Planungszonen Erlass 2021
Planungszone · Wald
Dokument
- Art
- Planungszone
- Gemeinde
- Wald
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Gemeinderat
- Beschlossen
- 18.10.2021
- In Kraft seit
- 05.11.2021
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Wald mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH76_14_GRB_Planungszonen 2021-11-05.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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GEMEINDE WALD AR
Gemeinderat
Dorf 37, 9044 Wald
071 877 2943 [email protected]
Einschreiben
9044 Wald, 3. November 2021
Anzeige über Öffentliche Auflage Ausscheidung von Planungszonen
Sehr geehrte Damen und Herren
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Der Gemeinderat von Wald hat an der Sitzung vom 18. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 54 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (bGS 721.1 - Baugesetz; BauG) den Erlass der Planungszonen für Ihr Grundstück gemäss dem Plan "Perimeter Planungszone" beschlossen:
Parzellennummer:
Gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan verfügt die Gemeinde Wald über eine zu grosse Bauzone und ist angewiesen, die Bauzonenreserve der Wohn-, Misch- und Kernzonen, um mindestens 0.8 ha zu reduzieren. Die Planungszone bezeichnet jene Parzellen, für welche oder für Teile davon im Rahmen der Ortsplanungsrevision eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet geprüft wird.
Die Planungszone bezweckt als sichernde Massnahme die Wahrung der Planungs- und Beurteilungsfreiheit der Planungsbehörde im Hinblick auf die dargelegte Planungsabsicht. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte. Baubewilligungen für neue Bauten und Anlagen oder Nutzungen gemäss der bisherigen Zonenordnung können in Wohn-, Misch- und Kernzonen nicht mehr erteilt werden (Art. 54 Abs. 1 BauG). Der Erlass einer Planungszone bedeutet somit nicht, dass eine Entwicklung auf der gesamten Parzelle während der Geltungsdauer ausgeschlossen ist.
Die Planungszone tritt mit öffentlicher Bekanntmachung in Kraft und wird für die Dauer von 3 Jahren angeordnet. Eine Verlängerung nach Art. 55 Abs. 2 BauG bleibt vorbehalten. Werden Pläne oder Reglemente (insbesondere Nutzungspläne und dazugehörige Reglemente) während der Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrundeliegenden Pläne oder Reglemente (Art. 55 Abs. 2 BauG).
G:\Data\WALD\Kommissionen\Raumplanung\2021\Briefe an Grundeigentümer\Rimmobas Ausscheidung Planungszonen.doc
Der Erlass und die Perimeter der Planungszonen können vom 5. November 2021 bis 5. Dezember 2021 auf der Gemeindekanzlei, Dorf 37 eingesehen werden.
Die betroffenen Grundeigentümer werden mit diesem Brief schriftlich benachrichtigt.
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen den Erlass der Planungszonen bei der Gemeindekanzlei, zuhanden des Gemeinderates, Dorf 37, 9044 Wald, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse verletzt sieht (Art. 111 BauG). Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Da die Planungszonen mit ihrer Bekanntgabe in Kraft treten, hat die Einsprache keine aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 4 Bau6).
Für Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Marlis Hörler Böhi.
Freundliche Grüsse
Gemeinderat Wald AR
Marlis Hörler Böhi Lina Graf Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiberin