Zonenplan Grundnutzung, Feuerschaugemeinde Rüte

Zonenplan · Appenzell Innerrhoden · Aufgehoben am 17.02.2026

Dokument

Nummer
2009/622
Art
Zonenplan
Kanton
Appenzell Innerrhoden
Ebene
Bezirk
Genehmigt durch
Standeskommission
Genehmigt
26.05.2009
In Kraft seit
26.05.2009
Aufgehoben
17.02.2026

Karte

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Text

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Feuerschaugemeinde nl 4

4. Weitere

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Hinweise

Appenzell

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Von der Feuerschaukommission aufgestellt am 18. Januar 2008

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1. öffentliche Auflage vom 23. Fe bruar 2008 bis 24. März 2008 2. öffentliche Auflage vom 11. Oktober 2008 bis 10. November 2008

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Von der Dunkeversammlung angenommen am 1 7 Ä Der Präsident Der Sek

Von der Standeskommission genehmigt am Der regier: Landammann De Ratschreiber

Das Oberforstamt des Kantons Appenzell .Rh.hatam 27. Februar 2007 in Anwendung der

Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (SR 921.0) erlassen: Waldgrenzen innerhalb /

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oder unmittelbar angrenzend an die Bauzonen. " Eines EN

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Hinterbüel

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BEEBM | _ Gewerbe- und Industriezone ohne ES III N TIISWrT

Sortimentsbeschränkung für Läden

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2. Zonen ausserhalb der Bauzonen | ee \ ||

Lärmempfindlichkeitsstufe | N

L Landwirtschaftszone ES III

Foren “

3. Überlagernde Zonen

Forren

NIIIISISN SZ _ Wintersportzone —_e

——— Gefahrenzone hoher Gefährdung

Gefahrenzone mittlerer Gefährdung

— Gefahrenzone geringer Gefährdung

Schwende

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 26. Mai 2009 (Nr. 622)

Gesamtrevision Ortsplanung Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Antrag (…) D. Diskussion (…) E. Beschluss Die Standeskommission fasst im Sinne der Diskussion folgende Beschlüsse: 1.

Die zur Genehmigung vorgelegte total revidierte Ortsplanung der Feuerschaugemeinde wird gemäss Art. 29 Abs. 1 BauG genehmigt.

2.

Die Feuerschaukommission wird angewiesen, die Empfehlungen des Bau- und Umweltdepartements gemäss den Erwägungen zu prüfen.

3.

Das Bau- und Umweltdepartement wird der Feuerschaugemeinde die erfolgte Genehmigung der Ortsplanung sowie die Anweisung gemäss Ziff. 2 in geeigneter Form mitteilen.

4.

Ganzen Text zeigen

Die Ratskanzlei wird beauftragt, im Sinne der geführten Diskussion beim Kantonsgericht Antrag auf Aufhebung der Sistierung zu stellen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:

Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-2

Baureglement

Feuerschaugemeinde Appenzell

1. Februar 2008

Öffentliche Auflage

Baureglement Vorprüfung durch die Standeskommission am 20. November 20 07 Von der Feuerschaukommission aufgestellt am 18. Januar 2008 Der Präsident

Der Sekretär

Öffentlich aufgelegt vom 23. Februar bis 24. März 2008 Von der Dunkeversammlung angenommen am Der Präsident

7. Apärrit 2009

Der S kr

Von der Standeskom mission genehmigt am Der regieren .e Landammann

Der Rats.chreiber

Strittmatter Partner AG SP:4_5_Gemeinden:474_Feuerschau:ooi:o8:400:Baureglement:BauR_A_o8o2oi.doc

Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 28. April 1985 und die Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 erlässt die Dunkeversammlung folgendes Baureglement.

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1

Das Baureglement gilt für das Gebiet der Feuerschaugemeinde Appenzell.

2

Dieses Baureglement ergänzt die einschlägigen Vorschriften des Bundes und des

Kantons sowie andere Gemeindereglemente. -4Nnwenciende Behörde

1 2

Die Feuerschaukommission ernennt eine Baukommission. Die Baukommission behandelt die Baugesuche in eigener Kompetenz und erstattet

der Feuerschaukommission darüber Bericht.

B

Ergänzende Zonenvorschriften Wohn- und Gewerbezonen mit Ausnützungsreduktion für Wohnnutzung

'r.

Der Anteil der Wohnnutzung darf in der zweigeschossigen Zone maximal 40 % und in der dreigeschossigen Zone maximal 30 % der zulässigen Gesamtnutzung betragen.

