Teilzonenplan Sonnenberg
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 02.03.1993
- In Kraft seit
- 02.03.1993
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Text
li lh1n111f
Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 2. März 1993 L.
Gemeinde Herisau: Teilzonenplan "Sonnenberg"; Genehmigung (vgl. Trakt. Nrn. 101 I 102 vom 2. Juni 1992) (Im Ausstand von Justizdirektor Werner Niederer) Dem Bericht der Baudirektion vom 28. entnehmen:
Januar 1993 ist zu
Sachverhalt
1. Der geltende Bebauungsplan der Gemeinde Herisau vom 12. August 1975 weist den unteren Teil des Sonnenbergs der Wohnzone, den Teil oberhalb des Schwimmbades der Einund Zweifamilienhauszone zu. Am 12. Juni 1988 nahmen die Herisauer Stimmbürger eine Initiative an, welche entgegen der Planungsabsicht des Gemeinderates die Umzonung des Gebietes zwischen Schwimmbad und Höhenweg zur Grünzone verlangte. Mit Schreiben vom 23. Januar 1989 erfolgte die Vorprüfung durch das Planungsamt. Am 21. Februar 1989 legte der Gemeinderat den Teilzonenplan "Sonnenberg" auf, in welchem er die Parzelle Nr. 2365 der Grünzone zuwies. 2. Am 20. März 1989 erhoben zwei Eigentümer Einsprache gegen die Umzonung, welche am 14. November 1989 vom Gemeinderat abgelehnt wurden. Am 12. Dezember 1989 wurden die Einspracheentscheide mit Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen, welcher diese mit Entscheid vom 2. Juni 1992 ablehnte. In der Folge hat der Einwohnerrat an seiner Sitzung vom 23. September 1992 der Umzonung der Parzelle Nr. 2365 (nördlich Schwimmbad) von der Bauzone in die Grünzone (Umzonungsinitiative Sonnenberg) zugestimmt. Dieser Beschluss unterstand gernäss Art. 8 Abs. 1 der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 23. Oktober 1992 unbenützt abgelaufen.
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Erwägungen 1. In seinen Entscheiden hat der Regierungsrat die Nut zungs- und Schutzinteressen einander gegenübergestellt und die Zweckmässigkeit der Grünzone in der vorgelegten Form bereits bejaht. Bezüglich der materiellen Prüfung kann auf die Entscheide des Regierungsrates vom 2. Juni 1992 verwiesen werden. 2. Mit dem vorliegenden Antrag auf Genehmigung wird der Teilzonenplan dem ordentlichen Revisionsverfahren der Ortsplanung vorgezogen. Der Gemeinderat Herisau hat schon früh das fragliche Gebiet aufgrund seinerzeitigen Initiative verfahrensmässig aus der Ortsplanung ausge klammert, in der Meinung, diese nicht durch langwierige Verfahren und umstrittene Themen zu belasten. Das sepa rate Verfahren ist nicht mehr unterbrochen worden, wes halb der Teilenzonenplan "Sonnenberg" nun zur regie rungsrätlichen Genehmigung vorliegt. Einer Zustimmung zu diesem Verfahren steht nichts entgegen. 3. Das kommunale Erlassverfahren ist, wie im Kapitel Sach verhalt dargelegt, damit abgeschlossen. Aus materieller wie aus formeller Sicht steht einer Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen. 4. Praxisgemäss wird auf die Gebührenerhebung verzichtet, wenn die Kosten von der Gemeinde nicht weiterbelastet werden. Im vorliegenden Fall trifft dies zu. Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1), folgenden An trag: 1. Der Teilzonenplan "Sonnenberg" sei zu genehmigen. 2. Auf die Gebührenerhebung sei zu verzichten. Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt (Ziffer 1).
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau ** *
Beilage: 1 Expl. Teilzonenplan mit Ge Genehmigungsvermerk
**
Beilage: 3 Expl. Teilzonenplan mit Ge nehmigungsvermerk
Der Rahc/m:;iher:
versandt am
� t MRZ. 1993
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund