Ortsplanung, Revision
Nutzungsplan · Schönengrund
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schönengrund
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 25.11.1997
- In Kraft seit
- 25.11.1997
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schönengrund mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_06_GE_Ortsplanungsrevision.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
E" Protokoll des Regierungsrates
o N
o
llllllll l l l lllllllllllllll l
w illlilililililililililililililil
o. o.
lil il il t il il l il il il
25. November 1997 L.
Ganzen Text zeigen
C
o (U
\<
Gemeinde Schönengrund: Ortsplanungsrevision; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 22. oktober 19g7 ist zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 7. Juli 1gg7 ersucht der Gemeinderat Schönengrund um die Genehmigung der neu erarbeiteten Planungsinstrumente. Sachlage 1
. Am 10. November 1987 unterzeichnete der Gemeinderat Schönengrund einen Vertrag mit dem Planungsbüro Felix Schmid AG, Rapperswil (heute: Spaargaren Partner AG, Rapperswil) und übertrug ihm die Durchführung der Revision der Ortsplanung. Er bestellte gleichzeitig eine Planungskommission zur Beratung und Entscheidvorbereitung für den Gemeinderat.
2. Der Entwurf der vollständig überarbeiteten Ortsplanung wurde gemäss Art. 4Z des EG zum RPG (bGS 721.1) der Baudirektion zur Vorprüfung unterbreitel. Zum Mitberichtsverfahren sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
- St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund - Amt für Umweltschutz - Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen - Regionales Sekretariat App. A.Rh.
ln einem umfassenden Bericht vom 17. Januar 1991 nahm das Planungsamt zu den eingereichten Unterlagen Stellung. 3. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 2. September bis 1. Oktober 1g91. Gegen den
Zonenplan (Bauzonen M 1:2000, Landwirtschaftszonen M 1:5000) wurde eine Einsprache eingereicht. Diese richtete sich gegen die Nichteinzonung im Gebiet Fuchsstein. Gegen das Baureglement erfolgte keine Einsprache. Mit Entscheid vom 3. November 1992 wurde die Einsprache abgelehnt. Dagegen wurde beim Regierungsrat Rekurs erhoben, den er am 8. Februar 1gg4 abwies.
Vom 24. Mai bis 26 Juni 1995 erfolgte die öffentliche Auflage zur Festlegung der Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen. Nachdem keine Einwendungen dagegen erhoben wurden, hat die Forstdirektion mit Verfügung vom 11. Juli 1995 die Waldgrenzen gemäss dem waldgrenzenplan 23o\lsl1a vom 3. Mai 19g4 festgelegt.
l
-zVom 3. Oktober bis 3. November 1996 erfolgte eine weitere öffentliche planauflage für eine Planänderung in einem Teilgebiet. Dagegen gingen keine Einsprachen ein.
lm Gebiet Mühleli wurde eine Fruchtfolgefläche nicht dem landwirtschaftlichen Vor-
ranggebiet zugeschieden. Die betroffenen Grundeigentümer haben ihr Einverständnis
mit der Unterzeichnung eines Teilzonenplanes zur nachträglichen Ausscheidung
bekundet.
sämtliche Ergänzungen sind in die zu genehmigenden Gesamtpläne a ufgenommen
worden.
4. Am 4. Mai 1997 haben die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Schönengrund dem Zonenplan und dem Baureglement mit 131 JA gegen 61 NEIN zugestimmt.
5. Dem zur Genehmigung eingereichten Gesuch sind folgende Unterlagen beigelegt: - 3 Expl. Zonenplan M 1:2000 - 3 Expl. Landwirtschaftszonenplan M 1:5000 - 1 Expl. Ergänzung zum Landwirtschaftszonenplan M 1:5000 - 3 Expl. Gemeinderichtplan M 1:5000/1:2000- 3 Expl. Bericht zur Ortsplanung - 3 Expl. Baureglement- 1 Expl. Abstimmungsprotokollvom 4. Mai 1gg7
Erwägungen
1. Formelles 1.1 Art.4 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verpflichtet die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden, die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planung zu unterrichten und sie in geeigneter Weise mitwirken zu lassen. Die Ortsplanungskommission orientierte die Bevölkerung verschiedentlich über den Planungsstand. Vor der öffentlichen Planauflage fand eine Planausstellung statt. ln dieser Zeit konnten schriftliche Anregungen bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden. Zusätzlich fand eine Sprechstunde statt, an der Behördenmitglieder und Planer über allfällige Fragen Auskunft gaben. lm Vorfeld der Abstimmung führte die Gemeinde eine öffentliche Orientierungsversammlung durch. lnformation und Mitwirkung sind im Sinne des Raumplanungsgesetzes gewährleistet worden.
1.2 Die weiteren formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att. 4T ff EG zum RPG (Erlass von Nutzungsplänen und Baureglementen) sind erfüllt.
2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
Sofern nachfolgend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie gestellten Anforderungen. ln den folgenden Punkten sind Feststellungen enthalten, welche eine Auswirkung auf die Genehmigung haben können oder bei späteren Verfahren zu berücksichtigen sind. Es sind aber auch solche Bemerkungen enthalten, welche aufgrund offener Fragen, die sich aus der Vorprüfung ergeben haben, speziell einer Erwähnung bedürfen oder wo allgemein ein Hinweis notwendig ist.