Art. 4 Kernzone

In der Kernzone legt die Baukommission im Baugesuchsverfahren die maximale Vollgeschosszahl mit Rücksicht auf die bauliche und landschaftliche Umgebung im Einzelfall fest. Art: 5

Zone für öffentliche Pauten und Anlagen

Die Kostentragung für Bodenentschädigungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen hat durch diejenige öffentliche Körperschaft zu erfolgen, welcher im Hinblick auf die künftige Bodennutzung das Hauptinteresse zufällt.

C

Kulturschutz

Art. 6 Ortsbiioschutzionen, OS

Folgende Ortsbildschutzzonen werden unterschieden. — Ortsbildschutzzone Integral, OS-I — Ortsbildschutzzone Archäologie, 0S-A — Ortsbildschutzzone Freiraum, OS-F — Ortsbildschutzzone Quartier, 0S-0

Art. 7 Ortsbildschutzzone Integral, (:)

Innerhalb der Ortsbildschutzzone Integral sind alle Bauten mit besonderer Sorgfalt zu gestalten und sehr gut ins Orts- und Strassenbild einzupassen. Als Beurteilungskriterien gelten die Stellung, der Massstab, die kubische Gestaltung, die Dachform, die Fassadengestaltung, die Umgebungsgestaltung, die Material- und Farbwahl sowie die Detailausbildung.

2

Alle äusseren Veränderungen an Bauten, also auch Fassadenrenovationen und Fas-

sadenanstriche ohne bauliche Vorkehrungen, sind bewilligungspflichtig.

3 Baureglement Feuerschaugemeinde Al

2

Wenn Objekte in der Ortsbildschutzzone abgebrochen oder in ihrer baulichen

Struktur wesentlich verändert werden, kann die Baukommission die Erstellung eines bauarchäologischen Gutachtens verlangen.

Art. 8 Ortsbildschutzzone Archäologie, OS-A

In der Ortsbildschutzzone Archäologie sind jegliche Grabarbeiten über 0.50 m bewilligungspflichtig. Die Behörde kann Bewilligungen unter dem Vorbehalt archäologischer Funde erteilen und die archäologische Begleitung von Grabarbeiten anordnen. Bei Funden sind die Grabarbeiten unverzüglich einzustellen und die Bewilligungsbehörde zu informieren. Pat. 9

L-ntsbildsci-tutzzone HE.-iraum, OS-F

Die im Ortsbildschutzplan speziell bezeichneten Freiräume sind in ihrer Dimension und dem Charakter zu erhalten. Veränderungen an wesentlichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig.

Art. 10 Ortsblidschutzzone Quartier, OS-e

In den mit Quartiererhaltung bezeichneten Bereichen ist der spezielle Charakter der bestehenden Quartiere und Strassenzüge zu erhalten.

2

Alle Bauten und Anlagen müssen dem Charakter der das Quartier bestimmenden

Bauweise entsprechen und sich in Bezug auf Volumen, Dachform, Fassadengliederung, Detailgestaltung, Material- und Farbwahl sehr gut in die bestehenden Bauten einfügen. Geschützte Einzelobjekte Folgende geschützte Einzelobjekte werden unterschieden: — Denkmalschutzobjekte, Kat. A — Ortsbildprägende Bauten, Kat. B — Ortsbildrelevante Bauten, Kat. C

Art. 12 1

Denkmalschutzobjekte, Kat. A

Die Denkmalschutzobjekte sind in ihrer Substanz zu erhalten. In einer besonderen

Schutzverfügung werden von Fall zu Fall das Ausmass und die Art des Schutzes festgelegt.

2

Alle Veränderungen an solchen Bauten und deren Umgebung sind bewilligungs-

pflichtig.

3

Die Baukommission kann im Rahmen von Baugesuchsverfahren die Erhaltung oder

die Sicherung historisch bedeutender Bauteile wie Gevvölbekeller, Strickwände, Malereien usw. verlangen.

