Teilzonenplan Sportzone "Golfplatz Gonten"
Zonenplan · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Nummer
- 2004/741
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Bezirk
- Behörde
- Bezirksverwaltung
- Genehmigt durch
- Standeskommission
- Beschlossen
- 02.05.2004
- Genehmigt
- 22.06.2004
- In Kraft seit
- 22.06.2004
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Bezirk Gonten
Ausschnitt rechtskräftiger Zonenplan ä Kanton Appenzell Innerrhoden 9 p Zonenplanänderung
Teilzonenplan Sportzone Golfplatz Gonten
Stand Genehmigung
M 1:5000
Waldgrenzen vom Oberforstamt geprüft am: 2. Oktober 2003 Der Oberförster:
Öffentliche Planauflage: 11. Oktober - 11. November 2003
Beschlossen durch die Bezirksgemeinde am: 2. Mai 2004
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Der regierende Hauptmann: Der Aktuar:
Waldgrenzen vom Land- und Forstwirtschaftsdepartement verfügt am:
Von der Standeskommission des Kantons Appenzell Innerrhoden genehmigt am: 22. Juni 2004
Der regierende Lähdammann: Der Ratsschreiber: a ı\ L \ nu Nww/
Plandatum: 01.10.2003 / 02.04.2004 Plannummer: 096.1-03/001
err Raumplaner FSU 9102 Herisau Kasernenstrasse 39 T 0713523844 F 071352 1334
Legende Legende A. Nutzungszone C. Weitere Planinhalte Festlegungen Hinweise EZ] Bauzone (K, WG) EI] wald En EI] wald kei fe | | Sportzone SG (Golfplatz) Er Gewässer Ge | Gewässer | 2) Landwirtschaftszone ® geschützte Einzelbäume und besondere Objekte | U GE] Sportzone Sp (inkl. Reglement) E Naturschutzzone / a,b,c,d: Einteilung gemäss Art. 41 m | Waldgrenze festgelegt (gemäss | der Verordnung über den Natur- Art. 13 Bundesgesetz | und Heimatschutz | über den Wald; SR 921.0) B. Überlagerte Zonen | ll Fe Landwirtschaftszone (ehemals Sportzone)
[7 Landschaftsschutzzone | Dr77 Pufferzone
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 22. Juni 2004 (Nr. 741)
Teilzonenplanänderung Sportzone Golfplatz Gonten / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Entscheid Die Teilzonenplanänderung Sportzone Golfplatz Gonten, Bezirk Gonten, wird aufgrund dieser Ausführungen sowie der tatsächlichen Verhältnisse und gestützt auf Art. 29 BauG genehmigt. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-2
Reglement
Bezirk Gonten
Kanton Appenzell I. Rh.
Appenzell, 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
Teilzonen plan
Sportzone Golfplatz Gonten Reglement
Vorprüfungen durch die Standeskommission am: 4. Februar und 11. August 2003
Öffentliche Auflage:
vom: 11. Oktober 2003
bis: 11. November 2003
Beschlossen durch die Bezirksgemeinde Gonten am: Der regierende Hauptmann:
Genehmigt durch die Standeskommission am: Der regieren
Landammann:
Der Aktuar:
2 2. Juni ZUO , D er1atsschreiber: +(,1/4 ) tvwv
Hersche Ingenieure AG, Rinkenbach 12, 9050 Appenzell, Tel. 071 / 788 06 29
Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
INHALT A
B
C
D
E
F
G
Seite
Allgemeines
3
Erschliessung / Infrastruktur
5
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12 6
6 6 6
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Zweck
Rückführung Pläne und Geltungsbereich Inhalt des Gestaltungsplanes Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Weisungsbefugte Ökokommission Bezirksstrasse Fusswege, Fahrrechte, Langlaufloipen, Bewirtschaftung Parkplätze Übrige Infrastruktur Baupisten Bewilligung
3 3 3 4 4 5 5 5
Gestaltung
7
Bauten und Anlagen
7
Art. 13
57 weitere Artikel
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19 Betrieb
Art. 20
Art. 21 Generell
Terrain Bepflanzung Zäune Generell Bestehende Bauten und Anlagen Neue Bauten und Anlagen
Betriebs- und Mähzeiten Spielbahnelemente
Schutzbestimmungen
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28 Sicherheit
Lärm Wasser Boden Wald Natur und Landschaft Landwirtschaft
Weitere Bestimmungen
Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 Grundbuch
Betreten der Nachbargrundstücke Immissionen Gutachten Übergeordnetes Recht Inkrafttreten Änderungen
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7 7 7 7
7 8 8
8
8 8
9
9 9 9 10 10 10 11 11
11 11 11 12 12 12 12
2
Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
Gestützt auf Art. 20a des kantonalen Baugesetzes erlässt die Bezirksgemeinde Gonten für den Bereich der Sportzone Golfplatz Gonten folgendes Reglement:
A
ALLGEMEINES
Art. 1 Zweck
1 Die Sportzone Golfplatz Gonten ist für die Erstellung, den Betrieb und Unterhalt eines Golfplatzes bestimmt.
2 Für das Erweiterungsgebiet gelten bis zur Erstellung des Golfplatzes die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 2 Rückführung
1 Falls der Betrieb des Golfplatzes später wieder eingestellt wird,
ist das ganze Gebiet gemäss Umweltverträglichkeitsbericht zu rekultivieren und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Das Gebiet der Sportzone Golfplatz Gonten fällt damit wieder in die Landwirtschaftszone.
2 Die Kosten für die Rückführung gehen zu Lasten der Golfplatzbetreiberin.
Art. 3 Pläne und
Geltungsbereich
1 Für die Abgrenzung der Sportzone ist der Teilzonenplan massgeblich. Anderweitige planliche Festlegungen sind im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004 verbindlich festgelegt. Dieser Gestaltungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Reglementes (Beilageplan). Der Teilzonenplan, das vorliegende Reglement und der dazu gehörende Gestaltungsplan ersetzen das bestehende Reglement mit Plan aus dem Jahr 1993.
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Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
Art. 4 Inhalt des
Gestattungsplanes
1 Grundsätzlich wird die Fläche der Sportzone in drei Drittel
gemäss den Empfehlungen des BUWAL «Golf: Raumplanung Landschaft - Umwelt (1995)» unterteilt. Die drei Drittel sind definiert wie folgt: Greens, Abschläge, Spieldrittel: Gebäude, Verkehrswege, Bunker, Fairways und Semiroughs. Gestaltungsdrittel: Roughs und gestaltende Bepflanzung in ökologisch gestörten Bereichen. Biodrittel: ökologische Ausgleichsflächen - wichtig für die Vernetzung oder als wertvoller Lebensraum, bevorzugt angelegt am Rande der Schutzgebiete und des Waldes. Der Biodrittel darf hinsichtlich der Fläche nicht unterschritten werden. Biologisch motivierte Massnahmen ausserhalb der Sportzone (externer Biodrittel) werden angerechnet als Kompensation für fehlende Flächen im Biodrittel innerhalb der Sportzone. Die Verteilung zwischen den beiden anderen Dritteln ist flexibel, soll aber das Verhältnis von 2:1 zu Gunsten des Spieldrittels nicht überschreiten.
2 Der zum Reglement gehörende Gestaltungsplan Golfplatz Gonten (Beilageplan) enthält mindestens folgende Angaben: Gestaltungsplan vom 2. April 2004 Inhalt: Gestaltungs- und Spieldrittel (noch nicht unterschieden) Interner Biodrittel Externer Biodrittel Kriechzone Bereich für bauliche Erweiterungen Höhenkurven (Äquidistanz 1 m) Gewässer (teilweise noch offenzulegen)
Art. 5 Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
Neben dem Teilzonenplan und dem Gestaltungsplan Sportzone Golfplatz Gonten bilden auch der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), sowie dessen Nachtrag vom 2. April 2004 integrierende Bestandteile der vorliegenden Sportzonenplanung und sind verbindlich.
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Art. 6 Weisungsbefugte
Ökokommission
kontrolliert und Eine weisungsbefugte Ökokommission genehmigt umweltrelevante Arbeiten in der Sportzone und deren externen Ausgleichsflächen. Einsitz nehmen Vertreter aus der Golf- und Country AG, der kantonalen Behörde, dem Bezirksrat Gonten, dem Golfclub Gonten sowie je ein Vertreter des lokalen Naturschutzes (Naturschutzgruppe Innerrhoden) und eines kantonalen Verbandes (Pro Natura SGA oder WWF Appenzell). Die Kommission wird unterstützt durch ein Fachbüro, welches die operativen Arbeiten tätigt. Im Rahmen der Baubewilligung ist das Pflichtenheft der Ökokommission vom Bezirk festzulegen.
B ERSCHLIESSUNG / INFRASTUKTUR
Art. 7 Bezirksstrasse
1 Die Zufahrt erfolgt über die bestehende Bezirksstrasse. Für Schäden, die während dem Erweiterungsbau und dem Betrieb des Golfplatzes entstehen, haftet die Golfplatzbetreiberin. Vor Baubeginn und nach Bauvollendung ist der Zustand der Strasse durch ein vom Bezirksrat anerkanntes Ingenieurbüro feststellen zu lassen.
2 Falls durch das erhöhte Verkehrsaufkommen aufgrund der
Golfplatzerweiterung die Kapazität der Strasse nicht mehr genügt, sind geeignete Massnahmen zu treffen (Verbreiterung, Ausweichstellen).
3 Am Ausbau der Strasse hat sich die Betreiberin des Golfplatzes angemessen zu beteiligen.
Art. 8 Fusswege
Fahrrechte Langlaufloipen Bewirtschaftung
1 Für bestehende Fuss- und Fahrwege, die durch den Bau des
Golfplatzes beeinträchtigt werden, hat die Golfplatzbetreiberin einen gleichwertigen Ersatz zu erstellen. Die neuen Linienführungen sind im Rahmen der Baubewilligung darzulegen. Die Ausübung bestehender Fuss- und Fahrrechte, sowie die Benützung der Langlaufloipen des Langlaufzentrums Gonten dürfen durch den Golfbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
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Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
2 Die Bewirtschaftung der Parzellen Nr. 498, 503 und 504 erfolgt über die bestehende Strasse der Liegenschaft „Som", Parzelle Nr. 471. Die Erschliessung der Parzellen Nr. 485-497, 499 und 500 wird mittels eines neu begründeten Fahrrechtes ab der Liegenschaft „Reeb", Parzelle Nr. 615, sichergestellt.
Art. 9 Parkplätze
Parkplätze dürfen nur im dafür gemäss Gestaltungsplan Sportzone Golfplatz Gonten ausgeschiedenen Bereich für bauliche Erweiterungen angeordnet werden. Die für die Erweiterung notwendige Anzahl neuer Parkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Die Bezirksstrasse, sowie die übrigen Strassen und Wege dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden.
Art. 10 Übrige Infrastruktur
Die übrigen Erschliessungsanlagen wie Elektrizität, Wasserversorgung, Abwasseranschluss usw. sind vorhanden. Ein durch die Erweiterung des Golfplatzes notwendiger Ausbau geht zu Lasten des Eigentümers, bzw. der Golfplatzbetreiberin.
Art. 11 Baupisten
Die Baupisten für den Bau der Anlagen sind im Rahmen der Baubewilligung festzulegen und dürfen mit Baumaschinen und Fahrzeugen nicht verlassen werden. Baggermatratzen sind empfehlenswert.
Art. 12 Bewilligung
Vor der Erstellung von Erschliessungsanlagen sind dem Bezirksrat die entsprechenden Projektpläne einzureichen und Baubewilligungen gemäss kantonaler die notwendigen Baugesetzgebung einzuholen.
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C GESTALTUNG
Art. 13 Generell
1 Die generelle Anordnung des Golfplatzes richtet sich nach dem Gestaltungsplan Sportzone Golfplatz Gonten vom 2. April 2004. 2 Vor Baubeginn sind dem Bezirk die entsprechenden Projektpläne mit den geplanten Terrainveränderungen (Querund Längsprofile von Greens, Abschlägen und Fairways) und einzureichen und die notwendigen der Bepflanzung einzuholen. Baubewilligungen
Art. 14 Terrain
Terrainveränderungen sind auf Greens, Abschläge und Gewässer beschränkt. Ausnahmen sind möglich.
Art. 15 Bepflanzung
Für die Bepflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gegenüber Strassen und Eigentumsgrenzen müssen eingehalten werden.
Art. 16 Zäune
Es dürfen nur landesübliche Holzzäune erstellt werden.
D BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 17 Generell
1 Dem Zonenzweck dienende Bauten und Anlagen sind zulässig. 2 Die generelle Anordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach dem Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004. Die definitive Anordnung ergibt sich aufgrund der Detailplanung.
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Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Volumen, Detailgestaltung, Material- und Farbwahl ins Orts- und Landschaftsbild einordnen.
3
4 Vor Baubeginn sind dem Bezirk die entsprechenden Projektpläne mit den geplanten Bauten und Anlagen und die notwendigen Baubewilligungen einzureichen einzuholen.
Art. 18 Bestehende Bauten
und Anlagen
1 Die bestehenden Gebäude werden als zonenkonform anerkannt und dürfen für die Bedürfnisse der Eigentümer oder Betreiberin des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsportes umgebaut und erneuert werden. 2 Allfällige andere pflichtig.
Nutzungen
sind
speziell bewilligungs-
Art. 19 Neue Bauten und
An lagen
1 Dem Zonenzweck dienende weitere Bauten sind zulässig, sofern der Bedürfnisnachweis erbracht werden kann. Sie bedürfen einer Baubewilligung. 2 Für diese gelten die Vorschriften der zweigeschossigen Bauweise gemäss kantonaler Baugesetzgebung.
E BETRIEB
Art. 20 Betriebs- und
Mähzeiten
Die Betriebs- und Mähzeiten sind für das ganze Golfareal im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.
Art. 21 Spielbahnelemente
Die Pflege der Spielbahnelemente hat nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Grundsätzen der Golfplatzpflege zu erfolgen.
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F SCHUTZBESTIMMUNGEN
Art. 22 Sicherheit
Zum Schutz von Strassen- und Wegbenützern sind wenn nötig Sicherheitsnetze und Warntafeln anzubringen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 23 Lärm
1 Lärmemissionen sind möglichst zu vermeiden. Bei Bedarf sind
die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Belästigungen auf ein minimales Mass zu beschränken. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss eidg. Lärmschutzverordnung.
2 Für den Einsatz von lärmerzeugenden Geräten sind die Lärmschutzpuffer gemäss UVB einzuhalten.
Art. 24 Wasser
1 Auswirkungen auf die Oberflächengewässer Kaubach und
Schwarz sind durch geeignete Massnahmen und angepasste Bewirtschaftung zu verhindern.
2 Die Parkplatzentwässerung hat via Schlammsammler über die
Meteorwasserkanalisation zu erfolgen. Auf einen Deckbelag ist zu verzichten.
3 Das Sickerwasser der Abschläge und Greens muss gefasst und
in humusierte Versickerungsanlagen geleitet werden. Die übrigen Drainagen können direkt in die Vorfluter geleitet werden.
4 Im Bereich der Grundwasserschutzzonen darf die schützende
Deckschicht nicht wesentlich vermindert werden und kein belastetes Wasser versickern. Geländeveränderungen dürfen nur bei Greens und Tees, sowie in beschränktem Ausmass bei Hindernissen (Sand- und Grünbunker, Weiher) erfolgen.
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Art. 25 Boden
1 Die Golfanlage soll mit möglichst geringen Terrainveränderungen ökologisch optimal gestaltet und bewirtschaftet werden. Geländeveränderungen sind auf Teiche, Fliessgewässer, sowie die Abschläge und Greens zu beschränken. Der Gestaltungsplan Golfplatz Gonten mit Höhenkurven ist verbindlich einzuhalten. Noch vor Baubeginn ist das Bodenprofil mit Bohrstockprofilen bis max. 1 m Tiefe zu kartieren und dokumentieren. Für den Kartierungsraster ist der Bauplan vom 24. September 2003 zum UVB massgebend.
2
3 Die Pflege und Nutzung der ökologischen Flächen erfolgt nach den Vorgaben der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und den Vereinbarungen mit Bezirk und Kanton. Der Pflegeplan ist jeweils jährlich dem Bezirk Gonten und dem Bau- und Umweltdepartement einzureichen. Grundsätzlich gilt für die Flächen gemäss Drei-Drittels-Empfehlung des BUWAL im internen und externen Biodrittel sowie im Gestaltungsdrittel: kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel und extensive Bewirtschaftung der Wiesen (nur ein Schnitt im Spätsommer oder Herbst). 4 Der Einsatz von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln soll sehr zurückhaltend erfolgen. Die Mengen sind im Einsatzjournal aufzuzeichnen und am Ende des Jahres an das Bau- und Umweltdepartement einzureichen.
Art. 26 Wald
1 Es gilt ein Waldabstand von 20 m für Bauten und 10 m für Anlagen. Der Gestaltungsplan und die Prozentangaben für die 2 verschiedenen Waldbiotope gemäss UVB sind verbindlich.
Art. 27 Natur und Landschaft
1 Die neue Golfanlage soll golftechnisch interessant gestaltet und platztypische, sportliche Attraktionen aufweisen. 2 Das Gontenmoos ist als Moor- und Erholungslandschaft zu erhalten und wo möglich zu fördern. 3 Die Infrastruktur ist an wenigen, im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten bezeichneten Standorten zu konzentrieren.
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Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
Mit Ausnahme der eigentlichen Spielflächen, der Zufahrtsstrassen, den Parkplätzen, den Sicherheitseinrichtungen, sowie den Betriebsgebäuden wird nur mit moorlandschafts-typischen Elementen gestaltet. Diese sind so anzuordnen, dass eine weiträumige Biotopvernetzung erreicht wird.
4
5 Empfindliche Standorte sind ausreichend mit einem Pufferstreifen zu schützen. Wo der Schutz der moortypischen Fauna es erfordert, werden Pufferflächen mit einem Betretverbot belegt.
6
7
Im übrigen wird die Umsetzung der Massnahmen 1 — 8 gemäss UVB und Gestaltungsplan als verbindlich erklärt.
Art. 28 Landwirtschaft
Von der Golfplatzerweiterung sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen.
G WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 29 Grundbuch
Grundbuchamtliche Einträge, welche die Parzellen gemäss Teilzonenplan resp. Gestaltungsplan tangieren, sind durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt.
Art. 30 Betreten der
Nachbargrundstücke
Das Betreten der Nachbargrundstücke ist untersagt. Das Einsammeln verschossener Bälle ist lediglich mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer den hierfür bestellten Funktionären gestattet.
Art. 31 Immissionen
Immissionen, die sich aus der ortsüblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Umgebung und aus dem Betrieb des Schiessstandes Gonten ergeben, sind durch die Eigentümer, Betreiberin und Benützer des Golfplatzes zu dulden.
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Kanton Appenzell I. Rh., Bezirk Gonten, Sportzone Golfplatz Gonten, Projekt Nr. 2000.365 vom 2. Juni 2003, rev. 2. April 2004
Art. 32 Gutachten
Der Bezirksrat kann auf Kosten der Gesuchsteller Fachleute zur Begutachtung von Baugesuchen beiziehen.
Art. 33 Übergeordnetes Recht
Wo dieses Reglement keine Aussagen macht, gelten die übergeordneten Erlasse, insbesondere das kantonale Baugesetz, die Verordnung zum Baugesetz, das Einführungsgesetz zum ZGB etc.
Art. 34 Inkrafttreten
Der Teilzonenplan „Sportzone Golfplatz Gonten" und das vorliegende Reglement (inkl. Gestaltungsplan) treten mit der Annahme durch die Bezirksgemeinde und die Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.
Art. 35 Änderungen
Änderungen von Plan und Reglement erfordern ein Verfahren gemäss der kantonalen Baugesetzgebung.
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