Quartierplan Dicken

Nutzungsplan · Grub

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Grub
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
13.06.1978
In Kraft seit
13.06.1978

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. t3. Juni l-978

l-a.

Gemelnd"e Grub ; Genehmlgung d es Quartierplans "Dickenft Dem Beri-cht d.er Baudirektion vom !.

Juni L97B ist zw entnehmen; 1. Mit Schrej-ben vom 16. Mai l_978 ersucht der Gemeinderat Grub um die Genehmigung des Quartlerplans 'Dickent. Der Entwurf zum Quartierplan war am 15. NIärz L97B von der Grund.eigentümerin, der Appenzel-l-Ausserrhodischen Kantonal-bank, d-em demeinderat - Grub unterbreitet word"en. Dieser beschloss am JO. März L97A die öffentfiche Planauflage. \,{ährend der gesetzlichen Frist von 50 Tagen gingen kei-ne Einsprachen ein. rn d"er Folge genehmigte der Gemeind.erat, gestützt auf Art. 21 Abs. 5-deÄ Gemeind"ebaureglements in verbind.ung mit Art. rz4 Abs. 2 EG zGB, d"en Quartierplan am 11. Mai 1978. 2, Der Er'lass des Plans erfolgte gemäss dem im EG zum ZGB geregeften Verfahren. Damit steht der regierungsrätfichen Ceneirmigung in formeller Hi_nsicht nichts entgegen.

3. In materleller Hinsicht hatte das Planungsamt berei-ts im Si-nne ei-ner Vorprüfung zum Plan und den Vorschriften Stetlung genommen und beides für grundsätzl-ich zweckmässig befund€r, jödoch eine kleine Ergänzung aufgrund- folgender Umstände vorgeÄchlagen: Das vom Quartierplan erfasste Gebiet ist im Entwurf zum neuen Bebauungsplan als l-geschossige WoLtnzone vorgesehen. Da jed.och d.ieser Plan noch nicht rechtskräftig ist, können trotz gönehmigtem Baureglement dessen Vorschriften für die l-geschössige Wohnzone nicht angewend.et werden. Sie wurd,en deshalb al-s SoÄderbauvorschriften dem Quartierplan beigefügt, womit die Rechtslücke überbrückt wird,; weggelassen wurd e allerdi-ngs d.ie Zonenvorschrift, wonach für Hauptgebäud"e Flachdächer vörboten sind. Zwar beabsichtigt d.ie Grundelgentümerin - die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank - den Bauland.käufern privätrechtlich eine sol-che Vo?schrift zu überbind.en. Die noch bestehende kleine Rechtslücke sollte jedoch öffentlich-rechtlich geschlossen hrerden, was d,urch folgende Ergänzung mögrich ist ? n7. Dachform: Für Hauptbauten sind keine Flachd"ächer zulässig.'r Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und. Art. L24 Abs. 3 EG zum ZGB beschliesst der R egierungsrat: 1. Der Quartierplan Dicken wlrd genehmigt. 2. Di-e dazugehörigen Sonderbauvorschriften sind wie folgt zu ergänzenz,

"7. Dachform Für Hauptbauten sind. keine FlachdäcLter zulässig.tl

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Ämtsblatt. Auszug an

land"ammannamt

Baud.i-rektion Planungsamt (2 Expf. ); Beilage; I Quartierplan mit Genehmi-gungsvermerk

Bauverwaltung (4 Expl-. ); Beilage: I Quartierplan mit Ge,nehmigungsvermerk

Gemeind.erat Grub (2 Exp]- . ); Beilage: 1 Quartierplan nit Genehmigungsvermerk lm Aullrag des Regierungsrafes Der Rafschrelbar;

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