Quartierplan "Kapf", Bezirk Oberegg
Abgrenzung Wald und Bauzone · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Nummer
- 1996/976
- Art
- Abgrenzung Wald und Bauzone
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Bezirk
- Behörde
- Bezirksverwaltung
- Genehmigt durch
- Standeskommission
- Beschlossen
- 08.08.1995
- Genehmigt
- 27.08.1996
- In Kraft seit
- 27.08.1996
Karte
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Dateien
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Text
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung 27. August 1996 (Nr. 976)
Genehmigung / Quartierplan «Kapf» / Änderung Bezirksrat Oberegg
A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Entscheid Die Quartierplanung "Kapf" wird unter Vorbehalt der folgenden Auflagen gestützt auf Art. 35 bzw. Art. 29 Abs. 3 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) genehmigt: 1.
Die neuen Strassendurchlässe sind genügend gross zu dimensionieren (mind. für ein Q 100 h = 1.00 m). Die entsprechenden Nachweise sind vor Baubeginn mit hydraulischen Berechnungen zu erbringen.
2.
Die neu zu erstellenden Fusswege und die Verbindungsstrecke der «Alten Reichsstrasse» sind mit einem für Wanderer geeigneten Belag zu versehen, wobei keine Hartbeläge eingebaut werden dürfen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig