässig ist. Die Geschosszahl wird bei Hanglagen von mehr als 10 Prozent Neigung an der talseitigen Fassade bestimmt.
Art. 40
Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe und die Geschosszahl für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.
Messweise bei gestaffelten Bauten
Art. 411 1
Es sind folgende Vollgeschosse zulässig: a) in der zweigeschossigen Wohnzone: zwei Vollgeschosse; b) in der dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone: drei Vollgeschosse; c) in der Kernzone sowie in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen: vier Vollgeschosse.
Einzelne Vorschriften
2
Die Bezirke können die Zahl der zulässigen Vollgeschosse in den Zonenplänen verringern und im Rahmen von Quartierplänen um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöhen. 3
In Kernzonen, dreigeschossigen Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen und in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen können mit einem Quartierplan auch mehr als fünf Vollgeschosse zugelassen werden. C. Grenz- und Gebäudeabstand a. Grenzabstand
Art. 42
Der Grenzabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen der am weitesten vorspringenden Fassadenfläche und der Grundstücksgrenze.
Begriff
Art. 43 1
Der grosse Grenzabstand wird von jener Gebäudeseite gemessen, die am meisten Hauptwohnräume aufweist (in der Regel die besonnte Längsseite). 2
Der kleine Grenzabstand wird von allen übrigen Gebäudeseiten gemessen (Schmalseiten und in der Regel die beschattete Längsseite).
1 Abgeändert durch GrRB vom 29. November 1988 (Abs. 2). Angefügt (Abs. 3) durch GrRB vom 24. November 2003.
Grosser und kleiner Grenzabstand
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
4
3
Bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden, bei verschiedenen Gebäudehöhen, bei geschweiften und gebrochenen Gebäudeformen und bei OstWest-Ausrichtung des Gebäudes entscheidet der Bezirksrat sinngemäss über die Messung des Grenzabstandes.
Art. 441 Besondere
Messvorschriften
Offene und geschlossene Hauseingänge, Dachvorsprünge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden nur soweit mitgerechnet, als ihre Ausladung 2 m übersteigt. Offene und geschlossene Hauseingänge sowie Erker, Wintergärten und Balkone werden auch dann mitgerechnet, wenn sie – ohne eine Ausladung von 2 m zu überschreiten – bei einem einzelnen Geschoss mehr als die Hälfte der Fassaden- länge einnehmen.
Art. 452 Ungleiche
Grenzabstände und Grenzbauten
1
Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates können die Grenzabstände ungleich verteilt werden. In Kern-, Wohn-, Wohn- und Gewerbe- sowie Freihaltezonen und in Zonen öffentlicher Bauten und Anlagen ist bei offener Bauweise jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. 2
Die Nachbarn können bei offener Bauweise mit Genehmigung des Bezirksrates Bauten an oder auf die Grenze stellen. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt. Bei bestehenden Bauten an oder auf der Grenze wird aber auch ohne Bestehen einer Dienstbarkeit das Recht auf einen Anbau vermutet. 3
Bei zusammengebauten Häusern können mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn und mit Genehmigung des Bezirksrates bestehende Bauten erhöht werden. Die Baubewilligung darf erst erteilt werden, wenn ein Ausweis über die Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit im Grundbuch vorliegt.
Art. 46 Einzelne Vorschriften
1
Innerhalb der gleichen Zonen gelten folgende Grenzabstände: Kleiner Grenzabstand
a)
in der Kernzone, in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in der Freihaltezone sowie in der Wohn- und Gewerbezone für reine Gewerbebauten untereinander:
1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 24. November 2003.
4m
Grosser Grenzabstand
4m
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
5
b)
c) d)
in der zwei- und dreigeschossigen Wohnzone sowie in der Wohn- und Gewerbezone, soweit lit. a oder c nicht zutreffen:
4m
8m
in der Wohn- und Gewerbezone für reine Wohnbauten untereinander:
5m
10 m
in der Gewerbe- und Industriezone:
halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.
2
Gegenüber angrenzenden Zonen ist der Grenzabstand der empfindlicheren Zone einzuhalten. Bauten in der Gewerbe- und Industriezone haben gegenüber anderen Zonen die halbe Gebäudehöhe, mindestens aber 5 m Grenzabstand einzuhalten. 3
Die Bezirke können in Reglementen die Grenzabstandsvorschriften erhöhen oder mit Quartierplänen verringern, sofern dadurch die öffentlichen Interessen an einer gesunden, zweckmässigen Bauweise trotzdem gewahrt werden können. 4
Vorbehalten bleibt die Strassengesetzgebung. b. Gebäudeabstand
Art. 47 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. Bei verschiedenen
Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
Begriff
Art. 48 Steht auf einem Nachbargrundstück ein nach den Vorschriften dieser Verordnung zu
nahe an der Grenze liegender Bau, so kann ein geringerer Gebäudeabstand bewilligt werden, sofern der neue Bau den Grenzabstand einhält und keine unhygienischen oder sonst unerwünschten Verhältnisse entstehen. Andernfalls ist der Bezirksrat befugt, eine Vergrösserung des Grenzabstandes aufzuerlegen.
Ausnahmen
c. Besondere Abstandsvorschriften
19 weitere Artikel
Art. 491 1
Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuschen, gedeckte Sitzplätze und dergleichen) bis höchstens 50 m2 Grundfläche, 10 m Gebäudelänge und einer Firsthöhe von höchstens 4,5 m bei Schrägdächern bzw. höchstens 3 m Gebäudehöhe bei Flachdächern. Nebenbauten dürfen weder als Wohnung, noch als Betriebsstätte oder Ladengeschäft verwendet werden.
1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 19. Juni 1995. Abgeändert (Abs. 3) und angefügt (Abs. 4) durch GrRB vom 24. November 2003.
An-, Neben-, provisorische und Kleinstbauten
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
6
2
An- und Nebenbauten dürfen in allen Zonen mit einem verminderten Grenzabstand von 2 m erstellt werden. Für Nebenbauten gelten gegenüber einem Hauptgebäude auf dem gleichen Grundstück keine Gebäudeabstände. 3
Als Kleinstbauten gelten Bauten, die der Lagerung von Gerätschaften oder der Unterbringung von Tieren dienen und die Masse von 10 m2 Grundfläche, 4 m Gebäudelänge sowie 2.5 m First- bzw. bei Flachdächern Gebäudehöhe nicht überschreiten. 4
Für provisorische Bauten, Kleinstbauten sowie gedeckte Holzlager und dergleichen erlässt der Bezirksrat die für die Vermeidung von Störungen erforderlichen Vorschriften im Einzelfall.
Art. 501 Tiefbauten
Tiefbauten, die entlang der nachbarlichen Grenze den gewachsenen Erdboden nicht oder nicht über 1 m überragen, dürfen ausser gegen Strassen, Bahnlinien und öffentlichen Gewässern bis auf einen Meter an die Grenze gerückt werden.
Art. 51 Bienenhäuser
Bienenhäuser haben in der Abflugrichtung der Bienen einen Abstand von mindestens 20 m, auf den übrigen Seiten von mindestens 6 m zur Grenze einzuhalten. d. Geschlossene Bauweise
Art. 52
Mit Zonen- oder Quartierplan kann die geschlossene Bauweise vorgesehen werden. D. Gebäude- und Firsthöhe a. Gebäudehöhe
Art. 53 Begriff
Als Gebäudehöhe gilt der grösste senkrechte Abstand zwischen der Schnittlinie der Aussenwand mit der Dachoberfläche und dem Niveaupunkt. Giebelfelder werden nicht mitgerechnet. Bei Flachdächern wird bis oberkant Brüstung gemessen.
