Quartierplan "St.Anton II", Feuerschaugemeinde Appenzell
Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden
Dokument
- Nummer
- 2022/1004
- Art
- Sondernutzungsplan
- Unterart
- Quartierplan
- Kanton
- Appenzell Innerrhoden
- Ebene
- Bezirk
- Behörde
- Feuerschaugemeinde
- Genehmigt durch
- Standeskommission
- Beschlossen
- 20.07.2022
- Genehmigt
- 25.10.2022
- In Kraft seit
- 25.10.2022
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Text
QP_St.Anton_II_221024.pdf
27
31
530
1073
1267
29
1415
1359
1100
25a
33
1106
1085
1005
Festlegungen
1004
997
1099
Reglement
19
K
1651
1413
Art. 1 Allgemeine Erschliessungsfläche
Art. 3 Zu- und Wegfahrt Sammelgarage
Art. 4 Bereich für Besucherautoabstellplätze
Art. 4 Öffentlich zugänglicher Fussweg
Art. 6 Richtungspunkt arealinterne Fusswege
Art. 6 Baubereich für Mehrfamilienhäuser
Art. 7 Baubereich für Balkone
Art. 8 Baulinie für Sammelgarage
Art. 9 Bereich für in Erscheinung tretende
Sammelgarageseite
Art. 9 Hauptfassaden
Art. 10 Umgebungsfläche Mehrfamilienhäuser
Art. 11 Umgebungsfläche Kapelle
20 weitere Artikel
Art. 11 Hecke
Art. 11 S
Standort Spiel- und Begegnungsplatz
Art. 12 K
Standort für Kehrichtsammelstelle
Art. 13 532
St. Anton
1a
Geltungsbereich
363
2377 3
1785
1784
1
2381
1783 17
986
15
1767
1896
21
Quartierplan St. Anton II
30. Juni 2014 8. Juli 2022 (revidiert) m
5
10
15
20
25
13
21
19
1897
S
1898
1900
1899
533
362
1768
Vorprüfung durch die Standeskommission: 14. Januar 2014 | 17. Mai 2022
1771
1770
2812
13a
M 1:500
Weier
1769
11
Von der Feuerschaukommission erlassen: 27. Juni 2014 | 8. Juli 2022 Der Präsident
5
9
Der Sekretär
1893
1760
1829
Reto Camenisch
3
Hanspeter Koller
1895
2017
1
1890
1. Öffentliche Auflage: 9. Juli 2014 - 8. August 2014 2. Öffentliche Auflage: 20. Juli 2022 - 18. August 2022
1891
1764
1892
1780 1765
Dem fakultativen Referendum unterstellt: 1. Sept. 2014 - 30. Sept.2014 |* * Geringfügige Änderung gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG
11a 2676
Von der Standeskommission genehmigt: 16. September 2014 |
1761
a sse St. Antonstr
Der regierende Landammann
1739
7 1894
5
Der Ratschreiber
1762
Hinweise
1766
1763
Öffentliche Strasse Gewässer Ortsbildschutzzone Freihaltung
7
1830
au is h a G
K
s
sse stra
4a
4
Baute und Anlage, bestehend 1445
Daten der amtlichen Vermessung vom 10. August 2022 594
2
414
1715 Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen
Strittmatter Partner AG
T 071 222 43 43 | F 071 222 26 09
1346
www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
413
11
474\022\6\300\01\Aend_QP_St. Anton_II_220812.vwx, MI-Su-kb/ma
1019 6 209
1471
Reglement I
Art. 1
Art. 2 II
Art. 3
Art. 4 Quartierplan St. Anton II
30. Juni 2022
Allgemeines Geltungsbereich
Zweck
III
Art. 7 Bebauung
Baubereiche für Mehrfamilienhäuser
1
Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:500, dem nachfolgenden Reglement, dem architektonischen Konzept vom 12. März 2014 sowie dem Planungsbericht. 2 Die in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbindlich. Das architektonische Konzept sowie die übrigen Planinhalte sind wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. Der Quartierplan bezweckt namentlich die Klärung der planungsrechtlichen Situation durch die Sicherung der bestehenden zweckmässigen Bebauung sowie durch zweckmässige Erweiterungsmöglichkeiten.
Erschliessung Allgemeine Erschliessungsflächen
Autoabstellplätze
1
Die bezeichneten Flächen dienen der Erschliessung und dürfen versiegelt werden. Der Zufahrtsweg dient zudem als Notzufahrt für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge. Eine Lichtraumbreite von 4.00 m ist durchgehend freizuhalten. 3 Am Ende der Zufahrtsstrasse ist das Wenden eines Personenwagens weiterhin unter Einbezug anliegender Umgebungsflächen zu ermöglichen.
Baubereiche für Balkone
Ausserhalb der Baubereiche für Mehrfamilienhäuser sind Balkone nur in den bezeichneten Bereichen zulässig.
Art. 9 Baulinie für Sammelgarage
1
1
Art. 5 Abstellplätze für leichte
Zweiräder
Für das kurzzeitige Abstellen von leichten Zweirädern sind möglichst nahe bei den Hauseingängen mindestens je fünf Veloabstellplätze pro Mehrfamilienhaus zu erstellen. Die Erstellung hat spätestens mit der Sammelgaragenerweiterung zu erfolgen.
Art. 6 Fusswege
1
Gebäude sind mit Ausnahme von Abs. 4 nur in den bezeichneten Baubereichen als Mehrfamilienhäuser zulässig. Die Baubereiche entsprechen den maximalen Gebäudeflächen. Es gelten folgende Bestimmungen: a) maximale Anzahl Vollgeschosse: 4 b) maximale Gesamthöhe: 15.50 m c) maximale traufseitige Fassadenhöhe: 10.50 m 2 Das Mass der zulässigen Nutzung wird durch die Dimensionierungsvorgaben gemäss Abs. 1 bestimmt. 3 Das vierte Vollgeschoss muss einen Kniestock aufweisen. Die maximal zulässige Kniestockhöhe für dieses Geschoss beträgt 1.50 m. 4 An-, Klein- und Kleinstbauten sowie vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb der Baubereiche für Mehrfamilienhäuser, jedoch nicht in der Ortsbildschutzzone Freihaltung, nur als Witterungsschutz von Eingangsbereichen und Zweiradabstellplätzen gemäss Art. 5 zulässig. Ausgenommen davon sind Dachvorsprünge sowie Balkone gemäss Art. 8.
Art. 8 2
Zusätzliche Autoabstellplätze für Bewohner sind in der Sammelgarage anzuordnen. Die Zu- und Wegfahrt der Sammelgarage hat ab der bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Oberirdische Autoabstellplätze müssen in den bezeichneten Bereichen erstellt werden. Innerhalb der Umgebungsflächen sind sie sickerfähig auszuführen. 3 Im Baubewilligungsverfahren zur Erweiterung der Sammelgarage sind die Anordnung und der Bedarf von Autoabstellplätzen neu nachzuweisen.
1
Art. 10 Architektonische Gestaltung
Die öffentlich zugänglichen Fusswege sind in ihrer Lage und Dimensionierung zu erhalten. 2 Zwischen den Richtungspunkten sind arealinterne Fusswegverbindungen durch die Grundeigentümerschaft zu unterhalten. 3 Neue und zu sanierende Fusswege sind sickerfähig, ohne Niveausprünge und mindestens in einer Breite von 1.50 m auszuführen. IV
Die Sammelgarage ist innerhalb der bezeichneten Baulinie zu erstellen. Sie darf maximal 1.0 m über das massgebende Terrain hinausragen. 2 Die Sammelgarage ist vollständig zu überdecken und darf nur im bezeichneten Bereich in Erscheinung treten. Dort darf sie inklusive Brüstung maximal 3.50 m freiliegen und über das tiefer gelegene Terrain hinausragen. 3 Öffentliche Werkleitungen sind falls notwendig auf Kosten der Bauherrschaft umzulegen.
Art. 12 Standort für Spiel- und Begegnungsplatz
V
1
Am bezeichneten Standort ist ein altersgerechter Spiel- und Begegnungsplatz mit hochwertigen Spielgeräten und Sitzgelegenheiten zu erstellen. 2 Zusammen mit dem nächsten baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben ist der Spiel- und Begegnungsplatz zu erstellen.
Umwelt und Schlussbestimmungen
Art. 13 Standort für Kehrichtsammelstelle
1
Art. 14 Aufhebung bisheriges
Recht
Das «Quartierplanreglement Kaustrasse-Rinkenbach» vom 27. November 1967 und der «Baulinien- und Zonenplan Quartier Kaustrasse / Rinkenbach» vom 5. Februar 1968 werden aufgehoben.
Art. 15 Planungskosten
Die Kosten sind von den Grundeigentümern zu tragen.
Im Bereich der bezeichneten Standorte sind Kehrichtsammelstellen zu erstellen respektive zu unterhalten. Sie sind optisch einzufassen und gestalterisch in die Umgebung und Bebauung einzufügen. 2 Die Kehrrichtsammelstelle an der St. Antonstrasse ist bis spätestens Ende 2025 auf Kosten der Grundeigentümerschaft mit einem öffentlich zugänglichen Halbflurcontainer zu realisieren. Die Grundeigentümerschaft hat mit dem Kanton, bzw. der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörde einen Dienstbarkeitsvertrag abzuschliessen.
QP_St. Anton II/6_Aendeurng_QP_Vorschriften_220706.docx
1
Die bezeichneten Hauptfassaden haben als gestemmte giebelseitige Fassaden mit Fensterbändern, in Anlehnung an die typische Appenzeller Bauweise, in Erscheinung zu treten. Entsprechende Sockel dürfen mineralisch und maximal eingeschossig ausgebildet sein. 2 Nebenfassaden müssen traufseitig sein und haben sich den Hauptfassaden unterzuordnen. Balkone an Nebenfassaden müssen durchlässige Brüstungen aufweisen und dürfen ebenfalls nur untergeordnet im Fassadenbild in Erscheinung treten. 3 Es sind nur Satteldächer zulässig, ausgenommen bei Erschliessungsanlagen. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben in einer maximalen Breite von 7.50 m zulässig. Die Dachneigung der Hauptdachflächen muss zwischen 30° und 40° und diejenige von Gaubendächern muss mindestens 15° betragen.
Umgebung
Art. 11 Umgebungsflächen
1
Die «Umgebungsflächen Mehrfamilienhäuser» dienen der arealinternen Erschliessung und dem Aufenthalt und sind grösstmöglichen Teils zu begrünen. Versiegelungen sind klein zu halten. 2 Die «Umgebungsflächen Kapelle» sind mit Ausnahme der Autoabstellplätze nach
Art. 4
als artenreiche Wiese zu begrünen. 3 Die bezeichnete Hecke ist durch die Grundeigentümerschaft zu unterhalten. Weiter sind Hecken entlang öffentlichen Strassen und der oberirdischen Parkierung zulässig. Andere geschlossene Einfriedungen sind nicht zulässig. 4 In der Ortsbildschutzzone Freihaltung dürfen Hecken maximal 1.2 m hoch sein. Reglement | Quartierplan St. Anton II
2
Reglement | Quartierplan St. Anton II
3
Entscheid
Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 25. Oktober 2022 (Nr. 1004)
Genehmigung / Quartierplanänderung St.Anton II, Bezirk Appenzell Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.
Die Quartierplanänderung St.Anton II, Bezirk Appenzell, wird genehmigt.
2.
Das Titelblatt ist zu ändern und die geänderten Pläne zum Unterschreiben nachzureichen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig
AI 013.12-97.2-205741
1-1