Grundnutzung, Bezirk Gonten
Zonenplan · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Nummer
- 2011/1176
- Art
- Zonenplan
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Bezirk
- Behörde
- Bezirksverwaltung
- Genehmigt durch
- Standeskommission
- Beschlossen
- 08.05.2011
- Genehmigt
- 18.10.2011
- In Kraft seit
- 18.10.2011
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ZP-Grundnutzung-Teil Süd-2011-1176.pdf
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G [0] nte n Al | Klosterlauftegg
BH DS ARE | J#F 24 Okt. 2041
"BAU- UND UMWELTDEPARTEMENT AI!
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RD | Aru i
LBA | H+E
Teil Süd Zonenplan Grundnutzung
—
Ganzen Text zeigen
M 1:5'000 8. Juni 2011 Vorprüfung durch die Standeskommission am 24. Juni 2008 und am 18. Januar 2011 Q ) } — m | Vom Bezirksrat aufgestellt am 18. Dezember 2008, 5. Februar 2009, 12. August 2010 \ ’ °o so 100 150 200 250 m E . E 2 Ra N 2 ei Oberer Rotstein
und 6. Oktober 2010 Der regierende Hauptmann Der Bezirkssekretär
722
1. öffentliche Auflage vom 3. Januar bis 2. Februar 2009
2. öffentliche Auflage vom 25. März bis 24. April 2009
3. öffentliche Auflage vom 21. August bis 20. September 2010 4. öffentliche Auflage vom 15. Februar bis 17. März 2011
Von der Bezirksversammlung angenommen am 3. Mai 2009 und am 8. Mai 2011 Der regierende Hauptmann Der Bezirkssekretär
Von der Standeskommission genehmigt am 21.September 2009 und am /f, O/yfoloer Z0W/ | : \ Dornesslen )
Der regierende Landammann Der Ratschreibe; Waldgrenzen vom Oberforstamt Appenzell I.Rh. erlassen am 27. -. |
Löchli
Grossloch
Mittlerer Hackbüel
und am 18. November 2010
Der Oberförster
Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen | Hinterer Hackb
R T0712224343 |F0712222609 St ri tt m atte r P d rt ner AG www,strittmatter-partner | [email protected]
929
451\003\11\zb\Ausgabe\Gonten_ZPL_5000Süd_110608.mxd, Mer-Bn-Er
Oberer Hackbüel
Festlegungen 1. Bauzonen | Lärmempfindlichkeitsstufe | w2 Wohnzone 2 vollgeschosse ES || Gross Chenne WG2 Wohn- und Gewerbezone 2Vollgeschosse ES ||| WG3 Wohn- und Gewerbezone 3Vollgeschosse ES II] Bee K3 Kernzone 3vollgeschosse ES ||] | Gewerbe- und Industriezone ES Ill Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ES II C Campingzone ES Il Sp Sportzone ES II Schwende F Freihaltezone ES II IEETELELIDT F Freihaltezone mit besonderen Vorschriften ES II 2. Zonen ausserhalb der Bauzonen Lärmempfindlichkeitsstufe Rechtswirkung gemäss NHV Art. L Landwirtschaftszone ES II S Sömmerungsgebietszone ES Il Ber rer) N Naturschutzzone Kerngebiet 10 ff. TER N Naturschutzzone Puffer 10 ff.