Art. 13 1

2

Ortsbilcipiagencie Bauten, Kat B

Die ortsbildprägenden Bauten sind in ihrem Gesamtcharakter zu erhalten. Ein Abbruch ist nur zulässig, wenn der Nachweis erbracht ist, dass die Gebäude-

substanz mit verhältnismässigem Aufwand nicht saniert werden kann und wenn ein Ersatzbau unter Einhaltung von Stellung, Volumen, Gebäudeprofil und Erscheinungsbild gesichert ist. 3

Bei Umbauten und Ersatzbauten sind geringfügige Abweichungen zulässig, wenn

diese aus Gründen der Wohnhygiene erforderlich oder für eine veränderte Zweckbestimmung zwingend nötig sind und das Orts- und Strassenbild nicht nachteilig beeinflusst wird. Ausserdem können Abweichungen angeordnet werden, wenn dadurch die Einpassung ins Ortsbild offensichtlich verbessert wird. Die Baukommission kann im Rahmen von Baugesuchsverfahren die Erhaltung oder die Sicherung historisch bedeutender Bauteile wie Gevvölbekeller, Strickwände, Malereien usw. verlangen.

Baureglement Feuerschaugemeinde Al

3

Art. 11 Ort5bildrelevante Bauten. 10.t, C

Die ortsbildrelevanten Bauten sind in Bezug auf Stellung und Volumen grundsätzlich zu erhalten.

2

Bei Umbauten oder bei Abbruch und Wiederaufbau sind Änderungen von Stellung

und Volumen zulässig, sofern dadurch das Erscheinungsbild und die Einpassung ins Orts- und Strassenbild verbessert werden und Nachbarliegenschaften nicht negativ beeinflusst werden. Das Erscheinungsbild (Fassaden) darf verändert werden, muss sich aber besonders gut ins Orts- und Strassenbild einordnen. 3

Die Baukommission kann im Rahmen von Baugesuchsverfahren die Erhaltung oder

die Sicherung historisch bedeutender Bauteile wie Gewölbekeller, Strickwände, Malereien usw. verlangen.

D

Weitere Vorschriften

Art. 15 Verkauf5stellen

In Kernzonen sind in Regelbauweise Verkaufsstellen bis 500 m2 Nettoverkaufsfläche pro funktionelle Einheit zulässig. Grössere Verkaufsstellen können im Quartierplan festgelegt werden.

2

In Wohn- und Gewerbezonen sind in Regelbauweise Verkaufsstellen bis 250 m2

Nettoverkaufsfläche pro funktionale Einheit zulässig. Grössere Verkaufsstellen können im Quartierplan bis 500 m2 festgelegt werden. 3

In Gewerbe- und Industriezonen sind nur Fabrikläden zulässig. Als Fabrikläden gel-

ten Läden für den Verkauf von Produkten, die auf dem Areal hergestellt werden oder mit diesen branchenverwandt sind. Die maximale Nettoverkaufsfläche pro funktionale Einheit darf höchstens 250 m2 betragen. 4

In den speziell bezeichneten Gewerbe- und Industriezonen sind Läden ohne Sorti-

mentsbeschränkung zulässig. Die zulässige Nettoverkaufsfläche nach Warengruppe wird im Quartierplan festgelegt.

5

Im Quartierplan werden namentlich folgende Fragestellungen geregelt: — Umfang der Verkaufsflächen nach Sortiment — Erschliessung für den motorisierten Verkehr und Sicherung der Funktionsfähigkeit der Groberschliessung — Erschliessung für den Langsamverkehr — Sicherung und Bewirtschaftung des Parkraums für alle Fahrzeugarten — Bauliche Integration

Art. i6 Lärmschutz Wenn die berechtigte Vermutung besteht, dass ein Bauprojekt die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung nicht einhält, kann die Feuerschaukom mission verlangen, dass der Bauherr mit einem Fachgutachten die konkrete Lärmsituation nachweist. Die Aufwendungen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.

Art. 1

7.

L.ugänglichkeit von öffentlicheii

ewäseri

In noch unüberbauten Gebieten ist im Rahmen von Quartierplänen sicherzustellen, dass die Ufer von öffentlichen Gewässern allgemein zugänglich sind. Art. IQ,

1

Beizug von Fachleuten

Die Baukommission kann Fachleute zur Begutachtung von Bau- und anderen Gesu-

chen beiziehen.

2

Sie kann die Kosten des Beizuges von Fachleuten den Gesuchstellern übertragen,

insbesondere, wenn Ausnahmen beantragt werden.

Baureglement Feuerschaugemeinde Al

4

E

Schlussbestimmungen Art. v9 Inkraftsetzung und Übergangsbestimmung

1

Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Dunkeversammlung mit der

Genehmigung durch die Standeskom mission des Kantons Appenzell I.Rh. in Kraft. Es ersetzt die bisherigen Bauvorschriften der Feuerschaugemeinde. Hängige Gesuche sind nach diesem Baureglement zu erledigen.

Baureglement Feuerschaugemeinde Al