Grundwasserschutzareal Müllersberg

Grundwasserschutzareale · Heiden

Dokument

Art
Grundwasserschutzareale
Gemeinde
Heiden
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Umwelt
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
22.06.2023
In Kraft seit
22.06.2023

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CH132_16_V_Müllersberg, 2023.pdf

Appenzell Ausserrhoden

GEMEINDE HEIDEN

VIR

r AMT FÜR UMWELT KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN

SCH U T Z A R E A L R E G L E M E NT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN MÜLLERSBERG

9. Dezember 2021 Vorprüfung bis 20. Oktober 2022 Inkl. Ergänzungen

Appenzell Ausserrhoden VJR

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN .....................................................................................................3

Art. 1

Geltungsbereich ....................................................................................................................3

Art. 2

Grundwasserschutzareale und deren Ziele........................................................................... 3

Art. 3

Wegleitung des Bundes......................................................................................................... 4

Art. 4

Einhaltung der Schutzarealvorschriften .................................................................................4

Art. 5

Überwachung der Grundwasserqualität ................................................................................ 4

Art. 6

Informationspflicht .................................................................................................................4

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN........................5

Art. 7

Grundsatz ..............................................................................................................................5

2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3.........................................................................5

Art. 8

Allgemeine Beschränkungen.................................................................................................5

Art. 9

Bauten und Anlagen I Grundsatz ..........................................................................................5

Art. 10

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................................................................... 5

Art. 11

Schmutzwasserleitungen....................................................................................................... 6

Art. 12

Verkehrsanlagen ...................................................................................................................6

44 weitere Artikel

Art. 13

Landwirtschaftliche Anlagen ....................................................... ........................................... 6

Art. 14

Geländeveränderungen und Materialentnahmen ..................................................................6

Art. 15

Deponien und Ablagerungen .......................................................... ....................................... 7 2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 ......................................................................... 7

Art. 16

Allgemeine Beschränkungen .............................................. ................................................... 7

Art. 17

Landwirtschaftliche Anlagen .................................................................................................. 7

Art. 18

Kleintankanlagen Diesel ........................................................................................................7

Art. 19

Weidbrunnen .........................................................................................................................7 2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAl ......................................................................... 8

Art. 20

Allgemeine Beschränkungen ................................ ................................................................. 8

Art. 21

Zutritt...................................................................................................................................... 8 3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN ........................8

Art. 22

Grundsatz .............................................................................................................................. 8

Art. 23

Belastete Standorte ............................................................................................................... 8

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN ............................................................................................................. 9

Art. 24

Verfügungen .......................................................................................................................... 9

Art. 25

Anmerkung im Grundbuch.................... .......................................................................... ....... 9

Art. 26

Strafbestimmungen ............................................................................................................... 9

Art. 27

Inkrafttreten......................... .............................................................................. ..................... 9

5.

ERLASS UND GENEHMIGUNG .....................................................................................................10

IN

-I

Schutzarealreglement für die Quellen Müllersberg

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden VR

In Anwendung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. I

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für das Grundwasserschutzareal der Quellfassungen Müllersberg: Quellschacht Müllersberg 4: 2'757'839 / 1255861 Quellschacht Müllersberg 5: 2'757'836 I 1'255'852 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Schutzarealplans "Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Müllersberg, 2021-215/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 9. Dezember 2021 /20. Oktober 2022 (Massstab 1: 1000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Heiden1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzareale und deren Ziele3

Mit Grundwasserschutzarealen werden geeignete Gebiete im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich gesichert. Es wird so ausgeschieden, dass Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden können. im Grundwasserschutzareal dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Grundwasserbewirtschaftung beeinträchtigen können. Das differenzierte Grundwasserschutzareal (Schutzareal SA) besteht in Anlehnung an die Vorgaben für Grundwasserschutzzonen aus dem Schutzareal SAl, dem Schutzareal SA2 und dem Schutzareal SA3.

Zonenplan Heiden vom 4. November 2021 und Baureglement Heiden vom 7. Juli 2009 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Schutzarealreglement für die Quellen Müllersberg

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Appenzell Ausserrhoden I : ?

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Einhaltung der Schutzarealvorschriften

Die zuständige Gemeindebehörde überwacht die Einhaltung der Schutzarealvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzarealen sind der Inhaber/in der Wasserfassung durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt die Untersuchung des Rohwassers an. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)6 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.

b. c.

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung7 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen 8 nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung9 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung7, die Gewässerschutzverordnung9 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 InformationspfIicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken im Grundwasserschutzareal sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb des Grundwasserschutzareals arbeiten.

6

Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau vgl. Beilage 1.9 und Beilage 1.10

8

vgl. Beilage 1.8

Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) 10 vgl. Beilage 1.12 Scliutzarealreglement für die Quellen Müllersberg

Seife 4

VJR

Appenzell Ausserrhoden

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11.

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen I Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens I m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.

11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c

14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. I GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzarealreglement für die Quellen Müllorsberg

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Appenzell Ausserrhoden VR

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb des Grundwasserschutzareals und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzarealkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23

17 vgl. Beilage 3: Bst. a und 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. I 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. in 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schutzarealreglemenl für die Quellen Müllersberg

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VJR

Appenzell Ausserrhoden

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung Ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch Ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA2 gelten die Bestimmungen des Schutzareals SA3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 15 18 geregelt wird. -

Art. 16 Allgemeine Beschränkungen

Im Schutzareal SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht27

Art. 17 Landwirtschaftliche Anlagen

Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 18 Kleintankanlagen Diesel

Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind nicht zu1ässig28

Art. 19 Weidbrunnen

Weidbrunnen sind nicht zulässig.

24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 WEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 28 vgl. Beilage 3: Bst. k und n SchutzareaIrelement für die Quellen Müllersberg

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Appenzell Ausserrhoden VR I

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAl

Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SAl gelten die Bestimmungen der Schutzareale SA2 und SA3, sofern die Sachlage nicht durch den Artikel 19 geregelt wird.

Art. 20 Allgemeine Beschränkungen

Im Schutzareal SAl sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der aktuellen Quellnutzung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht29.

Art. 21 Zutritt

Die Zone SAl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 22 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen im Grundwasserschutzareal an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements Ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen30. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme Ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 23 Belastete Standorte

Der belastete Standort (Objekt Nr. 3032130021) wurde bereits untersucht und als sanierungsbedürftig eingestuft.

L 29 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e chemRRv (Beilage 1.4) 30 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzarealreglement für die Quellen Müllersberg

Seile 8

VfR

Appenzell Ausserrhoden

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen Im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist31. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen32

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieses Grundwasserschutzareals ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken33.

Art. 26 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes34 und des Umweltschutzgesetzes35 bestraft.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

31 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 32 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit, a GSchV (Beilage 1.2)

33 Art 84 Abs. 2 uGsG (Beilage 2.1) 34 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

35 Art. 60 f. USG Schutzarearreglernent für die Quellen Mülleisberg

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Appenzell Ausserrhoden VjR

5.

ERLASS UND GENEHMIGUNG

Vom Gemeinderat Heiden ... 2023 2 zur öffentlichen Auflage verabschiedet am. ....................... Der Ger)1'eindeschreiber:

Der Gemeindepräsident:

/ Öffentliche Auflage vom.....,. .

..

bis

.....

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:

2 2. JUNI 2023

Dölf Biasotto, Regierungsrat

........... ..........

Schutzarealreglement für die Quellen Müllersberg

Seite 10

CH132_16_GE_Müllersberg, 2023.pdf

Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto Regierungsrat

Herisau, 22. Juni 2023NLa/SHü

Gemeinde Heiden: Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Müllersberg; Erlass

Sehr geehrte Damen und Herren

Ganzen Text zeigen

A.

Sachverhalt

1.Im Gebiet Müllersberg, Heiden, sind in der Gewässerschutzkarte zwei private Quellen und eine provisorische Schutzzone eingetragen. Für beide Quellen, Nr. 757.255-G2 und Nr. 757.255-G3, liegt der Schutz im öffentlichen Interesse; mit dem vorliegenden Grundwasserschutzareal Müllersberg soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. Die Quellen werden zur Versorgung eines Brunnens auf der Parzelle 957, Heiden, sowie bei der Firma Sefar AG als Kühlwasser genutzt. 2. Folgendes kann zu den Quellen Müllersberg, Heiden, festgehalten werden: Geschützte Quellen: Lage der Quelle: Mittlere Quellschüttung:

Quelle Nr. 757.255-G2 und Quelle Nr. 757.255-G3 Koordinaten der Quellschächte: 2757'839 / l '255861 (Nr. 757.255-G2) und 2757'836 / 1'255852 (Nr. 757.255-G3) Quelle Nr. 757.255-G2: 5.3 1/min und Quelle Nr. 757.255-G3: 26 1/min

3. Massgebende Unterlagen: Schutzarealplan 1:1'000, Nr. 2022-204/1 vom 20. Oktober 2022 Schutzarealreglement vom 20. Oktober 2022 (mit Beilagen zum Schutzarealreglement, Stand Dezember 2022) Hydrogeologischer Bericht vom 31. Juli 2022

-

-

-

4. Verfahren: Beschluss Gemeinderat Heiden am: Öffentliche Planauflage vom:

21. März 2023 5. Mai 2023 5. Juni 2023 -

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Appenzell Ausserrhoden

B.

Erwägungen

1.Gemäss Art. 21 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen können. 2. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzarealen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzarealpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG); es sind keine Einsprachen eingegangen. 3.Der Schutzarealplan um die Quellfassungen Müllersberg, Heiden, wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Das Grundwasserschutzareal entspricht den Anforderungen des Bundes. 4. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Im Schutzareal SAl des Grundwasserschutzareals Müllersberg befinden sich keine Bauten und Anlagen, sondern ausschliesslich Anlagen der Wassergewinnung und Wald. In den Schutzarealen SA2 und SA3 befindet sich ein belasteter Standort. Es handelt sich um den Kugelfang einer Schiessanlage (Katasternummer 3032130021). Der Standort ist als sanierungsbedürftig klassiert und soll mittelfristig saniert werden. Der Scheibenstand befindet sich im Schutzareal SA3. 5.Das Schutzarealreglement für die Quellfassungen Müllersberg wurde aufgrund des kant. Musterreglements ausgearbeitet, vom 2. März bis 30. März 2022 wurde eine departementsinterne Vorprüfung der Unterlagen durchgeführt. 6. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzarealreglement generell abgedeckt. In Art. I des Schutzarealreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 7. Das Schutzarealreglement für die Quellfassungen Müllersberg kann in der vorliegenden Form erlassen werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzareale können Änderungen in die Schutzarealunterlagen übernommen werden. 8. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 25 des Schutzarealreglements um die Quellfassungen Müllersberg werden die Grundstücke, welche in einem rechtskräftigen Grundwasserschutzareal liegen, im Grundbuch angemerkt.

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i

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C.

Entscheid

I

Das Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Müllersberg, Heiden (Schutzarealplan samt Gefahrenkataster und Schutzarealreglement), wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen erlassen.

2.

Die Gewässerschutzkarte Heiden wird angepasst und mit dem Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Müllersberg ergänzt. Die provisorische Grundwasserschutzzone um die Quellfassungen Müllersberg wird aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich Au um das Grundwasserschutzareal Müllersberg wird angepasst.

3.

Anmerkung im Grundbuch.

4.

Mitteilung im Amtsblatt und an: Grundbuchamt Heiden, Weidstrasse 4b, Postfach 113, 9410 Heiden* Gemeinderat Heiden, Kirchplatz 6, 9410 Heiden** Amt für Umwelt**

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Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

Freundliche Grüsse

Dölf Biasotto, Regierungsrat

Beilagen: Schutzzonendossier

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I Schutzarealplan Müllersberg mit Genehmigungsvermerk I Schutzarealreglement Müllersberg mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzarealbericht Müllersberg Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden I Schutzarealplan Müllersberg mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzarealreglement Müllersberg mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer Schutzarealbericht Müllersberg

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