3. Überlagernde Zonen |
SZ Wintersportzone
Gefahrenzone hoher Gefährdung
Gefahrenzone mittlerer Gefährdung
Gefahrenzone geringer Gefährdung
5. Weitere
Be festgelegte Waldgrenze
Hinweise
armer] Wald |
Gewässer |
Verkehrsfläche
N \ \
Quartierplanpflicht
Genehmigung
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 18. Oktober 2011 (Nr. 1176)
Genehmigung / Totalrevision Zonenplanung / Teil Nutzungsplan Schutz, Teil Zonenplanung Schwarzenberg, Gonten / Bereich Oberhof und Bahnhof sowie Gontenbad / Bezirk Gonten Bezirksrat Gonten / Standeskommission
A. Tatsächliches (…)
B. Erwägungen (…)
C. Entscheid 1. Der Nutzungsplan Schutz, Teilzonenplanung Schwarzenberg, Gonten, Bereich Oberhof und Bahnhof sowie Gontenbad, inklusive das Reglement "Freihaltezone mit besonderen Vorschriften", wird vorbehältlich der Rechtskraft des Rekursentscheides vom 18. Oktober 2011 genehmigt. 2. Die Genehmigung wird hinsichtlich des Gebiets Gontenmoos an die Auflage geknüpft, dass der Bezirksrat die Einteilung der Parzellen Nr. 489, Nr. 492, Nr. 406, Nr. 508, Nr. 511, Nr. 515, Nr. 518, Nr. 519 (südlicher Teil), Nr. 546, Nr. 547, Nr. 548, Nr. 549, Nr. 554, Nr. 555, Nr. 556, Nr. 558, Nr. 559, Nr. 563, Nr. 565, Nr. 566, Nr. 570 und Nr. 792 in die Naturschutzzone prüfen lässt und der Standeskommission darüber bis 30. September 2012 detailliert und begründet Bericht erstattet. Ergibt sich eine Schutzwürdigkeit für die fraglichen Flächen oder einen Teil davon, ist der Zonenplan für das Gontenmoos erneut zu ändern. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:
Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1
Reglement
Gonten Al BH
DS
ARE
RD
AFL;
LBA
14+E
2 lc Okt. 2011 BAU- UND UMWELTDEPARTEMENT Ai Kopie an: 1 Ablage: I
Zusammenfügung — Sportzonenreglement
Baureglement
VOM 21. September 2009
— Reglement Freihaltezone mit besonderen Vorschriften VOM
8. Juni 2011
Strittmatter Partner AG I Vadianstrasse 3719001 St. Gallen
Strittmatter Partner AG
T 071222 43 43 F 071 222 26 09 www.strittmatter-partner.ch I [email protected]
451:003:11:Rahmennutzungsplan:Genehmigung:Baureglement_uo6o8.doc
Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 28. April 1985 und die Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 erlässt der Bezirksrat Gonten folgendes Baureglement.
A
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbeidch
1 2
Dieses Reglement gilt für das Gebiet des Bezirks Gonten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, insbesondere des kantonalen Baugesetzes und der kantonalen Bauverordnung.
B
Sportzone Jakobsbad
1
Die Sportzone Jakobsbad ist für die Erstellung und den Betrieb von touristischen
Anlagen, im speziellen eines Skiliftes für den Winterbetrieb und einer Rodelbahn für den Sommerbetrieb, sowie von ergänzenden Angeboten wie ein Seilpark und dergleichen, bestimmt. Ebenfalls schafft sie die Voraussetzung zur Erstellung eines Gastronomiebetriebs.
2
Falls der Betrieb der touristischen Anlagen eingestellt wird, ist das ganze Gebiet zu
rekultivieren und wieder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen, Für das Gebiet der Sportzone Jakobsbad wird dann das Verfahren zur Umzonung in die Landwirtschaftszone eingeleitet.
1
Erschliessung, Kostci. Allfällige Erschliessungsanlagen für den Betrieb von zonengemäss zulässigen Bau-
ten und Anlagen sind, soweit als möglich und zweckmässig, in den angrenzenden Bauzonen zu erstellen. Für den Bau von zonengemäss zulässigen Anlagen dürfen notwendige Transportpisten ausserhalb der Naturschutzzone erstellt werden. Solche Pisten sind mit grösstmöglicher Schonung des Bodens anzulegen und müssen nach dem Bau der entsprechenden Anlage wieder rekultiviert werden, soweit nicht eine Umgestaltung als Wanderwege sinnvoll ist und vom Bezirksrat bewilligt wird.
3
Alle Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Aufhebung aller
Erschliessungsanlagen gehen voll zu Lasten der Luftseilbahn Jakobsbad-Kronberg AG, Gonten, und deren Rechtsnachfolger. r'1‘.
1
Lage und Gestaltung der touristischen Anlagen
Die Lage und Gestaltung der beim Erlass dieses Reglements vorhandenen touristi-
schen Anlagen ist durch den zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Stand gegeben.
2
Die konkrete Zulässigkeit, Lage und Gestaltung von Änderungen und Ergänzungen
der Anlagen werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt.
3
Sämtliche Bauten und Anlagen haben sich optimal ins Terrain und ins Landschafts-
bild einzufügen.
Von der Standeskommission genehmigt am 21. September 2009
2
Art. 5 Bestehende Anlagen
Bestehende Anlagen wie der Hundesportplatz oder Parkplätze geniessen die Bestandesgarantie. Gastronomiebetrieb
2 3
Ein Gastronomiebetrieb ist zulässig. Für die entsprechenden Bauten und Anlagen gilt die zweigeschossige Bauweise. Die Bauten und Anlagen haben sich besonders gut in die natürliche und bauliche
Umgebung einzufügen. 4
Genauere Bestimmungen betreffend die Bauweise, Form und Grösse der Bauten,
Dachform, Fassadengestaltung, Zufahrten, Zugänge, Skiabfahrt, Parkierung, Umgebungsgestaltung und weitere Einzelheiten sind in einem Quartierplan festzulegen.
5
Eine neu erforderliche Zufahrt und Parkierung ist mit dem Parkplatz der Talstation
der Kronbergbahn zu kombinieren.
C
Sportzone Golfplatz Gonten 2
I.
Allgemeines
Art. 7 Zweck
Die Sportzone Golfplatz Gonten ist für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt eines Golfplatzes und die damit verbundene Beherbergung bestimmt.
Art. 6 Lickiührtiri,
Falls der Betrieb des Golfplatzes später wieder eingestellt wird, ist das ganze Gebiet gemäss Umvveltverträglichkeitsbericht zu rekultivieren und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für das Gebiet der Sportzone Golfplatz Gonten wird dann das Verfahren zur Umzonung in die Landwirtschaftszone eingeleitet. Die Kosten für die Rückführung gehen zu Lasten der Golfplatzbetreiberin.
Art. 9 Pläne und Geltungsbereich
Die Abgrenzung des Golfplatzes richtet sich nach der Ausdehnung der Sportzone. Anderweitige plan liche Festlegungen sind im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004 verbindlich festgelegt. Dieser Gestaltungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Reglements (Beilageplan).
Art. 10 GebietseinteilunL
Grundsätzlich wird die Fläche des Golfplatzes in drei Drittel gemäss den Empfehlungen des BUWAL «Golf: Raumplanung - Landschaft - Umwelt (1995)» unterteilt. Die drei Drittel sind definiert wie folgt: Spieldrittel: Gebäude, Verkehrswege, Greens, Abschläge, Bunker, Fairways und Semiroughs. Gestaltungsdrittel: Roughs und gestaltende Bepflanzung in ökologisch gestörten Bereichen.
2
Von der Standeskommission genehmigt am
21. September 2009
3
Biodrittel: ökologische Ausgleichsflächen - wichtig für die Vernetzung oder als wertvoller Lebensraum, bevorzugt angelegt am Rande der Schutzgebiete und des Waldes. Der Biodrittel darf hinsichtlich der Fläche nicht unterschritten werden. Biologisch motivierte Massnahmen ausserhalb der Sportzone (externer Biodrittel) werden angerechnet als Kompensation für fehlende Flächen im Biodrittel innerhalb der Sportzone. Die Verteilung zwischen den beiden anderen Dritteln ist flexibel, soll aber das Verhältnis von 2:1 zu Gunsten des Spieldrittels nicht überschreiten.
Art. ri
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)
Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), sowie dessen Nachtrag vom 2. April 2004 bilden integrierende Bestandteile des vorliegenden Sportzonenreglements und sind verbindlich.
Art. /2 Weisungsbefugte Ökokommission Eine weisungsbefugte Ökokommission kontrolliert und genehmigt umweltrelevante Arbeiten in der Sportzone Golfplatz Gonten und deren externen Ausgleichsflächen. Einsitz nehmen Vertreter aus der Golf Gonten AG, der kantonalen Behörde, dem Bezirksrat Gonten, dem Golfclub Gonten sowie je ein Vertreter des lokalen Naturschutzes (Naturschutzgruppe lnnerrhoden) und eines kantonalen Verbandes (Pro Natura SGA oder WWF Appenzell). Die Kommission wird unterstützt durch ein Fachbüro, welches die operativen Arbeiten tätigt.
II.
Erschliessung I Infrastruktur
Art. 1? Bezirksstrasse Falls durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ein Ausbau der Strasse erfolgt, hat sich die Golfplatzbetreiberin angemessen zu beteiligen.
Art. i4. Fusswege I Fahrrechte Langlaufloipen I Bewirtschaftur Die Ausübung bestehender Fuss- und Fahrrechte, sowie die Benützung der Langlaufloipen des Langlaufzentrums Gonten dürfen durch den Golfbetrieb nicht beeinträchtigt werden.
2
Die Bewirtschaftung der Parzellen Nr. 498, 503 und 504 erfolgt über die bestehende
Strasse der Liegenschaft „Som", Parzelle Nr. 471. Die Erschliessung der Parzellen Nr. 485-497, 499 und 500 wird mittels eines neu begründeten Fahrrechtes ab der Liegenschaft „Reeb", Parzelle Nr. 615, sichergestellt.
Art. 15 Parkplätze
Parkplätze dürfen nur im dafür gemäss Gestaltungsplan Golfplatz Gonten ausgeschiedenen Bereich für bauliche Erweiterungen angeordnet werden. Die für die Erweiterung notwendige Anzahl neuer Parkplätze ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Die Bezirksstrasse, sowie die übrigen Strassen und Wege dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden.
Art. 16 Bewilligung
Vor der Erstellung von Erschliessungsanlagen sind dem Bezirksrat die entsprechenden Projektpläne einzureichen und die notwendigen Baubewilligungen gemäss kantonaler Baugesetzgebung einzuholen.
4
Ill.
Gestaltung
Art. 17 Terrainveränderungen
Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig und haben sich optimal in die Umgebung einzufügen.
Für die Bepflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gegenüber Strassen und Eigentumsgrenzen müssen eingehalten werden.
Art. 19 Zäune
Es dürfen nur landesübliche Holzzäune erstellt werden.
Bauten und Anlagen
IV.
Art. zo Generell
2
Dem Zonenzweck dienende Bauten und Anlagen sind zulässig. Die generelle Anordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach
dem Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004. Die definitive Anordnung ergibt sich aufgrund der Detailplanung.
3
Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Volumen, Detailgestaltung, Ma-
terial- und Farbwahl ins Orts- und Landschaftsbild einordnen. • Vor Baubeginn sind dem Bezirk die entsprechenden Projektpläne mit den geplanten Bauten und Anlagen einzureichen und die notwendigen Baubewilligungen einzuholen. 21
Bestehende Bauten und Anlagen
Die bestehenden Gebäude werden als zonenkonform anerkannt und dürfen für die Bedürfnisse der Eigentümer oder Betreiberin des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsportes umgebaut und erneuert werden. • Allfällige andere Nutzungen sind speziell bewilligungspflichtig.
Art. 22 Neue Bauten und Anlagen
Dem Zonenzweck dienende weitere Bauten sind zulässig, sofern der Bedürfnisnachweis erbracht werden kann. Sie bedürfen einer Baubewilligung.
2
Für diese gelten die Vorschriften der zweigeschossigen Bauweise gemäss kantona-
ler Baugesetzgebung.
Art. 23 Hotelbau
Die Errichtung eines Hotelneubaus ist zulässig, sofern dieser in einem betrieblichen Zusammenhang mit dem Golfplatz steht.
2
Für die entsprechenden Bauten und Anlagen gilt die dreigeschossige Bauweise.
3
Die Bauten und Anlagen haben sich besonders gut in die natürliche und bauliche
Umgebung einzufügen. An die Gestaltung werden erhöhte Anforderungen gestellt. • Genauere Bestimmungen betreffend die Bauweise, Form und Grösse der Bauten, Dachform, Fassadengestaltung, Zufahrten, Zugänge, Parkierung, Umgebungsgestaltung und weitere Einzelheiten sind in einem Quartierplan festzulegen.
5
V.
Betrieb
Art. 24 BetrieK und Mähzeiten
Die Betriebs- und Mähzeiten sind für das ganze Golfareal im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen.
7 weitere Artikel
Art. 25 Spielbahneiernente
Die Pflege der Spielbahnelemente hat nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Grundsätzen der Golfplatzpflege zu erfolgen.
VI. Schutzbestimmungen
Art. 26 Sicherheit
Zum Schutz von Strassen- und Wegbenützern sind wenn nötig Sicherheitsnetze und Warntafeln anzubringen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festgelegt.
Art. 27 Lärm
1
Lärmemissionen sind möglichst zu vermeiden. Bei Bedarf sind die notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Belästigungen auf ein minimales Mass zu beschränken. Für den Einsatz von lärmerzeugenden Geräten sind die Lärmschutzpuffer gemäss UVB einzuhalten.
Art. 28 Wasser
Auswirkungen auf die Oberflächengewässer Kaubach und Schwarz sind durch geeignete Massnahmen und angepasste Bewirtschaftung zu verhindern.
2
Die Parkplatzentwässerung hat via Schlammsammler über die Meteorvvasserkana-
lisation zu erfolgen. Auf einen Deckbelag ist zu verzichten. 3
Das Sickerwasser der Abschläge und Greens muss gefasst und in humusierte Ver-
sickerungsanlagen geleitet werden. Die übrigen Drainagen können direkt in die Vorfluter geleitet werden. Im Bereich der Grundwasserschutzzonen darf die schützende Deckschicht nicht wesentlich vermindert werden und kein belastetes Wasser versickern. Geländeveränderungen dürfen nur bei Greens und Tees, sowie in beschränktem Ausmass bei Hindernissen (Sand- und Grünbunker, Weiher) erfolgen.
Die Golfanlage soll mit möglichst geringen Terrainveränderungen ökologisch optimal gestaltet und bewirtschaftet werden. Geländeveränderungen sind auf Teiche, Fliessgewässer, sowie die Abschläge und Greens zu beschränken. Der Gestaltungsplan Golfplatz Gonten mit Höhenkurven ist verbindlich einzuhalten.
2
Die Pflege und Nutzung der ökologischen Flächen erfolgt nach den Vorgaben der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und den Vereinbarungen mit Bezirk und Kanton. Der Pflegeplan ist jeweils jährlich dem Bezirk Gonten und dem Bau- und Umweltdepartement einzureichen. Grundsätzlich gilt für die Flächen gemäss DreiDrittels-Empfehlung des BUWAL im internen und externen Biodrittel sowie im Gestaltungsdrittel: kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel und extensive Bewirtschaftung der Wiesen (nur ein Schnitt im Spätsommer oder Herbst).
3
Der Einsatz von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln soll sehr zurückhaltend
erfolgen. Die Mengen sind im Einsatzjournal aufzuzeichnen und am Ende des Jahres an das Bau- und Umweltdepartement einzureichen.
6
Der Gestaltungsplan und die Prozentangaben für die verschiedenen Waldbiotope gemäss UVB sind verbindlich. Natur und Landschaft Die neue Golfanlage soll golftechnisch interessant gestaltet und platztypische, sportliche Attraktionen aufweisen.
2
Das Gonten moos ist als Moor- und Erholungslandschaft zu erhalten und wo mög-
lich zu fördern. 3
Die Infrastruktur ist an wenigen, im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten bezeichne-
ten Standorten zu konzentrieren. 4
Mit Ausnahme der eigentlichen Spielflächen, der Zufahrtsstrassen, den Parkplätzen,
den Sicherheitseinrichtungen, sowie den Betriebsgebäuden wird die Umgebung nur mit moorlandschaftstypischen Elementen gestaltet. Diese sind so anzuordnen, dass eine weiträumige Biotopvernetzung erreicht wird.
5
6
Empfindliche Standorte sind ausreichend mit einem Pufferstreifen zu schützen. Wo der Schutz der moortypischen Fauna es erfordert, werden Pufferflächen mit ei-
nem Betretverbot belegt.
7
Im übrigen wird die Umsetzung der Massnahmen 1-8 gemäss UVB und Gestal-
tungsplan als verbindlich erklärt.
VII.
Weitere Bestimmungen Grundbuch
Grundbuchamtliche Einträge, welche die Parzellen der Sportzone gemass Zonenplan resp. Gestaltungsplan tangieren, sind durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt.
Art. 33 Betreten der Nachbargrundstik ,
Das Betreten der Nachbargrundstücke ist untersagt. Das Einsammeln verschossener Bälle ist lediglich mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer den hierfür bestellten Funktionären gestattet.
Art. 34 Gutachten
Der Bezirksrat kann auf Kosten der Gesuchsteller Fachleute zur Begutachtung von Baugesuchen beiziehen.
D
Weitere Zonenvorschriften Art ?K» Freihaltezone mit besonderen Vorschtlfter Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Freihaltezonen mit besonderen Vorschriften sind - in Ergänzung zu den Regelbauvorschriften - die Erstellung von Autoabstellplätzen zulässig. Die Anordnung und Gestaltung der zulässigen Anlagen sind in einem Quartierplan zu regeln.
Von der Standeskommission genehmigt am 7
E
Schlussbestimmungen
Art. 36 Übergangsbestimmungen
1
Folgender Plan bleibt in Kraft: — Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004
2
Folgende Einzelreglemente wurden mit Standeskommissionsbeschluss vom 21.
September 2009 aufgehoben: — Reglement für die Sportzone Jakobsbad vom 8. September 1998 — Reglement für die Sportzone Golfplatz Gonten vom 22. Juni 2004
8
Reglement Freihaltezone
BH
DS
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,i+F
Bezirk Gonten Al
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Ganzen Text zeigen
Reglement Freihaltezone mit besonderen Vors
Kopie 3n:
•.:',ANELTDEPARTENVE. NT
Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 28. April 1985 und die Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 erlässt der Bezirksrat Gonten folgendes Reglement.
Freihaltezone mit besonderen Vorschriften Innerhalb der im Zonenplan bezeichneten Freihaltezonen mit besonderen Vorschriften sind — in Ergänzung zu den Regelbauvorschriften — die Erstellung von Autoabstellplätzen zulässig. Die Anordnung und Gestaltung der zulässigen Anlagen sind in einem Quartierplan zu regeln.
Vorprüfung durch die Standeskommission am 18. Januar 2011 Vom Bezirksrat aufgestellt am 6. Oktober 2010 Der regierende Hauptmann
Der stillstehende Hauptmann
Öffentlich aufgelegt vom 15. Februar 2011 bis am 17. März 2011 Von der Bezirksgemeinde angenommen am 8. Mai 2011 Der stillstehende Hauptmann
Der regierende Hauptmann
Von der Standeskommission genehmigt am
I
//
Der regierende Landammann
n i4, " Lited CPC(
, A4
Z.1)6
Der Ratschreiber
Strittmatter Partner AG Raumplanung und Entwicklung
12.05.2011
Vadianstrasse 37 I Postfach 2038 I 9000 St. Gallen
Mer — Bn
451:003:11:Rahmennutzungsplan:Reglement_EZoneBesondere_11o512.doc