Quartierplan "Forren II", Feuerschaugemeinde Appenzell

Sondernutzungsplan · Appenzell Innerrhoden

Dokument

Nummer
2023/822
Art
Sondernutzungsplan
Unterart
Quartierplan
Kanton
Appenzell Innerrhoden
Ebene
Bezirk
Genehmigt durch
Standeskommission
Genehmigt
12.09.2023
In Kraft seit
12.09.2023

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Appenzell Innerrhoden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

2020.485-1_QP Forren II_Situation_Version Genehmigung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

2020.485-1_QP Forren II_Situation_Version Genehmigung.pdf

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Bestehende Bauten

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Trafostation, möglicher Standort

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Kehrichtsammelstelle, möglicher Standort ausserhalb Perimeter

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Schneeablagerung, möglicher Standort

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Spielplätze

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Bereich Sonnenhalbstrasse West

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Strassenbaulinie

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öffentliche Fusswege

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Brachenstrasse

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79

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Erweiterung Erschliessung

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Art. 4 1071

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Zufahrt Landwirtschaft

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19

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Verbindungsstrasse "Oberer Schöttler"

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1168

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Art. 1

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Reglement

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04

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Umgrenzung Quartierplangebiet

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Festlegung

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Legende

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HERSCHE INGENIEURE

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Oberer Hundgalgen

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Der Ratschreiber:

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5

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vom: 14.06.2023

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Fakultatives Referendum

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Sonnenhalbstra

vom: 14.06.2023

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H.P. Koller

Öffentliche Auflage

2

27 15

3

1171

2

176

1

54

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Der Sekretär

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9

1141

1195

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1 51 9

8 6 5 1 1

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4. 0

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(1084)

1038

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am: 31.05.2023

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bis: 11.11.2022

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vom: 12.10.2022

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Projekt Nr. 2020.485-1

Der regierende Landammann:

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Appenzell, 20.12.2022, rev. 31.05.2023

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Bezirk Schwende-Rüte, Kanton Appenzell I. Rh.

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Quartierplan "Forren II", Appenzell

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Genehmigung

KANTON APPENZELL INNERRHODEN

Protokoll der Standeskommission Sitzung vom 12. September 2023 (Nr.822)

Genehmigung / Quartierplanung Forren II, Bezirk Schwende-Rüte Feuerschaugemeinde Appenzell / Bau- und Umweltdepartement

A. Tatsächliches Die Standeskommission hat mit Entscheid vom 9. Mai 2023 den Quartierplan Forren II, Bezirk Schwende-Rüte, vorprüfungsweise gutgeheissen, jedoch verbunden mit der Forderung, die Planung teilweise zu überprüfen, zu überarbeiten und zu ergänzen (Prot. 434/23).

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 ersucht die Feuerschaukommission die Standeskommission nun um Genehmigung der Quartierplanung Forren II. Sie erklärt, sie habe den Vorprüfungsbe-

rieht ausgewertet und aufgrund der Vorbehalte und Hinweise weitere Abklärungen getroffen und Anpassungen vorgenommen. Folgende Unterlagen wurden zur Genehmigung unterbreitet: Quartierplan Forren II, Appenzell, Situation, M 1:1000, vom 20. Dezember 2022,

revidiert 31. Mai 2023 Quartierplan Forren II, Appenzell, Reglement, vom 20. Dezember 2022,

revidiert 31, Mai 2023 Quartierplan Forren II, Appenzell, Planungsbericht, 20. Dezember 2022,

Ganzen Text zeigen

revidiert 31. Mai 2023 B. Erwägungen Die im Entscheid zur Vorprüfung aufgelisteten Prüf- und Anderungspunkte wurden berücksichtigt und übernommen.

Der Quartierplan wurde öffentlich aufgelegt. Gegen die Quartierplanung gingen keine Einsprachen ein. Der Quartierplan ist recht- und zweckmässig. C. Beschluss Die Quartierplanung Forren II, Bezirk Schwende-Rüte, wird genehmigt. Namens Landammann und Standeskommission ^•?>i'' • Der reg. Landammann: Der f^tschr^iber: 1^^ ' -^1 -.^Qji-^jc^^ -.:<

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Roland Inauen Markus Dörig

Versanddäturh: Geht an: Feuerschaugemeinde Appenzell, Blattenheimatstrasse 3, 9050 Appenzell Bau- und Umweltdepartement, Sekretariat AI

013.12-368.46-1080426

1-1

Reglement

Feuerschaugemeinde L..41

Appenzell

REGLEMENT

Quartierplan „Forren II", Appenzell Bezirk Schwende-Rüte, Appenzell lnnerrhoden Appenzell, 20. Dezember 2022, rev. 31. Mai 2023 Projekt Nr. 2020.485

VERSION GENEHMIGUNG

Mitwirkungsverfahren

vom: 12.10.2022

Vorprüfung

am: 09.05.2023

Erlass Feuerschaugemeinde

am: 31.05.2023

Der P äsiden«-

Der Sekretär

j

bis: 11.11.2022

R. Camenisch

H.P. Koller

Öffentlich Auflage

vom: 14.06.2023

bis: 13.07.2023

Fakultatives Referendum

vom: 14.06.2023

bis: 13.07.2023

Genehmigung Standeskommission

am

Der regierende Landammann

Der Ratsschreiber

R. lnauen

M. Dörig

III •

HERSCHE INGENIEURE

,

2013

VERSION GENEHMIGUNG I.

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Allgemeine Bestimmungen

Bestandteile und Geltungsbereich Zweck Bonusregelung

3 3 3 3

II.

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Erschliessung

Verkehrserschliessung Fusswege Quartierplatz

3 3 4 4

III.

Art. 7

Art. 8 Bebauung

Baulinien Bauvorschriften

4 4 5

IV.

Art. 9

Art. 10 Gestaltung

Architektonische Gestaltung Umgebungsgestaltung

5 5 6

V.

Art. 11

Art. 12

22 weitere Artikel

Art. 13

Art. 14

Art. 15 Umwelt und Übriges

Entwässerung Schöttlerbach Kehrichtsammelstellen Spielplätze Schneeablagerung

7 7 7 7 7 7

VI.

Art. 16

Art. 17 Schlussbestimmungen

Kosten Aufhebung bestehender Quartierplan

8 8 8

2 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1

Bestandteile und Geltungsbereich

Dokumente Der Quartierplan besteht aus dem Situationsplan 1:1000 Nr. 2020.485-1 vom 20. Dezember 2022, rev. 31. Mai 2023 der Hersche Ingenieure AG, sowie aus dem vorliegenden Reglement und dem Planungsbericht.

2

Verbindlichkeit Das Reglement und die im Quartierplan gemachten Festlegungen sind verbindlich. Die Planhinweise und der Planungsbericht haben erläuternden Charakter.

Art. 2 1

Zweck

Ziele Der vorliegende Quartierplan bezweckt namentlich: a) eine Anpassung an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen b) die Ermöglichung notwendiger baulicher Erweiterungen, unter Wahrung des Quartiercharakters c) eine Erhöhung der Nutzungsdichte (Innenentwicklung)

Art. 3 1

Bonusregelung

Allgemein Mit der Bonusregelung wird der Anreiz zur Realisierung zusätzlicher Wohneinheiten geschaffen. Damit soll eine grössere Anzahl Bewohner im Quartier Platz finden.

2

Bedingungen Von den Bonusvorschriften gemäss Art. 8 dieses Reglements kann in folgenden Fällen profitiert werden: - Parzellen unter 500 m2 - Parzellen 500-750 m2 mit min. 2 Wohneinheiten - Parzellen 750-1000 m2 mit min. 3 Wohneinheiten - Parzellen über 1000 m2 mit min. 4 Wohneinheiten

II. Erschliessung

Art. 4 1

Verkehrserschliessung

Bestehende Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die im Plan bezeichneten bestehenden öffentlichen Strassen und Wege.

2

Verbindungsstrasse „Oberer Schöttler“ Die im Plan bezeichnete Verbindungsstrasse ins Quartier «Oberer Schöttler» ist spätestens bei der Überbauung der südlich, bzw. nördlich angrenzenden Teilfläche zu erstellen. Die Kosten gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bezirks Schwende-Rüte und der Korporation Forren. Nach deren Erstellung geht die

3 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG Strasse gemäss Art. 5 Abs. 2 des kantonalen Strassengesetzes entschädigungslos ins Bezirksstrassennetz über. 3

Zufahrt Landwirtschaft Die im Plan bezeichnete Zufahrt zur landwirtschaftlichen Liegenschaft ist dauernd freizuhalten, solange die im nachfolgenden Abs. 4 erwähnte Erschliessung noch nicht realisiert ist. Sobald diese realisiert ist, ist die Zufahrt zur landwirtschaftlichen Liegenschaft auf die Erschliessungsstrasse zu verlegen.

4

Erweiterung Erschliessung Der im Plan bezeichnete Bereich ist für die Erschliessung einer allfälligen künftige Quartiererweiterung freizuhalten.

5

Sichtfelder In Strassenknoten und bei Garagenausfahrten sind die gemäss VSS-Norm SN 640273a erforderlichen Sichtfelder freizuhalten.

Art. 5 1

Fusswege

Öffentliche Wege Die im Plan bezeichneten Fusswege sind für den öffentlichen Gebrauch in einer Breite von mindestens 1 m Breite freizuhalten. Lebhäge und andere Pflanzen dürfen nicht in den Weg hineinragen und sind ganzjährig genügend zurückzuschneiden.

Art. 6 1

Quartierplatz

Quartierplatz Der im Plan bezeichnete Platz ist als Begegnungsort und für öffentliche Bedürfnisse zu erhalten. Zulässig ist auch das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen und Geräten für die Bedürfnisse der Quartierbewohner.

III. Bebauung

Art. 7 1

Baulinien

Hauptbauten Die Strassenbaulinie gilt für alle Hauptbauten. Für die übrigen Bauten gelten die Abstandsvorschriften der kantonalen Strassenverordnung.

2

Anlagen Im Bereich der Strassen sind Anlagen wie Einfriedungen, Rabatten, Eingangstreppen, Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.5 m, Böschungen, Entsorgungsanlagen und Ähnliches gestattet, sofern die Sichtweiten gemäss VSSNorm SN 640 273a eingehalten sind und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Es gelten die Abstandsvorschriften gemäss kantonaler Strassenverordnung.

4 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG

Art. 8 1

Bauvorschriften

Bauvorschriften Es gelten folgende, von der Regelbauweise für die zweigeschossige Wohnzone abweichenden, Bauvorschriften und Bestimmungen:

Bestimmung

Anzahl Vollgeschosse Fassadenhöhe Hauptbauten Gesamthöhe Hauptbauten Überbauungsziffer ÜZ Gebäudelänge Anzahl Wohneinheiten pro Parzelle 3) Geschossfläche pro Parzelle 4) Gebäudegrundfläche Grenzabstand gross 5) Grenzabstand klein 5)

Zulässiges Mass NormalBonusVorschrift Vorschrift gemäss Art. 3 max. 3 max. 3 max. 6 m + HZ 1) max. 7 m + HZ 1) max. 8 m + HZ 1) max. 9 m + HZ 1) max. 25% max. 30% max. 25 m max. 25 m 2) max. 4 max. 6 max. 600 m2 max. 250 m2 min. 8 m min. 4 m

max. 1200 m2 max. 400 m2 min. 8 m/5 m 6) min. 4 m/3 m 6)

Erläuterungen: 1) 2)

3) 4)

5) 6)

HZ = Höhenzuschlag gemäss Art. 54 Bauverordnung Für Reihenhäuser, welche mittels eingeschossiger Zwischenbauten verbunden sind, gilt keine maximale Gebäudelänge. Wohnungen bis 50 m2 Nettogeschossfläche gelten nicht als Wohneinheit. Die Geschossfläche umfasst die Hauptnutzflächen, Verkehrsflächen und Konstruktionsflächen. Die Grenzabstände verstehen sich inkl. Mehrlängenzuschlag. Die kleineren Grenzabstände gelten im bezeichneten Bereich «Sonnenhalbstrasse West».

IV. Gestaltung

Art. 9 1

Architektonische Gestaltung

Quartierbild Die Bauten sind harmonisch ins bestehende Quartierbild einzufügen, und zwar in Bezug auf Stellung, Volumen, kubische Gestaltung, Dachform, Material- und Farbwahl sowie Umgebungsgestaltung

2

Dachgestaltung Steildächer sind mit Ziegeln oder Faserzementplatten zu gestalten und müssen eine Neigung zwischen 20 und 40 Grad a. T. aufweisen. Flachdächer müssen extensiv begrünt werden. Dachflächenfenster, Solaranlagen und Dachaufbauten sind gut in die Dachlandschaft zu integrieren.

5 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG 3

Fassadengestaltung Als Fassadenmaterialien sind Holz, Verputz, Faserzement und für Sockelgeschosse auch Sichtbeton zulässig. Glasfassaden (exkl. Fenster und Solaranlagen) sind nicht zulässig. Glänzende Materialien und grelle, grossflächig eingesetzte Farben sind zu vermeiden. Mit der Baueingabe ist ein Fassadenkonzept mit Materialangaben und Farbwahl einzureichen.

4

Abstufung Fassadenlinie Bei Hauptbauten mit einer Gebäudelänge oder -breite von über 20 m sind die Fassadenlinien mit Abstufungen von mindestens 50 cm zu gestalten.

Art. 10 Umgebungsgestaltung

1

Allgemein Die Bauten und Anlagen sind so zu konzipieren, dass möglichst wenig Terrainveränderungen, resp. Stützmauern und Böschungen notwendig werden. Der private Aussenraum ist mit Ausnahme der Erschliessungs- und Sitzplatzflächen zu begrünen. Schottergärten mit Steinen als hauptsächliches Gestaltungselement sind nicht erlaubt. Für die Bepflanzung sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zulässig. Gegen die angrenzende Landwirtschaftszone sind keine geschlossenen Hecken zulässig. Einfriedungen sind vorwiegend als Grünhecken zu gestalten.

2

Terraingestaltung Mit Ausnahme von Einfahrtsbauwerken dürfen Mauern und künstliche Böschungssicherungen (inkl. Lebendverbauungen) eine maximale Höhe von 1.50 m aufweisen. Fremdartig wirkende Konstruktionen wie Löffelsteine und dergleichen sind nicht gestattet. Zu Strassen, Wegen und Plätzen müssen Mauern und Böschungen einen Abstand von mindestens 30 cm einhalten.

3

Umgebungsgestaltungskonzept Bei umgebungsrelevanten Bauvorhaben ist mit der Baueingabe ein detailliertes Umgebungsgestaltungs-Konzept mit Angaben zur Materialisierung, Bepflanzung und Topografie einzureichen.

4

Verkehrssicherheit Die Umgebungsgestaltung (Terrain, Einfriedungen und Bepflanzung) ist insbesondere in den Kurven der Strassen und bei Ausfahrten so auszuführen, dass die Sichtweiten gemäss den geltenden Normen eingehalten sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Bestehende Einfriedungen und Bepflanzungen müssen innert 12 Monaten nach Genehmigung des Quartierplans entsprechend angepasst werden.

6 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG V. Umwelt und Übriges

Art. 11 Entwässerung

1

Entwässerungsanlagen Für die bestehenden Entwässerungsanlagen gilt Bestandesgarantie. Die Realisierung neuer Anlagen hat nach den geltenden Normen zu erfolgen und ist mit dem kantonalen Amt für Umwelt abzusprechen.

Art. 12 Schöttlerbach

1

Gewässerschutz Der eingedolte Schöttlerbach darf mit Ausnahme von Verkehrsübergängen nicht überbaut werden.

2

Hochwasserschutz Zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes sind im Überflutungsbereich des Schöttlerbachs im Rahmen von Baugesuchen Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser aufzuzeigen.

Art. 13 Kehrichtsammelstellen

1

Halbunterflurbehälter Im Bereich der im Plan bezeichneten Standorte ist Platz für die Erstellung von öffentlich zugänglichen Halbunterflurbehältern freizuhalten. Die Festlegung der genauen Standorte ist mit der A-Region abzugleichen. Halbunterflurbehälter dürfen bis 1 Meter an die Strasse erstellt werden. Vorbehalten bleiben die einzuhaltenden Sichtweiten und Abstände zu Strassenverzweigungen.

Art. 14 Spielplätze

1

Spielplätze Die bestehenden, im Quartierplan ausgeschiedenen Spielplätze sind als solche zu erhalten und zu pflegen. Unterhalt und Kostentragung werden durch die Korporation Forren geregelt.

Art. 15 Schneeablagerung

1

Allgemein Grundsätzlich sind durch die Schneeräumung auf privatem Grund entstehende Schneeablagerungen zu dulden.

2

Schneedepots Im Bereich der im Plan bezeichneten Stellen können vom Bezirk zusätzlich temporäre Schneedepots angelegt werden.

7 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG VI. Schlussbestimmungen

Art. 16 Kosten

1

Quartierplan Die Kosten der Quartierplan-Revision werden je zur Hälfte von der Feuerschaugemeinde Appenzell und den Grundeigentümern getragen.

Art. 17 Aufhebung bestehender

Quartierplan 1

Aufhebung bestehender Quartierplan Der bisher gültige Quartierplan «Forren“ vom 25. Mai 1993 wird aufgehoben.

2

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt nach Erlass durch die Feuerschaugemeinde mit der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.

8 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

Hersche Ingenieure AG 9050 Appenzell Rinkenbach 12 Telefon 071 788 06 29 [email protected] 9056 Gais Rhänstrasse 1 Telefon 071 791 00 90 [email protected] 9413 Oberegg Dorfstrasse 20 Telefon 071 898 80 52 [email protected] 9000 St. Gallen Wassergasse 18 Telefon 071 226 65 70 [email protected] www.herscheing.ch

Planungsbericht

PLANUNGSBERICHT

Quartierplan «Forren II», Appenzell Bezirk Schwende-Rüte, Kanton Appenzell I. Rh. Appenzell, 20. Dezember 2022, rev. 31. Mai 2023 Projekt Nr. 2020.485

Beilagen: Quartierplan / Situation 1:500 Quartierplan / Reglement Bebauungsstudie SIMUBA AG / JB Architekturbüro AG Schattendiagramme Sommer / Winter Auswertung Umfrage Innenentwicklung Quartier «Forren»

VERSION GENEHMIGUNG

VERSION GENEHMIGUNG 1 1.1 1.2 1.3

Ausgangslage und Ziele Ausgangslage Ziele Bestehendes Quartier

3 3 3 4

2 2.1 2.2 2.3

Ganzen Text zeigen

Bau- und planungsrechtliche Rahmenbedingungen Übersicht Nutzungsplan Naturgefahren

6 6 6 7

3 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 3.4 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.5 3.5.1 3.5.2 3.6 3.6.1 3.6.2 3.6.3 3.6.4 3.7 3.7.1

Erläuterungen zum Quartierplan Allgemeines Innenentwicklung Eignungskriterien Entwicklungsmöglichkeiten Bebauungsstudie Erschliessung Bestehende Erschliessung Zusätzliche Erschliessung Fusswege Quartierplatz Bebauung Baulinien Bauvorschriften Auswirkungen Schattenwurf Gestaltung Architektur Umgebung Umwelt und Übriges Gewässerschutz Kehrichtabfuhr Trafostationen Schneeablagerung Schlussbestimmungen Kosten

8 8 8 8 10 10 11 11 11 11 11 11 11 12 13 13 13 13 14 14 14 14 15 15 15

4

Übergeordnete Interessen und Gesetzgebungen, Interessenabwägung

15

Verfahren Studienarbeit Information Mitwirkung Vorprüfung Genehmigung

15 15 16 17 17 18

5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5

2 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG 1

Ausgangslage und Ziele

1.1

Ausgangslage Das Schweizer Stimmvolk hat sich 2013 für das revidierte Raumplanungsgesetz (RPG) ausgesprochen. Die erste Etappe des revidierten RPG (RPG 1) trat am 1. Mai 2014 in Kraft und verlangt, dass sich Städte und Gemeinden nach innen entwickeln, statt die Bauzonen weiter auszudehnen. Das revidierte Bundesgesetz über die Raumplanung setzt auf Innenentwicklung und Verdichtung: Baulücken sollen gefüllt, Industriebrachen umgenutzt und locker überbaute Gebiete intensiver genutzt werden. Auch braucht es Grünflächen und Freiräume im Siedlungsgebiet, welche Raum für Erholung, Ruhe und/oder Freizeit bieten. Dieses so genannte «Bauen im Bestand» ist jedoch anspruchsvoll und bedarf einer sorgfältigen Planung. Heute sind noch viele Wohnquartiere wenig dicht bebaut. Häuser stehen einzeln da, sind niedrig und verbrauchen pro Kopf zu viel Boden. Wohnquartiere und insbesondere auch Einfamilienhausquartiere müssen besser ausgenutzt werden, so dass mehr Menschen auf der gleichen Fläche leben können. Im Rahmen der Revision der Ortsplanung befasst sich die Feuerschaukommission mit Lösungsansätzen zu der vom eidg. Raumplanungsgesetz vorgeschriebenen Innenentwicklung. Die Siedlungsentwicklung nach innen dient dazu, die Bauzonen besser zu nutzen. Dies hilft, die Zersiedelung und den damit verbundenen Bodenverbrauch zu bremsen. So entstehen lebendige Quartiere zum Wohnen, Arbeiten und zur Erholung. Gute Innenentwicklung bringt der Bevölkerung sowohl einen quantitativen als auch einen qualitativen Mehrwert. Das Forrenquartier bildet am Rand des Dorfes Appenzell eine kompakte Einheit. Es weist zum Teil ältere Bauten (ab Baujahr 1959) auf, was eine zeitnahe qualitativ wertvolle Innenentwicklung begünstigen würde. Die aktuelle Version des Quartierplans Forren wurde von der Standeskommission am 25. Mai 1993 genehmigt. Gemäss Art. 88 der kantonalen Bauverordnung vom 22. Oktober 2012 müssen die bestehenden Quartierpläne bis 2027 überarbeitet und den aktuellen Bauvorschriften angepasst werden.

1.2

Ziele Neben der Anpassung des bestehenden Quartierplans an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen soll die Nutzungsdichte, also die Anzahl Raumnutzer1 pro Fläche, um ca. 15% erhöht werden. Dazu braucht es mehr Wohneinheiten. Um dies zu fördern, soll bei der Realisierung zusätzlicher Wohneinheiten von einem Bonus bei den Bauvorschriften profitiert werden können (Mehrausnützung, Mehrhöhen etc.). Die bauliche Entwicklung des Quartiers darf jedoch die vorhandenen Qualitäten nicht beeinträchtigen, sondern soll sie im Gegenteil stärken. Es ist deshalb grosser Wert auf eine gute Eingliederung in die bestehende Siedlungsstruktur zu legen.

In der nachstehenden Tabelle 1 ist das angestrebte Entwicklungsziel (Verdichtung) dargestellt.

1

Raumnutzer = Bewohner + Beschäftigte

3 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG Tabelle 1: Entwicklungsziel Verdichtung „Forren“

Verdichtung

aktuell

angestrebt

Bauzonenflächenbeanspruchung (BFB)

247 m2

ca. 210 m2

E+B / ha

40

ca. 47

Einwohner (E)

399

ca. 460

Beschäftigte (B)

14

ca. 20

Anzahl Wohneinheiten

176

ca. 200 Quelle: Eigene GIS-Auswertungen

1.3

Bestehendes Quartier Das Forrenquartier bildet eine kompakte Einheit. Die Überbauung erfolgte in verschiedenen Etappen in den Jahren 1959-1983. Die Bauetappen im Baurecht auf Korporationsgebiet sind in der nachstehenden Abbildung 1 farbig dargestellt. In der letzten Etappe wurden in den Jahren 1984-1997 die privaten Eigentumsparzellen des Gebiets «Nollen» bebaut (in der Abbildung 1 schwarz umrandet).

Abbildung 1: Bauetappen „Forren“

Quelle: www.geoportal.ch / Eigene Darstellung

Das Quartier weist zum Teil ältere und einfachere Bauten auf (vgl. Abbildung 2). Dies würde wegen des zu erwartenden Erneuerungsbedarfs eine zeitnahe Innenentwicklung begünstigen. Die Häuser weisen je nach Bauetappe unterschiedliche Baustile auf. Es handelt sich mehrheitlich um einfache und relativ kleine EFH. Oft wurden erst später noch Garagenanbauten realisiert.

4 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG Abbildung 2: Vorhandene Baustrukturen „Forren“

Quelle: Eigene Fotos, 2016

In der nachstehenden Tabelle 2 sind die wichtigsten Kennzahlen des Quartiers zusammengefasst.

Tabelle 2: Kennzahlen Forren

Kennzahlen Bauzonenfläche (ha, exkl. Strassen)

10.2

Anzahl Parzellen

124 (Baurechte) 17 (Eigentum)

Anzahl Gebäude bewohnt

140

Anzahl Wohnungen

176

Fläche Gebäude (ha)

1.79

Einwohner (E)

399

Beschäftigte (B)

14

Ausnützungsziffer (AZ)

ca. 0.3

Überbauungsziffer (ÜZ)

ca. 17% Quelle: Eigene GIS-Auswertungen

In der nachstehenden Tabelle 3 werden einige Kenngrössen mit den Werten in der Feuerschaugemeinde (FSG), dem Kanton (AI) und der Schweiz (CH) verglichen.

5 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG Tabelle 3: Vergleich Kennzahlen / Analyse

Baugebiete

Forren

FSG

AI

CH

Nutzungsdichte E+B / ha

40

53

47

69

Haushaltsgrösse

2.3

2.0

2.4

2.2

247 m2

172 m2

215 m2

181 m2

Bauzonenflächenbedarf BFB / E+B ist (W+F) 2

Quelle: Eigene GIS-Auswertungen

2

Bau- und planungsrechtliche Rahmenbedingungen

2.1

Übersicht

2.2

Planungsinstrument /Planungsthema

Bemerkung

Sachpläne und Konzepte des Bundes

keine Einträge

Kantonaler Richtplan

Siedlungsgebiet an Siedlungsgrenze

Nutzungsplan und Bauordnung

Wohnzone W2 / Freihaltezone F (siehe Kap. 2.2)

Naturgefahren

kleine Teilfläche mit mittlerer Gefährdung durch Hochwasser

Wald

nicht tangiert

Gewässer

eingedoltes Gewässer: „Schöttlerbach“

Altlasten

keine bekannt

Nutzungsplan Das Planungsgebiet liegt grösstenteils in der Wohnzone W2, sowie zwei Teilflächen in der Freihaltezone F. Eine kleine Fläche, welche künftig nicht mehr zum Geltungsbereich des Quartierplans gehört, liegt zudem in der Landwirtschaftszone (vgl. Abbildung 3: Ausschnitt Zonenplan).

Tabelle 4: Grundnutzung

Wohnzone

Freihaltezone

Landwirtschafts-

Verkehrs-

Fläche

W2

F

zone L

fläche

total

99‘178 m2

2’782 m2

235 m2

15'945 m2

118'140 m2

83.9%

2.4%

0.2%

13.5%

100%

Quelle: Eigene GIS-Auswertungen

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VERSION GENEHMIGUNG Abbildung 3: Ausschnitt Zonenplan

Quelle : www.geoportal.ch / Zonenplan

2.3

Naturgefahren Gemäss der Gefahrenkarte des Kantons Appenzell I.Rh. besteht im südwestlichen Bereich des Quartierplanperimeters mittlere Gefährdung durch Hochwasser. Gemäss Quartierplanreglement sind im hier Rahmen von Baugesuchen Schutzmassnahmen aufzuzeigen. Abbildung 4: Ausschnitt Gefahrenkarte

Quelle: www.geoportal.ch / Gefahrenkarte

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VERSION GENEHMIGUNG

3

Erläuterungen zum Quartierplan

3.1

Allgemeines Der Perimeter des Quartierplans umfasst die Baurechtsparzellen der Korporation Forren, sowie die Eigentumsparzellen zwischen der Nollen- und der Brachenstrasse (vgl. Abbildung 5: Quartierplan ).

Abbildung 5: Quartierplan « Forren II »

Quelle: Situation Quartierplan « Forren II », Hersche Ingenieure

3.2

Innenentwicklung

3.2.1

Eignungskriterien Bezüglich der Eignung des Quartiers für die innere Verdichtung sind folgende Kriterien zu beurteilen: Lage Die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ÖV) weist nach der Berechnungsmethodik des eidgenössischen Amtes für Raumentwicklung (ARE) lediglich die ÖV-Güteklassen „mittelmässig“ bis „gering erschlossen“ auf (siehe nachstehende Abbildung 6). Dieser Mangel würde bei einer allfälligen Einführung eines Ortsbussystems entfallen.

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VERSION GENEHMIGUNG Abbildung 6: Graphik ÖV-Güteklasse Bund

Quelle: BFS, eigene Ergänzung

Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D

sehr gute Erschliessung gute Erschliessung mittelmässige Erschliessung geringe Erschliessung Legende: ÖV-Güteklassen ARE

Schule Die Schule (Grundstufe) liegt in einer Gehdistanz von max. ca. 700 m angrenzend ans Quartier.

Versorgung Im Quartier selbst sind keine Einkaufmöglichkeiten vorhanden. Aufgrund des veränderten Einkaufsverhaltens hat ein früherer kleiner Quartierladen den Betrieb schon vor einigen Jahren eingestellt. Die nächstgelegenen Lebensmittelgeschäfte sind ca. 1 km entfernt.

Dichte Sowohl die bauliche Dichte als auch die Nutzungsdichte sind unterdurchschnittlich und sollen erhöht werden (vgl. Kap. 1.2 / Tabelle 1).

Bausubstanz Es handelt sich um ein Quartier mit vielen älteren Häusern. Dies ist eine gute Voraussetzung für eine baldige innere Entwicklung, da verschiedentlich Sanierungsbedarf zu erwarten ist. Generell kann festgehalten werden, dass das Quartier Forren die Eignungskriterien für eine innere Verdichtung mehrheitlich erfüllt.

9 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023

VERSION GENEHMIGUNG 3.2.2

Entwicklungsmöglichkeiten In überbauten Quartieren bestehen gemäss nachstehender Abbildung 7 folgende bauliche Entwicklungsmöglichkeiten (RZU 2008):

Abbildung 7: Entwicklungsmöglichkeiten

Quelle: RZU 2008, eigene Ergänzung

Die bauliche Verdichtung soll nicht zu einer Erhöhung der Wohnfläche pro Person dienen, sondern es soll damit primär die Nutzungsdichte in den bestehenden Gebäuden erhöht werden (vgl. Kap. 1.2). Dies geschieht durch die Schaffung von Anreizen mittels baulicher Bonusvorschriften bei der Realisierung zusätzlicher Wohneinheiten.

3.2.3

Bebauungsstudie Die Feuerschaukommission beauftragte die Architekturbüros SIMUBA AG und JB Architekturbüro AG, Appenzell mit der Ausarbeitung einer Projektstudie. Dabei wurden insbesondere die künftig möglichen Bauvolumen dargestellt. Es wurden gemäss nachstehender Abbildung 8 folgende Bebauungstypen/Situationen untersucht: Typ A: 2x2 Wohneinheiten auf zwei angrenzenden Grundstücken Typ B: 4-5 Wohneinheiten auf drei angrenzenden Grundstücken Typ C: 2x2 Wohneinheiten auf zwei angrenzenden Grundstücken Typ D: 2x2 Wohneinheiten auf zwei angrenzenden Grundstücken Typ E: 2 Wohneinheiten pro Grundstück durch Aufstockung eingeschossiger Gebäude

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VERSION GENEHMIGUNG Abbildung 8: Bebauungsstudie

Typ A

Typ E

Typ B Typ A

Typ C Typ B

Typ D Quelle: Bebauungsstudie, SIMUBA AG / JB Architekturbüro GmbH

Auf Basis der Studie wurden die Bonus-Bauvorschriften formuliert (vgl. Kap. 3.4.2), welche den Anreiz schaffen sollen zur Realisierung zusätzlicher Wohneinheiten. Im Detail verweisen wir auf die beiliegende Bebauungsstudie.

3.3

Erschliessung

3.3.1

Bestehende Erschliessung Das Quartierplangebiet ist mit den bestehenden öffentlichen Strassen genügend erschlossen.

3.3.2

Zusätzliche Erschliessung Im Quartierplan sind Bereiche für eine spätere Verbindung ins Quartier «Oberer Schöttler», die Erschliessung einer allfälligen künftigen Quartiererweiterung sowie die Landwirtschaftszufahrt festgelegt. Letztere würde im Falle einer Quartiererweiterung auf die dafür bezeichnete Erschliessung verlegt.

3.3.3

Fusswege Die bestehenden öffentlichen Fusswege werden mit dem Quartierplan in ihrem Fortbestand gesichert. Die angrenzenden Lebhäge und Bepflanzungen dürfen nicht in den Weg hineinragen.

3.3.4

Quartierplatz Der bestehende Platz im Bereich der Verzweigung Forrenstrasse / Ebnistrasse soll erhalten bleiben und den Quartierbewohner z.B. als Begegnungsort oder das kurzfristige Abstellen von Fahrzeugen und Geräten dienen. Eine bauliche Nutzung ist lediglich für öffentliche Bedürfnisse wie Ver- und Entsorgung etc. möglich.

3.4

Bebauung

3.4.1

Baulinien Für Hauptbauten gilt generell ein Strassenabstand von 5 m. Ein reduzierter Abstand von 4 m wird bei drei untergeordneten Strassenstücken festgelegt.

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VERSION GENEHMIGUNG 3.4.2

Bauvorschriften Wie bereits in Kapitel 3.2.2 erwähnt, kann bei der Realisierung zusätzlicher Wohneinheiten von Bonus-Vorschriften profitiert werden. Diese kommen in folgenden Fällen zur Anwendung: -

Parzellen unter 500 m2

-

Parzellen 500-750 m2 mit min. 2 Wohneinheiten

-

Parzellen 750-1000 m2 mit min. 3 Wohneinheiten

-

Parzellen über 1000 m2 mit min. 4 Wohneinheiten

Wenn in bestehenden Bauten bereits mehrere Wohneinheiten realisiert wurden, kann ebenfalls von den Bonus-Vorschriften profitiert werden.

Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die unterschiedlichen Bauvorschriften. Die sog. Normalvorschriften entsprechen den bisherigen Bauvorschriften. Tabelle 5:Bauvorschriften

Bestimmung

Zulässiges Mass Normalvorschrift

Bonusvorschrift

max. 3

max. 3

Fassadenhöhe Hauptbauten

max. 6 m + HZ 1)

max. 7 m + HZ 1)

Gesamthöhe Hauptbauten

max. 8 m + HZ 1)

max. 9 m + HZ 1)

Überbauungsziffer ÜZ

max. 25%

max. 30%

Gebäudelänge

max. 25 m

max. 25 m 2)

Anzahl Vollgeschosse

Anzahl Wohneinheiten pro Parzelle 3) Geschossfläche pro Parzelle 4)

max. 4

max. 6

max. 600 m2

max. 1200 m2

Gebäudegrundfläche

max. 250 m2

max. 400 m2

Grenzabstand gross 5)

min. 8 m

min. 8 m/5 m 6)

Grenzabstand klein 5)

min. 4 m

min. 4 m/3 m 6)

Erläuterungen: 1) HZ = Höhenzuschlag gemäss Art. 54 Bauverordnung 2) Für Reihenhäuser, welche mittels eingeschossiger Zwischenbauten verbunden sind, gilt keine maximale Gebäudelänge. 3) Wohnungen bis 50 m2 Nettogeschossfläche gelten nicht als Wohneinheit. 4) Die Geschossfläche umfasst die Hauptnutzflächen, Verkehrsflächen und Konstruktionsflächen. 5) Die Grenzabstände verstehen sich inkl. Mehrlängenzuschlag. 6) Die kleineren Grenzabstände gelten im bezeichneten Bereich «Sonnenhalbstrasse West».

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VERSION GENEHMIGUNG Eine Anwendung der reduzierten Grenzabstände gemäss Erläuterung 6) im ganzen Quartier Forren würde grosse bauliche Veränderungen ermöglichen und damit die heutige Wohnqualität zu stark beeinträchtigen. 3.4.3

Auswirkungen Schattenwurf Die Bonusvorschriften ermöglichen gegenüber heute eine um 1 m höhere Bauweise, sowie einen grösseren Gebäudegrundriss. Dies hat u.a. Auswirkungen auf den Schattenwurf. Die kantonale Baugesetzgebung kennt keine besondere Schattenwurfregelung. Dennoch soll gewährleistet werden, dass bei einer baulichen Erhöhung die Nachbarliegenschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In den beiliegenden Abbildungen werden die Schattendiagramme eines theoretischen, durchschnittlichen Gebäudes an einem mittleren Sommertag (13. August) und Wintertag (9. Februar) dargestellt. Dabei werden die Schattenwürfe alt – neu an einem theoretischen Beispiel verglichen. Die Auswertungen zeigen, dass eine Erhöhung um 1 m keine wesentliche Vergrösserung des Schattenwurfs zur Folge hat. Um die Mittagszeit verschiebt sich der Schatten am Beispiel um ca. 1 m (Sommertag), bzw. ca. 2.5 m (Wintertag) nach Norden.

3.5

Gestaltung

3.5.1

Architektur Der bisherige Quartierplan enthält keine speziellen Gestaltungsvorschriften. Neu werden zu folgenden Themen spezielle Bestimmungen eingeführt:

3.5.2

-

Abstufung der Fassadenlinie bei grossen Gebäuden

-

Materialien und Dachneigung bei Steildächern

-

Begrünung bei Flachdächern

-

Fassadenmaterialien

-

Farbgebung

Umgebung Auch betreffend die Umgebungsgestaltung fehlten bisher besondere Vorschriften. In den revidierten Quartierplan werden folgende Bestimmungen aufgenommen: -

Möglichst wenig Terrainveränderungen

-

Stützmauern maximal 1.50 m Höhe

-

weitgehende Begrünung der Umgebungsflächen

-

keine reinen Schottergärten

-

einheimische Pflanzen

-

Frist zur Anpassung von Bepflanzungen und Einfriedungen, welche die Verkehrssicherheit / Sichtweiten beeinträchtigen

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VERSION GENEHMIGUNG 3.6

Umwelt und Übriges

3.6.1

Gewässerschutz Entlang der westlichen Abgrenzung des Quartierplangebietes verläuft der eingedolte Schöttlerbach. Gemäss Landesbauamt soll künftig auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden. Dieser könnte die natürlichen Funktionen auf lange Sicht nicht erfüllen, da die Raumverhältnisse entlang des eingedolten Schöttlerbachs zu eingeschränkt sind. Zudem besteht lediglich im Bereich zweier Parzellen mittlere Gefährdung durch Hochwasser. Der Zugang zur Eindolung für den Unterhalt bleibt sichergestellt. Speziell zu erwähnen ist, dass bereits ein Gewässerbauprojekt in Vorbereitung ist, welches die Umleitung des Schöttlerbachs beinhaltet. Dieser soll über die Liegenschaft «Landhus» (Parzelle Nr. 85.S) nach Westen in den Chlosbach eingeleitet werden. Die bestehende Eindolung zwischen Forren und Schöttler wird dadurch zu einer reinen Meteorwasserleitung. Bis zur Festlegung des Gewässerraums durch die zuständige Behörde gelten die Übergangsbestimmung gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201). Der übergangsrechtliche Gewässerraum beträgt 17-18 m. Im Gewässerraum dürfen nach Art. 41c Abs. 1 der GSchV nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Gemäss Leitfaden der Standeskommission zur Ausscheidung des Gewässerraums Appenzell Innerrhoden vom 14. März 2018 handelt es sich beim Dorf Appenzell um einen kantonalen Entwicklungsschwerpunkt für Wohnen und Arbeiten. Eine Verdichtung nach innen wird angestrebt. Deshalb wird das Dorfgebiet, zu welchem auch das Baugebiet «Forren» gehört, als «dicht überbaut» klassifiziert. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde daher zonenkonforme Anlagen bewilligen. Die Bestimmungen zum Gewässerraum stehen somit nicht im Widerspruch zu dem mit der Quartierplanrevision verfolgten Ziel der Siedlungsentwicklung nach innen. Nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Der Schöttlerbach darf daher mit Ausnahme von Verkehrsübergängen nicht überbaut werden.

3.6.2

Kehrichtabfuhr Im Quartierplan sind in Absprache mit der für die Abfallentsorgung zuständigen A-Region mögliche Standorte für Kehrichtsammelstellen bezeichnet. In diesen Bereichen ist Platz für eine allfällige Erstellung von öffentlich zugänglichen Halbunterflurbehältern (HUFB) freizuhalten. Für den Bau und Unterhalt der HUFB ist das Amt für Umwelt zuständig. Bei den ausserhalb des Quartierplanperimeters bezeichneten Standorten handelt es sich um unverbindliche Hinweise.

3.6.3

Trafostationen Im Quartierplan sind mögliche Standorte für die Errichtung zusätzlicher Trafostationen bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine unverbindliche Festlegung. Durch die vermehrte Erstellung von Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, E-Ladestationen etc. steigt der Strombedarf und bedingt eine Verstärkung der Stromversorgung.

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VERSION GENEHMIGUNG 3.6.4

Schneeablagerung Gemäss Art. 40 des kantonalen Strassengesetzes können an öffentliche Strassen angrenzende Grundstücke für die Schneeablagerung beansprucht werden. Im Quartierplan sind zudem Bereiche für mögliche temporäre Schneedepots bezeichnet.

3.7

Schlussbestimmungen

3.7.1

Kosten Die Kosten der Quartierplanung teilen sich je zur Hälfte die Feuerschaugemeinde Appenzell und die Grundeigentümer.

4

Übergeordnete Interessen und Gesetzgebungen, Interessenabwägung Wie bereits eingangs erwähnt, verlangt das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) u.a. Massnahmen zur besseren Nutzung der Flächen in Bauzonen und Möglichkeiten zur inneren Verdichtung der Siedlungsfläche. Mit der geplanten Quartierplanrevision werden Anreize geschaffen, welche zu einer Verdichtung von ca. 15 % führen sollen. Dies kann mit der Realisierung von ca. 25-30 zusätzlichen Wohneinheiten erreicht werden. Bei einer mittleren Belegungsdichte von 2.3 Personen pro Haushalt finden damit ca. 60-70 zusätzliche Bewohnerinnen und Bewohner Platz im Quartier. Das ergibt eine Gesamt-Nutzungsdichte von ca. 45-50 Raumnutzer/ha. Daraus resultiert ein Bauzonenflächenbedarf von ca. 200-220 m2 pro Raumnutzer. Der im kantonalen Richtplan für Wohnzonen im Zentrum definierte Wert von 185 m2 wird damit nicht ganz erreicht. Die Siedlungsentwicklung nach innen soll jedoch nicht zulasten der bisherigen Siedlungs- und Wohnqualität gehen. Die angestrebte Nutzungsdichte nimmt Rücksicht auf die bestehende Siedlungsstruktur. Die moderaten Verdichtungsboni sollten zu wenig Beeinträchtigung der Wohnqualität und der nachbarlichen Interessen führen. Mit der vorliegenden Quartierplanänderung kann somit eine sinnvolle Entwicklung des bestehenden Quartiers erreicht werden.

5

Verfahren

5.1

Studienarbeit Im Rahmen einer Studienarbeit 3 an der ETH Zürich wurde das Quartier Forren im Jahr 2017 genauer analysiert. In diesem Zusammenhang wurden Interviews betreffend eine mögliche Quartier-Innenentwicklung durchgeführt. Es wurden folgende generelle Erkenntnisse gewonnen: -

sensibles Thema

-

Negativer Anstrich des Begriffs «Verdichtung»

-

Entwicklung muss sorgfältig erfolgen

-

Förderung durch Anreize (Mehrwert)

-

intensive Kommunikation

Die nachstehenden Tabellen geben einen Überblick über das Resultat der damaligen Befragung.

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VERSION GENEHMIGUNG Tabelle 6: Interviews Innere Verdichtung

Thema

Planungsbehörde

Forrenvertreter

Forrenbewohner

Verdichtung generell

✓

Dichte (baulich u. Nutzung), Alter, Bausubstanz

✓

Potenzial vorhanden

✓

Verdichtung horizontal

✓

Verträglicher als vertikal

()

Verlust Freiräume

✓

Verdichtung vertikal

(✓)

Problematisch (ortsbaulich, Nachbarn)

✓

Aufstockung 3. Geschoss

()

Bau MFH

(✓)

An geeigneter Stelle, gute Einpassung

✓

Erwünscht Projekt «Lerchenhof»

()

Evtl. nur ab minimaler Parzellengrösse Erweiterung primär mittels Anbauten Nachbarn? Aussicht? Einpassung? Keine grossen MFH, eher 2. Wohnung

Tabelle 7: Interviews Generationenwechsel

Thema

Planungsbehörde ✓

2-3-Zimmer Betreuung Zentrumsnähe preisgünstig

Alterswohnung in Quartiernähe

(✓)

Besser in Zentrumsnähe

2. Wohnung als Alterswohnung

-

Alterswohnung generell

Wegzug aus Haus

-

Forrenvertreter

✓

Soziale Alterswohnungen in Zentrumsnähe

✓

(✓)

Betreuungsangebot und adäquate Wohnform wichtiger

-

✓

Ja, falls Parzelle genügend gross

✓

Gesundheitliche Gründe, Bedarf innerhalb Familie, Arbeitsaufwand

✓

Wohnungsmix mit Alters- und Familienwohnungen

Forrenbewohner

-

Legende:

5.2

✓

Zustimmung

✓

Zustimmung mit Vorbehalt

Ablehnung

teilweise Ablehnung

Information Die Quartierplanrevision erfolgt auf Initiative der Feuerschaugemeinde Appenzell. In zwei Workshops vom 7. Dezember 2020 und 23. November 2021 wurde das Thema mit der Feuerschaukommission, Vertretern der Korporation Forren und Planern diskutiert. An der Informationsveranstaltung vom 24. März 2022 in der Aula Gringel wurde den Eigentümern und Baurechtnehmern eines Grundstückes im Quartierplangebiet «Forren» die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten des Wohngebiets vorgestellt. Im Anschluss wurde ihnen ein Fragebogen zugestellt. Als wesentliche Erkenntnisse der Umfrage zum Vorhaben «Innenentwicklung» kann folgendes festgestellt werden: -

grossmehrheitliches Einverständnis mit Vorhaben

-

Bevorzugung einer «horizontalen Verdichtung»

-

Erhöhung Gesamt- und Fassadenhöhe um 1-2 m

-

Ja zu Erhöhung Ausnützung / Überbauungsziffer

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VERSION GENEHMIGUNG -

Ja zu Nutzungsbonus bei Neu- oder Erweiterungsbau

-

Ja zu Anpassung der Bauvorschriften

Zu folgenden, in der Umfrage geäusserten Anliegen sind im vorliegenden Quartierplan keine besonderen Bestimmungen vorgesehen: Strassenraumgestaltung Auf Vorschriften zu einer möglichen Aufwertung des Strassenraums wird verzichtet. Alle Erschliessungsstrassen sind bestehend. Mit Ausnahme der Verbindungsstrasse ins Quartier Unterer Schöttler handelt es sich dabei um Bezirksstrassen. Änderungen im Strassenraum müssten durch den Bezirk im Planverfahren nach Strassengesetz durchgeführt werden. Der vorliegende Quartierplan lässt diesen Spielraum offen. Reduzierte Strassen- und Grenzabstandsvorschriften für Kleinstbauten Die im Quartierplan festgelegte Strassenbaulinie gilt für Hauptbauten. Somit können für Kleinstbauten Ausnahmen durch das Bau- und Umweltdepartement gewährt werden. Gegenüber Nachbargrenzen erlässt die Baubewilligungsbehörde den notwendigen Abstand im Einzelfall. Höhenbeschränkungen und Abstandsvorschriften für Bäume Auf die Festlegung spezieller Vorschriften wird verzichtet. Damit gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB). Dieses legt in Art. 45 die zulässigen Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern fest. Im Detail verweisen wir auf die beiliegende Auswertung der Umfrage Innenentwicklung Quartier «Forren».

5.3

Mitwirkung Vom 12. Oktober bis 11. November 2022 wurde das Mitwirkungsverfahren durchgeführt. Es wurde lediglich eine Einwendung betreffend die Standorte der Kehrichtsammelstellen eingereicht. In der Folge wurde diese Frage mit der für die Kehrichtabfuhr zuständigen A-Region diskutiert. Die nun im Quartierplan vorgesehenen möglichen Standorte sind das Resultat der entsprechenden Abklärungen. Die geplanten Halbunterflurbehälter sollen öffentlich zugänglich sein.

5.4

Vorprüfung Die Vorprüfung durch die Standeskommission erfolgte am 9. Mai 2023. Zu folgenden Themen wurden weitere Abklärungen getroffen, bzw. Anpassungen vorgenommen: Gewässernähe / Schöttlerbach Nach Rücksprache mit dem zuständigen Landesbauamt wird auf Anpassungen verzichtet. Die Gewässerraumausscheidung soll erst nach der Umleitung des Schöttlerbaches in den Chlosbach erfolgen. Dannzumal wird der eingedolte Schöttlerbach nur noch als Meteorwasserleitung und somit nicht mehr als unterirdisches Gewässer gelten. Verkehrssicherheit Für die geplante Verbindungsstrasse Oberer Schöttler wurden die Knotensichtweiten im Bereich der Einmündung in die Sonnenhalbstrasse im Quartierplan eingetragen.

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VERSION GENEHMIGUNG Kehrichtsammelstellen In Art. 13 des Reglements wurde ergänzend festgelegt, dass die genauen Standorte der Halbunterflurbehälter mit der A-Region abzugleichen sind. Vorbehalten bleiben zudem die einzuhaltenden Sichtweiten und Abstände zu Strassenverzweigungen. Trafostationen Gegenüber der Version Vorprüfung wurden mehrere mögliche Standorte für Trafostationen aus dem Quartierplan entfernt. Als Hinweis bleibt nur noch ein Standort auf der Baurechtsparzelle Nr. (784).

5.5

Genehmigung Nachdem gegen die Quartierplanung «Forren II», Appenzell, Bezirk Schwende-Rüte keine Einsprachen eingegangen sind und auch kein Referendum erhoben wurde, hat die Feuerschaukommission den Quartierplan «Forren II» der Standeskommission zur Genehmigung zugestellt.

Appenzell, 20. Dezember 2022, rev. 31. Mai 2023 Hersche Ingenieure AG www.herscheing.ch Projektleitung Hans Breu

Fachbearbeitung Raphael Breu

Hersche Ingenieure AG 9050 Appenzell Rinkenbach 12 Telefon 071 788 06 29 [email protected] 9056 Gais Rhänstrasse 1 Telefon 071 791 00 90 [email protected] 9413 Oberegg Dorfstrasse 20 Telefon 071 898 80 52 [email protected] 9000 St. Gallen Wassergasse 18 Telefon 071 226 65 70 [email protected] www.herscheing.ch 18 FEUERSCHAUGEMEINDE APPENZELL · QUARTIERPLAN „FORREN II“ · PROJEKT NR. 2020.485 · 20.12.2022, REV. 31.05.2023