Grundwasserschutzzone Hermoos
Grundwasserschutzzonen · Bühler
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Bühler
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Umwelt
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 05.04.2022
- In Kraft seit
- 05.04.2022
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Text
~R I Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Landammann
Herisau, 5. April 2022/PLu/SHü
Gemeinde Bühler: Überarbeitete Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassungen Hermoos der Wasserversorgung Bühler; Genehmigung
A.
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Sachverhalt
1. Die Wasserversorgung Bühler stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für die Gemeinde Bühler sicher. Am 30. Juli 1991 wurden die Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserbrunnen Hermoos genehmigt und erlassen. Zwischenzeitlich wurden die gesetzlichen Grundlagen, insbesondere die eidgenössische Verordnung über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung (GSchV; SR 814.201, 1998) und die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL 2004, in Kraft gesetzt oder angepasst. Viele der im Schutzzonenreglement 1991 formulierten Massnahmen wurden in den letzten 30 Jahren umgesetzt. 2. Gernäss Wegleitung Grundwasserschutz müssen Grundwasserschutzzonen periodisch überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Neue Evidenzen müssen bei der Überprüfung berücksichtigt werden. Insbesondere die Hochwasserschutzmassnahmen am Rotbach haben seit 2004 viele Grundlagen aus dem umfangreichen Monitaring und den damit verbundenen Markierversuche erbracht. Bei diversen Bauprojekten wurden zudem lokale Grundwasseruntersuchungen durchgeführt und dokumentiert. Sämtliche neuen Erkenntnisse sind in die Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen Hermoos eingeflossen. 3. Das Grundwassergebiet Hermoos umfasst 3 Grundwasserbrunnen, welche im Zentrum der Gemeinde Bühler liegen. ln den letzten Jahren wurden im Durchschnitt aus den 3 Grundwasserbrunnen 55'000 m3 Grundwasser gefördert. 4. Die Grundwasserfassungen liegen auf Parz. Nr. 442 und 640 im Eigentum der Einwohnergemeinde Bühler. Die Wasserversorgung Bühler verfügt über die dinglichen Rechte an den zu schützenden Fassungsanlagen. 5. Am 12. März 2020 reichte die Gemeinde Bühler beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan für die Grundwasserschutzzonen Hermoos inkl. Gefahrenkataster vom 11. März 2020, das Schutzzonenreglement und den hydrogeologischen Bericht vom 11. März 2020) zur Vorprüfung ein.
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Die Resultate der Vorprüfung vom 11. November 2020 wurden in die Grundwasserschutzzonen Hermoos aufgenommen. 6. Im Vorfeld der öffentlichen Planauflage wurden sämtliche von den überarbeiteten Grundwasserschutzzonen verstärkt betroffenen Grundeigentümer am 9. Dezember 2021 von der Gemeinde Bühler, im Beisein des Gutachters und der zuständigen kantonalen Behörde, zu einer Information eingeladen. Die überarbeiteten Grundwasserschutzzonen wurden zudem am 28. Mai 2021 den Einwohnern der Gemeinde Bühler an der öffentlichen Gemeindeversammlung vorgestellt. 7. Der Gemeinderat Bühler genehmigte die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassungen Hermoos zuhanden der Gemeindeversammlung und der Planauflage bereits am 7. April 2021.
8. Die öffentliche Auflage der angepassten Grundwasserschutzzonen Hermoos erfolgte ab dem 12. Juni 2021 bis am 12. Juli 2021. 9. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Bühler sind beim Amt für Umwelt respektive beim Departement Bau und Volkswirtschaft keine Einsprachen eingegangen.
10. Mit Schreiben vom 25. Januar 2022 hat die Gemeinde Bühler die überarbeiteten Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassungen Hermoos dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht.
11. Folgende Fassungen sollen weiterhin geschützt werden: Grundwasserfassungen in den Grundwasserbrunnen 1-111: Quellenkataster 749. 248-G 1 Quellenkataster 749. 248-G2 Quellenkataster 749. 248-G3
12. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: Schutzzonenplan für die Grundwasserfassungen Hermoos vom 3. Februar 2021 (inkl. Gefahrenkataster) -
Änderungen der Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassungen Hermoos vom 3. Februar 2021 Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Hermoos vom 3. Februar 2021 Hydrogeologischer Bericht für die Grundwasserfassungen Hermoos vom 3. Februar 2021
8.
Erwägungen
1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.
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3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Grundwasserbrunnen Hermoos der Wasserversorgung Bühler wurde gernäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Grundwasseruntersuchungen erarbeitet. Die überarbeiteten Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die aktuell bestehenden Gefährdungen. 6. Das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Hermoos wurde aufgrund des aktuellen Musterreglementes und der im Rahmen der Vorprüfung vom 11. November 2020 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglementes wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Hermoos der Wasserversorgung Bühler kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können weitere Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gernäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 31 des Schutzzonenreglementes für die Grundwasserfassungen Hermoos werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.
C.
Entscheid
1. Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassungen Hermoos, vom Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden genehmigt am 30. Juli 1991, werden aufgehoben. 2. Die Anmerkung der am 30. Juli 1991 vom Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden genehmigten Grundwasserschutzzonen Hermoos wird aufgehoben (Beilage: Löschungsbewilligung zuhanden des Grundbuchamtes Bühler). 3. Die überarbeiteten Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassungen Hermoos, Katasternummern 749. 248-G 1, 749. 248-G2, 749. 248-G3 (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Bühler, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen.
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4. Die Gewässerschutzkarte Bühler wird angepasst. Die bisher rechtskräftigen Grundwasserschutzzonen werden aufgehoben und durch die überarbeiteten Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassungen Hermoos ersetzt. 5. Anmerkung im Grundbuch. 6. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den erforderlichen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 7. Mitteilung im Amtsblatt und an: - Wasserversorgung Bühler, Dorfstrasse 42, 9055 Bühler* - Grundbuchamt Bühler, Dorf 9, 9053 Teufen** - Gemeinderat Bühler* - Amt für Umwelt* Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1 ). Versandt am:
-
7. April 2022
Freundliche Grüsse
I
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1o::=.L mmann Beilagen: *
- 1 Schutzzonenplan für die Grundwasserfassungen Hermoos mit Genehmigungsvermerk - 1 Plan Änderungen der Grundwasserschutzzonen um die Grundwasserfassungen Hermoos - 1 Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Hermoos mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer I Technischer Bericht
** - 1 Schutzzonenplan für die Grundwasserfassungen Hermoos mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassungen Hermoos mit Genehmigungsvermerk - Löschungsbewilligung - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Bühler
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