Teilzonenplan St. Gallerstrasse
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 24.02.1998
- In Kraft seit
- 24.02.1998
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Gemeinde Herisau: Teilzonenplan St. Gallerstrasse; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 13. Februar 1998 ist zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 15. Januar 1998 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des obgenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
Sachlage
1. Am 11. September 1997 reichte die Fluora f\G, St. Gellerstrasse 49, 9100 Herisau, die Baugesuchsunterlagen für die Erstellung eines Velounterstandes. auf dem Grundstück Nr. 329~, St..Gallerstrasse, ein. · Im Rahmen der DetailprüfUng wurde festgestellt, dass der fragliche Grundstücks. bereich nicht mehr in der Bauzo·ne sondern im übrigen Gemeindegebiet liegt. Aufgrund der Tatsache, dass der. Velounterstand nicht dem .Zweck der Zone entspr.icht, wurde, .auf Vorschlag. des kanto11alen Planungsamtes, ein Teilzonenplan ausgearbeitet. Der Plan ordnet. die ca. 140 m2 umfassende Teilfläche des Grundstücks Nr. 3293 der fünfgeschossigen Gewerbezone (G5) zu.
2. Da. es sich um eine geringfügige Änderung handelt und .diese vom Planungsamt an. geregt wurde, ist kein Vorprüfungsverfahren durchgeführt worden. Die Unterlagen sirid vom Tiefba~amt eingesehen worden. Dieses hat keine Bemerkungen angebracht. 3. Die Gemeinde hat das geringfügige Änderungsverfahren nach Art. 51 .Abs. 3 EG zum RPG durchgefQhrt und die direkt betroffenen Grundeigentümer unterzeichnen lassen. Sie sind mit der Planänderung einverstanden. · ·
4. Der Teilzonenplan wurde vom Gemeinderat Herisau am 13. Januar 1998 erlassen. · Das Vorhaben wurde als geringfügig beurteilt, weshalb der Gemeinderataufgrund von
Art . 51 Abs. 3 EG zum RPG beschlossen hat, auf die Urnenabstimmung zu veriichten. Eine Anpassung des Gemeinderichtplans sieht er im Rahmen der bevorstehenden Gesamtnachführung 'desselben vor. 5. Es sind 4 Origina'lexemplare des Teilzonenplans eingereicht worden.
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Erwägungen:
1.
Formelles
1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 4 7 ff. des EG zum RP~ (bGS-721.1) sind erfüllt. 1.2 Der Zonenplan Herisau wurde erst am 27. Juni 1995 vom Regierungsrat beschlossen. Nutzungspläne können ihre Funktion nur erfüllen, wenn ihneneine gewisse Beständigkeit zukommt, weshalb sie nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern sind. Im vorliegenden Fall besteht im Sinne de~ Förderung des nichtmotorisierten Verkehrs ein Interesse, dass am nachgesuchten Ort ein Velounterstand errichtet werden kann. Der geringfügigen Bauzonenerweiterung kann aus · übergeordneten Gründen zugesti_mmt werden. ·
2.
Materielles Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den. Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre~ - chen pnd nicht als unzweckmässig erscheinen. Im vorliegenden Fall wird die in eine Spitze auslaufende Gewerbezone GES,, um 20 m verlängert. Diese 6 - 8 m breite Zone kann nicht in ihrer vollen zulässigen Höhe genutzt werden. Für diese kleine Fläche. macht es jedoch wenig Sinn, eine niedrigere und damit anqere Zone· zu wählen als die dort i'm Anschluss schon vorhandepe Gewerbezone GES. Die Verlängerung der bereits bestehenden Gewerbezone ist zweckmässig und folgerichtig.
2.1 .Übergeordnete Gesetzgebung Gernäss Art. 3 der Verordnung. über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die lnteressehabwägung.en, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt. haben, in der Begründung der Behördenentscheide. darzulegen. Die Darlegungen sind im beigelegten Ge'meinderatsprotokoll vom 13. Januar 1998 enthalten. 2.2· Gemeinderichtplan Der Gemeinderichtplan macht 'am Ort der vorliegenden Zonenerweiterung keine Aussage zu einer künftigen Nutzung. Die Zonenerweiterung um 140 m2 kommt der. Arrondierung einer schon bestehenden Bauzone in diesem Gebiet gleic0. ln dem Sinne·· ist sie für den Richtplan und dessen Aussage zur räumlichen Entwicklung der Gemeinde nicht relevant .und vernachlässigbar. Selbstredend ist die Bauzone im Richtplan bei passender Gelegenheit zu ergänzen. D~ der Richtplaninhalt nicht änd~rt, ist ~ keine Anpassung des Gemeinderichtplanes zu genehmigen\ · Insgesamt sind die materiellen Anforderungen gernäss Art.· 43 EG zum RPG erfüllt. Materiell steht der Plar:1genehmigung durch den Regierungsrat damit ni~hts entgegen. ·
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Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf ·Art. 6 Abs. 1 und -2, Art. 21 Abs. 3 Und 4 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folg~nde Anträge: 1. Der Teilzonenplan St. GaUerstrasse Part. Nr. 3293, vom G_emeinderat erlassen am 13. J~nuar 1998, sei zu genehmigen. 2. Die Anpassung des Gemeinderichtplanes an den Teilzonenplan St. GaUerstrasse sei bei passender Gelegenheit vorzunehm.en. / 3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.- zu erheben.
Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt ~- ' ,Gemeinderat Herisau ~* *) 1 Expl. Teil.zonenplan St. GaUerstrasse mit Genehmigungsvermerk **) restliche ExpL mit Genehmigungsvermerk, Rech.nung
lm Au;;rag des kei:JierungsrcfcJ · Der Rat.~cnr~iber i. V.:
I.
Versandt am
2- 7. FEB. 199fj
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund