Quartierplan Tüfenau-Süd

Nutzungsplan · Herisau

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Herisau
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
19.01.1982
In Kraft seit
19.01.1982

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

19. Januar 1982 lu

Gemeinde Herisau: Quartierplan Tüfenau-Süd; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 597 vom 19. Januar 1982) Im Ausstand: Ratschreiber H.J. Schär Dem Bericht der Baudirektion vom 8. Januar 1982 ist zu entneh­ men: Mit Schreiben vom 27. November 1981 ersucht der Gemeinderat He­ risau um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplans "Tüfenau-Süd". Gemäss Bebauungsplan vom 12. August 1975 liegt das Quartierplangebiet in der Wohnzone, Nordlage. Im westlichen Teil wird ein kleineres Stück zugezont, welches in separatem Verfahren gleichzeitig zur Genehmigung beantragt wird. Nach der regierungsrätlichen Genehmigung wird sich das gesamte Quar­ tierplangebiet in der Bauzone befinden. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BauR ist der Gemeinderat für den Erlass von QuarU_erplänen zu­ ständig. Die gemeinderätliche Genehmigung erfolgte am 23. Sep­ tember 1980, die öffentliche Auflage vom 30. Oktober bis 29. November 1980. Die Einsprachen und in einem Fall eine staats­ rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht sLnd zurückgezogen oder abgewiesen worden. Damit ist das kommunale Genehmigungs­ verfahren abgeschlossen. D�r Quartierplan ist vom Planungsamt auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden. Massgebend für die kantonale Ermessensüber­ prüfung ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räumlicher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. Mittels Baulinien wird die Erschliessbarkeit des Gebietes si­ chergestellt. Mit den Sonderbauvorschriften wird die Ueberbau­ barkeit begrenzt (Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppelein­ familienhäuser) sowie eine ästhetisch befriedigende Gestaltung nach einem vorliegenden architektonischen Konzept angestrebt. Der beiliegende Richtplan veranschaulicht die heutige Ueber­ bauungsidee. Als Richtplan ist er vom Regierungsrat nicht zu genehmigen und wird deshalb für den Grundeigentümer auch nicht verbindlich.

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Der Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hält der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprlifung stand und kann in die­ ser Form genehmigt werden. Gestutzt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion: Der Quartierplan "Tüfenau-Süd" der Gemeinde Herisau sei zu ge­ nehmigen. Beschluss:

Zustimmmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

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Landammannamt Baudirektion Kantonales Planungsamt (2 Expl.); Beilage: Quartier­ plan mit Genehmigungsvermerk und Richtplan Tüfenau­ Süd Kantonale Bauverwaltung (4 Expl.); Beilage: Quartier­ plan mit Genehmigungsvermerk und Richtplan Tüfenau­ Süd Gemeinderat Herisau (4 Expl.); Beilage: je 2 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk und Richt­ plan Tli fenau-Süd

Jm Auffrage des Regierungsrates Dar Rafschreiber i. V.:

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