Teilzonenplan Nutzung, Änderung

Nutzungsplan · Herisau

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Herisau
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
15.12.1998
In Kraft seit
15.12.1998

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Herisau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_02_GE_Teilzonenplan Nutzung, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

(1) N C (1) 0.. 0.. <( C 0 +' C ctS

Protokoll des Regierungsrates

1 1 1 1 1 11 1 1 1 1 1 1 1 [1) 1111111111111111 11111111111111111111111111111111111 15. Dezember 1998 L.

Y'.'.

Gemeinde Herisau: Teilzonenplan Nutzung, Änderungen aufgrund der Festlegung der Waldgrenzen gegenüber Bauzonen; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 3. Dezember 1998 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 ersucht der Gemeinderat Herisau um die regierungs­ rätliche Genehmigung des obengenannten Teilzonenplanes. Sachlage 1.

Gemäss Art. 13 Waldgesetz (WaG, SR 921.0) sind im Bereich der Bauzonen die Waldgrenzen festzustellen und in die Zonenpläne aufzunehmen. In Herisau konnten die Waldgrenzen erst nach der Genehmigung der Ortsplanungsrevison erhoben und festgelegt werden. Gegenüber den in der Ortsplanungsrevision eingetragenen Waldrändern haben sich bei der definitiven Festlegung zum Teil Änderungen erge­ ben, die sich auf die Zonenausscheidung und die reduzierten Waldabstände aus­ wirken. Die Gemeinde hat diese Änderungen auf einem Gesamtplan in der Über­ sicht dargestellt.

2.

Ganzen Text zeigen

Zusammen mit den Detailplänen der Waldfeststellungen wurden auch die Zonen­ planänderungen vom 16. August 1996 bis 16. September 1996 öffentlich aufgelegt. Im Einspracheverfahren sind verschiedene Änderungen durchgeführt worden. Auf ein erneutes Auflageverfahren ist verzichtet worden, weil die Betroffenen in das Verfahren eingebunden waren. Wo das nicht der Fall war, wurden die Nachbarn orientiert.

3.

Die Gemeinde geht vom geringfügigen Änderungsverfahren nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG aus. Dabei kann auf das öffentliche Auflageverfahren und die Abstimmung verzichtet werden, wenn die von der Änderung direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen ein­ verstanden erklärt haben. Wie vorgängig ausgeführt, trifft das zu. Die verschiedenen Änderungen umfassen nur kleine Flächen und können einzeln als geringfügig be­ zeichnet werden.

4.

Auf das Vorprüfungsverfahren nach Art. 47 EG zum RPG wurde aus nicht ersichtli­ chen Gründen verzichtet. Die getroffene Lösung verstösst nicht gegen übergeordne­ tes Recht. Es besteht deshalb kein Grund, die Durchführung des Vorprüfungsverfah­ rens nachträglich zu verlangen.

-25.

Eine Anpassung des Gemeinderichtplans ist im Rahmen der bevorstehenden Ge­ samtnachführung vorgesehen.

6.

Es sind 4 Originalexemplare des Teilzonenplans eingereicht worden.

Erwägungen 1.

Formel/es

1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 1.2 Der Zonenplan Herisau wurde erst am 27. Juni 1995 vom Regierungsrat beschlos­ sen. Nutzungspläne können ihre Funktion nur erfüllen, wenn ihnen eine gewisse Beständigkeit zukommt, weshalb sie nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern sind. Im vorliegenden Fall war beim Planerlass die Notwendigkeit der Festlegung der Waldgrenzen bekannt. Aus zeitlichen Überlegungen hat man jedoch darauf verzichtet, mit der Zonenplangenehmigung zuzuwarten, bis die Festlegung der Waldgrenzen erfolgte. Man war sich bewusst, dass geringfügige Änderungen aufgrund dieses Verfahrens noch zu erwarten waren. Der Grundsatz der Rechtssi­ cherheit wird damit nicht verletzt. 2.

Materielles

2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre­ chen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die vorliegenden Zonenänderungen haben sich aus den Präzisierungen der Waldränder und der gegenseitigen An­ passung ergeben. Die Änderungen werden als zweckmässig und richtig beurteilt. 2.2 Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die In­ teressenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Be­ gründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Darlegungen sind im beigelegten Gemeinderatsprotokoll vom 7. Juli 1998 enthalten. 2.3 Im Gebiet Egg werden zwei Teilstücke anstatt als Wald neu als W1, wie das umge­ bende Gebiet, bezeichnet. Diese Flächen sind mit einer Grundwasserschutzzone S3 überlagert. Dies ist kein Konflikt, weil die S3 das Sauen unter bestimmten Voraus­ setzungen zulässt. 2.4 Im Kammerholz wird ein schmaler Streifen anstelle von Wald der Gewerbezone GE3 zugeschieden. Die zugehörige Waldabstandslinie von 12 m ist ab altem statt ab neuem Waldrand ausgeschieden. Es handelt sich dabei um einen Zeichnungsfehler, der zu berichtigen ist. 2.5 Der Gemeinderichtplan ist am Ort der Zonenänderungen auf die Darstellung im Zo­ nenplan abgestimmt. Die Änderungen stehen nirgends im Widerspruch zum Richt­ plan. Selbstredend sind die Änderungen im Richtplan bei passender Gelegenheit anzupassen.

-3Insgesamt sind die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG erfüllt. Ma­ teriell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 3 und 4 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Zonenplan Änderungen aufgrund Festlegung Waldgrenzen, vom Gemeinderat er­ lassen am 7. Juli 1998, sei zu genehmigen. 2. Im Kammerholz sei die südöstliche Waldabstandslinie von 12 m ab dem neuen Wald zu messen. Der Plan sei entsprechend zu korrigieren. 3. Die Anpassung des Gemeinderichtplanes an die Zonenplanänderungen sei bei pas­ sender Gelegenheit vorzunehmen. 4. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt (Ziffer 1).

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau * *)

1 Expl. Zonenplan mit Genehmigungsvermerk

Im Auffrag des Regierungsrate$ IDe,r Rmschmiber3 Versandt am