Teilzonenplan Schachen, Bildtobel

Waldabstandslinien · Reute

Dokument

Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Reute
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
13.07.2004
In Kraft seit
13.07.2004

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

lllllllll l l 111111111 1 1 1 � I I I I I I I I I I I I I I I I IIIll111111111111111 13. Juli 2004 L.

Gemeinde Reute: Teilzonenplan „Schachen, Bildtobel" (Festlegung einer Baulinie für einen reduzierten Waldabstand); Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 13. November 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Schachen, Bildtobel" durch den Regierungsrat. Bei einer Durchsicht im Jahre 2003 wurde festgestellt, dass für den Teilzonenplan das Verfahren betr. Waldfestlegung durchgeführt, die Genehmigung durch den Regierungs­ rat jedoch versäumt wurde. 2. Das Planungsamt hat zum Plan in einer ersten Vorprüfung am 12. Juli 1996 und in einer zweiten am 11. Dezember 1996 Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan wurde vom 28. April bis zum 27. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Gegen den Plan ist keine Einsprache erhoben worden. 4. Die auf den Plänen eingetragenen Waldgrenzen wurden vom Oberforstamt mit Verfü­ gung vom 11. August 1997 festgelegt. Die 20-tägige Rekursfrist ist unbenutzt abge­ laufen. Die Waldgrenze ist somit rechtskräftig festgelegt. B.Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Baugesetz sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmi­ gung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Vorliegendenfalls ist die Waldabstandslinie zu genehmigen. 2. Der Plan erscheint als zweckmässig und kann genehmigt werden.

C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan „Schachen, Bildtobel" wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz): 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.

-2-

3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An­ trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei­ zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1 ). Amtsblatt.

Auszug an

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Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan „Schachen, Bildtobel" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan „Schachen, Bildtobel" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Oberforstamt (1 Expl. Teilzonenplan „Schachen, Bildtobel" mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan „Schachen, Bildtobel" mit Genehmigungsvermerk)

fm Auftrag des Regierungsrates Der Hatschreiber:

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Versandt am

1 6. Juli 2004

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