Art. 54 Niveaupunkt
1
Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schnittpunkt der Diagonalen des kleinsten den Gebäudegrundriss umfassenden Rechtecks. 2
Sind öffentliche Bauten und Strassen mit erheblichen Terrainveränderungen verbunden, kann die Baubewilligungsbehörde für berührte Nachbargrundstücke die Mes-
1 Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 7
700.010
sung der Gebäudehöhe ab Niveaulinien des gemäss Strassen- oder Baugesetzgebung öffentlich aufgelegten und genehmigten Projektes gestatten, sofern nachbarliche Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Art. 55
Es gelten folgende maximale Gebäudehöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:
7m 10 m
Höhenvorschriften
13 m
b. Firsthöhe
Art. 56
Als Firsthöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen dem höchsten Punkt des Firstes und dem Niveaupunkt.
Begriff
Art. 57
Es gelten folgende maximale Firsthöhen: a) in der zweigeschossigen Bauweise: b) in der dreigeschossigen Bauweise: c) in der viergeschossigen Bauweise sowie in der Gewerbe- und Industriezone:
10,5 m 13,5 m
Höhenvorschriften
16,5 m
E. Gebäudelänge
Art. 58
Als Gebäudelänge wird die längere Seite des flächenkleinsten, den Baukörper umhüllenden Rechtecks bezeichnet, wobei in der Horizontalen zu messen ist.
Begriff
Art. 59
Bei der Bemessung der Gebäudelänge sind eingeschossige Anbauten miteinzubeziehen.
Bemessung
Art. 60 1
In der offenen Bauweise wird die Gebäudelänge von Wohnbauten auf 32 m beschränkt. 2
Mit Quartierplan kann die Gebäudelänge sowohl von Wohnbauten als auch von Gewerbe- oder Industriebauten im Einzelnen festgelegt werden.
Höchstmass
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
8
F. Mehrlängenzuschlag
Art. 61 Begriff
Der Mehrlängenzuschlag entspricht der Vergrösserung des Grenzabstandes im Verhältnis zur Überschreitung einer festgelegten Gebäudelänge.
Art. 62 Berechnungsvorschriften
1
Wird die Gebäudeseite einer Wohnbaute länger als 15 m, so ist der zu ihr gemessene Grenzabstand pro Meter Mehrlänge um 0,3 m, im Maximum um 5 m, zu vergrössern. 2
Bei Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Gebäudelänge sind bei gestaffelten Bauten die unter einem Winkel von 45 Grad zurückspringenden Bauteile nicht zu berücksichtigen.
Art. 631 Anwendungsbereich
Mehrlängenzuschläge gelten in den Wohnzonen und für Bauten in andern Zonen, sofern diese unmittelbar an eine Wohnzone angrenzen. Entlang von Strassen und von Baulinien gilt kein Mehrlängenzuschlag. 3. Bauten ausserhalb der Bauzone
Art. 642 Landwirtschaftliche Bauten und
Anlagen
Die Zulässigkeit von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG).
Art. 653 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen
Ausserhalb der Bauzonen richten sich die Errichtung zonenwidriger Bauten und Anlagen sowie die Änderung bestehender Bauten und Anlagen zu zonenfremden Zwecken nach dem Raumplanungsgesetz.
1 Ergänzt durch GrRB vom 19. Juni 1995. 2 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 3 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010 9
700.010
Art. 65a1 1
In den im kantonalen Richtplan bezeichneten Gebieten mit traditioneller Streubauweise gilt die Änderung der Nutzung von Bauten, die Wohnungen enthalten, für landwirtschaftsfremde Wohnzwecke als standortgebunden, wenn sie nach der Änderung maximal zwei Wohnungen enthalten und ganzjährig bewohnt werden. 2
Das zulässige Mass der Änderung richtet sich nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung. Bei der Berechnung des zulässigen Masses werden Bewilligungen für zonenfremde Änderungen, die nach dem 1. Juli 19722 erteilt worden sind, angerechnet.
Bestimmungen für Streusiedlungsgebiete a) Standortgebundenheit
Art. 65b3 1
Bei Bauernhäusern mit angebautem Ökonomietrakt kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens um maximal 150 m2 erweitert werden.
b) Bauernhäuser mit angebautem Ökonomietrakt
2
Geringfügige Veränderungen der Gebäudehülle können bewilligt werden, wenn sie für das Erreichen angemessener Raumhöhen und Belichtungsverhältnisse unabdingbar sind. Art. 65c4 1
Bei frei stehenden Wohnbauten kann die bestehende Wohnfläche (Bruttogeschossfläche) um bis zu 30 Prozent erweitert werden, höchstens aber um 100 m2. Erweiterungen innerhalb des vorhandenen Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
c) Frei stehende Wohngebäude
2
Beträgt die bestehende Wohnfläche weniger als 150 m2, kann sie über das Mass von 30 Prozent bzw. 100 m2 bis auf 200 m2 erweitert werden. Art. 65d5 1
Für Bewilligungen nach den Art. 65b und 65c dieser Verordnung gelten die Voraussetzungen von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV). 2
Die äussere Erscheinung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 lit. c RPV gilt dann als im Wesentlichen gewahrt, wenn die geänderte Baute die prägenden gestalterischen Elemente und die Proportionen der herkömmlichen Bauweise im Streusiedlungsgebiet
1 Eingefügt durch GrRB vom 19. Juni 1995. Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. 2 Inkrafttreten der Bestimmungen über nichtlandwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzonen im ehemaligen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Oktober 1971. 3 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 4 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. 5 Eingefügt durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.
d) Weitere Bestimmungen
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2010
700.010
10
übernimmt. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn gestalterische Verbesserungen erzielt werden. 3
Die für alle alten und neuen Nutzungen objektiv erforderlichen Wohn- und Nebenräume müssen im bestehenden angebauten oder frei stehenden, für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigten Gebäudevolumen untergebracht werden. An- und Nebenbauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn das bestehende Gebäudevolumen zur Aufnahme der Wohn- und Nebenräume objektiv nicht ausreicht und eine gute gestalterische Lösung sichergestellt ist.
Art. 661 Abbruch und
Wiederaufbau
1
Abbruch und Wiederaufbau von zonenwidrigen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen richten sich nach Art. 24c RPG und den darauf gestützten Bestimmungen der Raumplanungsordnung. Abs. 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten. 2
In Streusiedlungsgebieten nach Art. 65a dieser Verordnung kann der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Bauten, die Wohnungen enthalten, bewilligt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) Die Herrichtung der Baute für ein zeitgemässes Wohnen ist aus objektiven Gründen anders nicht möglich; b) es liegt ein Projekt für einen Neubau vor, welcher die Proportionen und die prägenden gestalterischen Elemente der abzubrechenden Baute übernimmt; eine Ausnahme kann nur bewilligt werden, wenn der Neubau gegenüber dem abzubrechenden Bau eine gestalterische Verbesserung bringt.
Art. 672 Wichtige Anliegen der Raumplanung
Neben den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes (Art. 1 und 3) gelten im Sinne von Art. 63 Abs. 6 lit. a BauG als wichtige Anliegen der Raumplanung: a) die Erhaltung der charakteristischen Streusiedlung und des appenzellischen Haustyps als landschaftsbildende Elemente; b) die Erhaltung von Arbeitsplätzen; c) die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft; d) die Schaffung und Erhaltung von Nebenverdienstmöglichkeiten der bäuerlichen Bevölkerung; e) die Sicherung der Versorgung mit notwendigen Gütern und Dienstleistungen in den im kantonalen Richtplan zu bezeichnenden Weilern ausserhalb der Bauzone ohne wesentliches Wachstum.
1 Neue Fassung durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 25. Oktober 2004. 2 Abgeändert (lit. b) durch GrRB vom 24. November 2003. Abgeändert (erster Satz) durch GrRB vom 25. Oktober 2004.