Teilzonenplan Rüti Parz. Nr. 2961
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 20.02.2006
- In Kraft seit
- 20.02.2006
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CH73_02_GE_Teilzonenplan Rüti Parz. Nr. 2961.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
~. Appenzell Ausserrhoden
V.f!R
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau,20. Februar2006
Gemeinde Herisau Teilzonenplan Rüti Parzelle Nr. 2961; Genehmigung
A.
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Ausgangslage
1. Mit Schreiben des Hochbauamtes Herisau vom 3. Februar 2006 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstruments durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Mit dem Erlass der Ortsplanung Herisau am 22. Juni 1994 wurde das fragliche Teilstück der Parzelle Nr. 2961 der Grünzone GR zugeordnet. Die Grünzone an diesem Ort entspricht dem gesetzlichen Waldabstand von 20m. 3. Der Kanton Appenzell A. Rh . als Eigentümer will die Parzellen einer Überbauung zuführen, dabei soll eine möglichst gute Nutzung des Baulandes unter Einhaltung der Wohnhygiene angestrebt werden. Deshalb soll derWaldabstand von20m auf12m gemäss Art. 113 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Saurecht (Baugesetz, bGS 721.1) reouziert werden. 4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 5. Der Teilzonenplan Rüti Parzelle Nr. 2961 wurde am 24. Januar 2006 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstruments erfolgte vom30. März 2005 bis 28. April2005. Im Rahmen der öffentlichen Planauflage haben
fristgerecht Einsprache ge-
gen das Vorhaben erhoben. Anlässlich der am 20. Juni 2005 durchgeführten Einspracheverhandlung konnte eine grundsätzliche Einigung erzielt werden. Die Einsprache wurde mit der allseitigen Unterzeichnung des Dienstbarkeitsvertrages zurückgezogen.
Seite 1, BD_TZP_ROti_farz_2961 .doc
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I AppenzeJI Ausserrhoden
B.
EJWägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und Baurecht (BauG, bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangi;mehrnigung durch das Departement Bau und Umwelt nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren öhne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeHegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planungen entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Da es sich bei dem Waldstreifen an der Hangkante nur um eine schmale und teils aufgelockerte Bestockung handelt, die infolge der Hanglage niveaumässig tiefer als die überbaubaren Parzellen liegt, ist das Oberforstamt mit einem auf 12 m verringerten Waldabstand einverstanden. Die fehlende oder abgeschwächte Besonnung bis mindestens am Mittag muss ohne Forderungen gegenüber dein Wald in Kauf genommen werden. Zudem ist der Zugang zum Wald für dessen Pflege und Bewirtschaftung auch nach erfolgter Überbauung zu gewährleisten. Im weiteren wird vom Oberforstamt verlangt, dass griffigeMassnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Waldstreifens an der Hangkante erfolgen, belspielsweise durch Ausschluss der Beweidung. 4. Das Grundkönzept der Ortsplanung wird durch die vorgesehene Umzonung (ca. 1560 m2 ) nicht in Frage gestellt. Insbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
C. 1.
Beschluss Der Teilzonenplan Rüti Parzelle Nr. 2961 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG, bGS 721.1).
2.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Herisau (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seile 2, aD_TZP_Roti_parz_2961.doc
~ I Appenzell Ausserrhoden
~!R
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der ahgefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes übet die VerwaltungsrechtspfJege, VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
2Z. FEB. 2006
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler; Regierungsrat
SeHe 3, BD_ TZP_Rüti_Parz~2961:doc
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund