Kantonaler Nutzungsplan "Büezerli" Bezirk Rüte 2015
Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Landwirtschaft mit besonderer Nutzung
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Raumentwicklung
- Genehmigt durch
- Grosser Rat
- Genehmigt
- 19.10.2015
- In Kraft seit
- 19.10.2015
Karte
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Text
kantNutz_Büezerli_Plan_2015.pdf
KANTON APPENZELL INNERRHODEN
Bezirk Rüte
Kantonaler Nutzungsplan "Büezerli", Eggerstanden Landwirtschaft mit besonderer Nutzung gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 16 ff. BauG
Situationsplan 1:1000
Öffentliche Auflage vom 18.05.2015 bis 17.06.2015 Erlassen durch die Standeskommission am Der Ra chr iber: Der reg. Landammann: "e< Genehmigt durch den Grossen Rat am Der Ratschreiber: Der, Grossratspräsident:
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HERSCHE
INGENIEURE AG
Ganzen Text zeigen
Ni.
2015.244-2
Datum
08. April 2015
Massstab
1:1000
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880
Büezer
Legende Perimeter Geltungsbereich untenrchsenes bewasser Gewichteter Mindestabstand
Enzlersbartlis
Reglement
1131311111111 KANTON APPENZELL INNERRHODEN
Kantonaler Nutzungsplan „Büezerli" Landwirtschaft mit besonderer Nutzung gemäss
Art. 16a Abs. 3 RPG und Art. 16 ff. BauG
Reglement
Öffentliche Auflage vom 18. Mai 2015 bis 17. Juni 2015 Erlassen durch die Standeskommission am 17. August 2015 Der reg. Landammann: 427
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Roland lnauen
Genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 2015 Der Grossratspräsident: /2/
Pius Federer
Al 012.22-25.8-59759
1-3
Art. 1
Zweck
1 Die Landwirtschaftszone mit besonderer Nutzung wird zwecks Haltung von Zuchtschweinen und Mastschweineplätzen auf der Parz. Nr. 886, Bezirk Rüte, ausgeschieden. Bauliche Erweiterungen im Rahmen von Art. 16a Abs. 3 RPG sind innerhalb des Perimeters der kantonalen Nutzungsplanung "Büezerli" als zonenkonform zulässig. 2
Art. 2
Die Sondernutzung bezieht sich auf den Perimeter gemäss Situationsplan M 1:1000 vom 8. April 2015.
Art. 3 Der Kantonale Nutzungsplan besteht aus dem vorliegenden
Reglement und dem Situationsplan M 1:1000 vom 8. April 2015 und dem Planungsbericht vom 9. April 2015.
Art. 4
Als Nutzung ist die Haltung von 437 Mastschweinen, 55 Zuchtschweinen inklusive Ferkel, 20 Remonten und 1 Eber zulässig.
Art. 5
Der Betriebsstandort befindet sich in keinem Schutzgebiet. Besondere Schutzbestimmungen sind daher nicht erforderlich.
Art. 6 1 Die Bauten und Anlagen innerhalb des Perimeters der kanto-
Geltungsbereich
Inhalt des Sondernutzungsplans
Zulässige Nutzung
Besondere Schutzvorschriften
Einpassung der Bauten ins Landschaftsbild
nalen Nutzungsplanung haben sich gut in die Landschaft einzupassen. Landschaftsrelevante Bauvorhaben sind frühzeitig einer Bauberatung durch die Fachkommission Heimatschutz und die Baukommission des Inneren Landes zu unterziehen. 2
Art. 7 Der Betrieb ist aufgrund der ÖLN-Richtlinien verpflichtet, den
Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz zu erbringen. Die Abnahme des Nährstoffüberschusses ist mittels Verträgen zu sichern. Die entsprechenden Unterlagen sind dem Baugesuch beizulegen.
Art. 8
Im Falle einer Betriebsaufgabe werden der kantonale Nutzungsplan durch die zuständigen Behörden ausser Kraft gesetzt und das betroffene Gebiet wieder der Landwirtschaftszone nach Art. 16 RPG zugewiesen.
Nährstoffbilanz
Aufgabe des Betriebes
Al 012.22-25.8-59759
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Art. 9 Rückbau bei Aufhebung des Nutzungsplans
Im Rahmen der Bewilligung von Bauten und Anlagen verfügt das Bau- und Umweltdepartement die Rückbaupflicht im Sinne von Art. 18 Abs. 3 BauG. Zur Sicherung der Finanzierung des Rückbaus ist dem Baugesuch eine Bankgarantie in der Höhe der Rückbaukosten beizulegen.
Art. 10 Inkrafttreten
Der kantonale Nutzungsplan "Büezerli" tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Al 012.22-25.8-59759
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