Teilzonenplan Wilen
Nutzungsplan · Herisau
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 15.01.2002
- In Kraft seit
- 15.01.2002
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Herisau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_02_GE_Teilzonenplan Wilen.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
.c
a:
---<( ---CD N
Protokoll des Regierungsrates
c
CD
15. Januar2002
0.. <(
Ganzen Text zeigen
L.
0..
c 0
+-'
c
ctl
~
Gemeinde Herisau: Teilzonenplan Wilen; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des Teilzonenplanes Wilen durch den Regierungsrat. 2. Mit der Genehmigung des Zonenplanes vom 27. Juni 1995 wurde das Grundstück Nr. 1417 der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugeschieden. Auf drei Seiten ist es umgrenzt von Bahn und Strasse, welche dem Übrigen Gemeindegebiet zugeschieden sind. 3. Am 9. Februar 2001 reichte Rene Hug, Herisau, die Baugesuchsunterlagen für den Ausbau des Dachgeschosses, den Anbau eines Autounterstandes und die Platzgestaltung ein. Die beiden letzteren sollen zum Teil auf dem Grundstück der Appenzeller Bahnen erstellt werden. Dieser Grundstücksbereich liegt im Übrigen Gemeindegebiet Die Appenzeller Bahnen haben schriftlich zugesichert, den fraglichen Grundstücksbereich an den Baugesuchsteller zu veräussern. 4. Da das Bauvorhaben im Übrigen Gemeindegebiet nicht zu bewilligen war, wurde ein Teilzonenplan erarbeitet. Dieser wurde dem kantonalen Planungsamt zur Vorprüfung unterbreitet, welches die kantonale Verwaltung in die Vernehmlassung einbezogen hat. 5. Anlässlich seiner Sitzung vom 25. September 2001 genehmigte der Gemeinderat Herisau den Teilzonenplan Wilen. Aufgrund der geringen Fläche (ca. 36 m2 ) und der unbedeutenden Auswirkung auf das Gesamtkonzept der Planung wurde das geringfügige Änderungsverfahren im Sinne von Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG gewählt. Das kommunale Erlassverfahren war damit abgeschlossen.
B.Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die nachfolgende Prüfung erfolgt auf dieser GrundJage.
-2-
3. Die zusätzliche geringe Einzonung steht in keinem Widerspruch zu anderen Interessen. Die vorgesehene Arrondierung der Parzelle Nr. 1417 ist zweckmässig. 4. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des geringfügigen Änderungsverfahrens gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Wilen, Herisau, wird genehmigt.
2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 200.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt niit Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag soVfie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit; bGS 143.6).
Amtsblatt.
Auszug an
Beilagen:
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau ** *
1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk
** 2 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
Im Auftrag des Regierungsrqjes Der Ratschreiber i. V.:
Versandt am
1 8. Jan. 2002
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund