Quartierplan Wilenhalde-Langelen

Nutzungsplan · Herisau

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Herisau
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
28.10.1975
In Kraft seit
28.10.1975

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Herisau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_02_GE_Quartierplan Wilenhalde-Langelen.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. 28. Oktober 1975 I.

Gemeinde Herisau; Genehmigung des Quartierplanes Wilenhalde Langelen Unterm 9. Oktober 1975 schreibt die Baudirektion: "Mit Schreiben vom 6. August 1975 ersucht der Gemeinderat von Herisau um die Genehmigung des Quartierplans "Wilenhalde Langelen". Gemäss Bebauungsplan vom 12. August 1975 liegt das Quartierplangebiet im südlichen Teil in der Wohnzone und im nördlichen Teil in der Ein- und Zweifamilienhauszone. Der Quartierplan ist auf Grund eines Ideenwettbewerbs ent­ standen, welcher unter mehreren eingeladenen Architekten durchgeführt wurde. Er hält dessen überarbeitetes Resultat fest. Der Quartierplanentwurf wurde frühzeitig dem kantonalen Planungsamt zur Vorprüfung unterbreitet. Gemäss Art. 10 Abs. 2 BauR ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig, Die öffentliche Auflage erfolgte vom 7. Mai bis 6. Juni 1975. Innerhalb dieser Frist sind drei Einsprachen eingegangen. Zwei konnten bei einer.Einigungsver­ handlung erledigt werden, bei der dritten wurden Zugeständ­ nisse gemacht, worauf auch diese Einsprache zurückgezogen wurde. Der Gemeinderat hat am 29. Juli 1975 den Quartierplan Wilenhalde - Langelen genehmigt, Damit ist das kommunale Genehmigungsverfahren abgeschlossen. Der Quartierplan ist vom Planungsamt geprüft worden. Mass­ gebend für die kantonale Beurteilung ist vor allem Art. 110 des EG ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räum­ licher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt, Beim Quartierplan "Wilenhalde - Langelen" waren unter der Rechtmässigkeit folgende Punkte zu prüfen: Art. 110 EG ZGB a) die geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes und die planmässige bauliche Entwicklung; b) die Förderung der Volksgesundheit in der Baugestaltung und der Bauausführung;

- 2 -

c) die ästhetisch befriedigende Gestaltung; d) die Erhaltung schöner Landschafts-, Orts­ und Strassenbilder, Aussichtspunkte, sowie geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Bauwerke; e) die Erleichterung und die Sicherheit des Verkehrs. A. Geordnete und rationelle Nutzung des Baulandes Durch die Festlegung der Erschliessung und die Gebietseintei­ lung, welche beide aufeinander abgestimmt sind, wird eine ge­ ordnete und rationelle Nutzung des Baulandes sichergestellt. In einem Teil des Gebietes für Ein- und Zweifamilienhäuser werden auch Reihenhäuser zugelassen. B. Förderung der Volksgesundheit in der Baugestaltung Insbesondere in den Gebieten für Mehrfamilienhäuser wurden die Häuserzeilen so angelegt, dass eine möglichst gute Be­ lichtung und viel freie Sicht gewährt wird. Die erforder­ lichen Kinderspielflächen sind festgelegt. Die geforderten unterirdischen Einstellgaragen tragen ebenfalls zum Wohlbe­ finden der künftigen Einwohner bei. C. Aesthetisch befriedigende Gestaltung und Erhaltung des Landschaftsbildes Diese Zweckbestimmung wurde im vorliegenden Fall von Ge­ meinde und Grundeigentümern besonders beachtet. Aus den im Rahmen eines Ideenwettbewerbes eingegangenen Vorschlägen wurde die beste Lösung ausgewählt. Dabei spielte das Kriterium der Gestaltung und Einpassung in die Landschaft eine wesent­ liche Rolle, Die Umsetzung der Gestaltungsidee in den Quar­ tierplan erfolgte, indem Bereiche für die Hochbauten fest­ gelegt wurden, welche Situation und Form der Gebäude um­ schreiben. Die Anforderungen bezüglich äussere Erscheinung der Bauten in Art. 5 der Sonderbauvorschriften sind nicht besonders streng. Die in den Quartierplan hineinragende Bauernhausgruppe ist durch ein Schutzgebiet geschützt. D. Sicherheit des Verkehrs Die Erschliessungsstrassen sind in Breite, Linienführung, Gefälle und Uebersichtlichkeit so konzipiert, dass sie der Verkehrssicherheit genügen.

- 3 Die Erschliessung des gesamten Gebietes erfolgt über die Schulhausstrasse, welche ab Parz. Nr. 1455 zur Oberen Wilen­ halde (Parz. Nr. 3349) verlängert werden muss. Die Einmündung derSchulhausstrasse in dieStaatsstrasse ist für die künftige Ueberbauung ungenügend und muss in der Realisierung der Ueber­ bauung neu ausgebaut werden, um den Anforderungen der Verkehrs­ sicherheit zu genügen, E. Rechtmässigkeit Der Plan und dieSonderbauvorschriften halten der Rechtmässig­ keitsprüfung stand. Beide sind aufeinander abgestimmt und in Uebereinstimmung mit dem EG ZGB. Einzig in denSonderbauvorschriften findet sich in Art. 7 Abs, 4 eine kleine Unklarheit, in dem ein hangparalleler Hauptgiebel gefordert wird, Ein Giebel ist der lotrechte Dachabschluss. Wie die Auskunft beim Gemeindebauamt ergeben hat, soll nicht der Giebel hangparallel sein, sondern der J:<'irst. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist der Begriff "Haupt­ giebel" durch "Hauptfirst" zu ersetzen. Auf Grund der Erwägungen und gestützt auf Art. 124 Abs. 3 EG ZGB beantragen wir Ihnen: 1. Der Quartierplan "Wilenhalde - Langelen" der Gemeinde Herisau sei zu generunigen, 2. Die Genehmigung sei mit folgenden Auflagen zu verbinden: a) Die Einmündung derSchulhausstrasse in dieStaatsstrasse ist mit der Realisierung der Ueberbauung den verkehrs­ technischen Erfordernissen entsprechend auszubauen. b) Der Begriff "Hauptgiebel" in Art. 7 Abs. 4 derSonder­ bauvorschriften ist durch "Hauptfirst" zu ersetzen." Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion, Auszug an

Landammannamt Baudirektion Planungsamt (2 Expl.)* Bauverwaltung (4 Expl.)* Gemeinderat Herisau (2 Expl.)* *=Beilage: 1 Plansatz (Quartierplan mit Genehmigungs­ vermerk