-32.1 Übergeordnete Gesetzgebung
a) lnteressenabwägungen nach Raumplanungsverordnung Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die lnteressenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Begründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Gemeinde legt einen planungsbericht vor, in welchem die Planungsziele und Ergebnisse beschrieben sind. Dieser Bericht beschränkt sich im wesentlichen auf atlgemeine Erklärungen zur Ortsplanung. Es werden keine detaillierten lnteressenabwägungen zu den Bauzonen dargelegt.
b) Übersicht über den Stand der Erschliessung Gemäss Ar1. 21 RPV führen die Gemeinden eine Übersicht über den Stand der Erschliessung. lm Planungsbericht ist eine auf der Grundlage der überarbeiteten Zonenplanung basierende Ü bersicht geschaffen worden.
c) BerichtnachRaumplanungsverordnung Gemäss Art. 26 der RPV erstattet die Gemeinde der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie der Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. I RPG) berücksichtigt, sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. lm Planungsbericht
sind Hinweise auf diese Anforderungen enthalten.
d) Waldfeststellung Gemäss Art. 10 WaG ist beim Erlass und der Revision von Nutzungsplänen nach dem RPG eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Mit separater Verfügung sind die Waldränder festgelegt worden. lm Zonenplan sind sie als Hinweis eingetragen.
e) Lärmschutz Die Ausscheidung neuer Bauzonen und die Erschliessung bestehender Bauzonen darF nach der Lärmschutzverordnung nur erfolgen, wenn die Planungswerte eingehalten sind, oder wenn diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Prüfung hat ergeben, dass die planerischen Voraussetzungen für die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften erlüllt sind. Der nahe der Bauzone liegende Pistolenstand ist saniert worden, sodass die Grenzwerte in den angrenzenden Gebieten eingehalten werden können.
f) Grundwasserschutz Die provisorischen Grundwasserschutzzonen gemäss Karte der Gewässerschutzbereiche sind im Gemeinderichtplan dargestellt. lm Gebiet Tanne ist mit Entscheid der Gewässerschutzkommission vom 25.1.1994 ein Teilstück aus der provisorischen Grundwasserschutzzone entlassen worden. Der verbleibende Teil ist im Plan nicht dargestellt. Ebenfalls nicht dargestellt ist jener Bereich, der in die Bauzone hineinragt. Nach mündlicher Auskunft des Amtes für Umweltschutz kommt dieser voraussichtlich in die Zone 53 zu liegen. Diese Zone wäre gundsätzlich bebaubar,
-4jedoch nur mit Baubeschränkungen. Dieser wichtige Hinweis auf die provisorische Schutzzone S und die damit verbundenen Beschränkungen fehlen in den Ortsplanungsunterlagen. lm Bereich Kugelmoos - Wolfenschwendi ist die Grundwasserschutzzone S ungenau dargestellt. Zusätzlich ragt ein Teil ins übrige Gemeindegebiet, das im Richtplän für eine spätere Einzonung vorgesehen ist. Wie das Amt für Umweltschutz bestätigt, ist zur Zeit eine Prüfung des Quellensystems im Gange. Es ist wichtig, dass die provisorischen Grundwasserschutzzonen mit ihrem aktuellen Stand der Abklärungen in den Ortsplanungsunterlagen dargestellt werden, da sie für den Grundeigentümer allenfalls mit Beschränkungen verbunden sind. Der Richtplan ist zu diesem Zwecke mit einem separaten Plan zu berichtigen. Dieser ist dem Regierungsrat gemäss Att. 21Abs. 3 EG zum RPG zur Genehmigung zu unterbreiten. Möchte am Quellenschutz nicht weiter festgehalten werden, müsste die Gemeinde bei der Umweltschutz- und Energiedirektion die Entlassung aus den Gewässerschutzbereichskarten beantragen.
Art. 20 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 19g1 (Stand am 1. April 1993); GSchG; SR 814.20 verlangt die Ausscheidung von Schutzzonen. Es ist Sache der Fassungseigentümer, die Grundlagen zu beschaffen. Die Gemeinde wird angewiesen, die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die öffe ntl chen Wasserversorg u n ge n vora nzutrei ben. i
2.2 Verhältnis zum kantonalen Richtplan
a) Bauzonendimensionierung GemässArt. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) darf nur Land als Bauzone ausgeschieden werden, das sich für die Überbauung eignet und voraussichflich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. lm Koordinationsblatt Nr. O.S.1 des kantonalen Richtplanes ist die Bauzonendimensionierungsgrenze (Wohn- und Mischzonen) für Schönengrund mit 350 bis 400 Einwohnern angegeben. lm Planungsbericht zur Ortsplanung wird die Kapazität des Zonenplanes mit 468 Einwohnern ausgewiesen und ist damit leicht überschritten. Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, dass sich der Zielhorizont des kantonalen Richtplanes auf das Jahr 2000, derjenige der Ortsplanung auf das Jahr 2011 beziehl. Die Richtplanvorgabe ist deshalb anzupassen und zu aktualisieren. Zui Zeit steht der kantonale Richtplan in Überarbeitung. Eine Bevölkerungsprognose liegt im Entwurf vor. Diese rechnet bis ins Jahr 2010 für Schönengrund mit 520 Einwohnern. Davon wohnen 185 Einwohner ausserhalb der Bauzonen. Die Bauzonen selber sind somit auf einen Bedarf von 335 Einwohnern zu dimensionieren. Die neuste prognose rechnet mit einem schwächeren Wachstum als der noch gültige kantonale Richlplan. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, liegt der Zonenplan um 133 Einwohner über dem voraussichtlichen Zielwert.
Die revidierte Ortsplanung erfüllt die Planungsvorgaben und die bundesrechflichen Anforderungen nicht ganz in der gewünschten Konsequenz. Die Hauptgründe liegen vor allem in den kleinräumigen Verhältnissen und der bestehenden lockeren ländlichen Bebauung. Die Baulandhortung und damit die beschränkte Erhälflichkeit von Bauland ist ein weiterer Grund, für die Überkapazität. Die Gemeinde will sich an verschiedenen Stellen Optionen für mögliche bauliche Entwicklungen offenhalten und
-5diese nicht aus Kapazitätsgründen auf wenige Parzellen beschränken. Die vorliegende Ortsplanung ist vom alten Bebauungsplan stark präjudiziert. So sind lediglich Auszonungen und keine Neueinzonungen vorgenommen worden. Gegenüber äem alten Zonenplan konnte immerhin eine Reduktion der Bauzonenflächen von ca. 6 ha erreicht werden. Die angeführten Zielwerte sind der Gemeinde bei der Ausarbeitung ihrer Ortsplanung noch nicht zur Verfügung gestanden. Eine nochmalige Diskussion der Bauzonen in der Gemeinde ist nicht vorstellbar. Die Baudirektion unterbreitet deshalb die Ortsplanung Schönengrund dem Regierungsrat zur Genehmigung.
b) Ausscheidung von Gewerbe- und lndustriezone Laut kantonalem Richtplan, Koordinationsblatt Nr. O.S.2 sind 0.5 bis t ha lndustrie-
bzw. Gewerbezonen auszuscheiden. lm Planungsbericht (S. 7) führt der Gemeinderat aus, dass er diese Forderung sorgfältig überprüft hat, jedoch keine
geeigneten Flächen als Gewerbeland zur Verfügung stehen.
Dem ist beizufügen, dass in der St. Gallischen Nachbargemeinde Wald-St. Peterszell, unmittelbar angrenzend an die Gemeinde Schönengrund, Gewerbebauten in einer entsprechenden Bauzone vorhanden sind, von denen auch Schönengrund profitieren kann.
lm Zonenplan sind binige Flächen in Kernzonen und Wohn- und Gewerbezonen noch unüberbaut, die eine Kapazität von 40 Arbeitsplätzen auflrueisen. Es ist planerisch mit dieser Zonenausscheidung nicht sichergestellt, dass diese Kapazitäten auch tatsächlich genutzt werden, weil in diesen Mischzonen auch reine Wohnbauten erstellt werden können. Die Schaffung weiterer Arbeitsplätze wird aufgrund des Baulandangebotes nicht leicht zu schaffen sein. Die Gemeinde wird sich diesem Problem weiter annehmen müssen.
c) Landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet lm kantonalen Richtplan, Übersicht Nr. 1 ist in dem Gebiet Fuchsstein landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet ausgeschieden. Durch die Nichteinzonung ist dieser Richtplanvorgabe Rechnung getragen.
d) Fruchtfolgeflächen Die Fruchtfolgeflächen sind im Landwirtschaftszonenplan Vorranggebiet bezeichnet.
als landwirtschaftliches
2.3 Verhältnis zur kantonalen Schutzzonenplanung
lm Gemeinderichtplan sind auch die Schutzgegenstände aus dem kantonalen Schutzzonenplan aufgeführt. lm Gebiet Oberstocken fehlen zwei Naturschutzgebiete. Der Vollständigkeit halber sind diese im Gemeinderichtplan nachzutragen. lm weitern ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegungen im kantonalen Schutzzonenplan den kommunalen Plänen vorgehen. 2.4 Gemeinderichtplan Gemäss Art. 21 Abs. 3 und 4 EG zum RPG werden Gemeinderichtpläne vom Gemeinderat erlassen und sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
-6Gemeinderichtpläne sind bei der Planung und dem Vollzug für die Behörden verbindlich. Die Gemeinderichtpläne und der zugehörige Berüht sind deshalb in die vorliegende Prüfung und Genehmigung einzuschliessen.
a) Fuss- und Wanderwege Das in Ausführung von Art.3Tquater Bundesverfassung (BV; SR 101) erlassene
Bundesgesetz enthält die Grundsatzgesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege. Es überlässt den Kantonen einen grossen Teil der damit verbundenen Aufgaben unO verpflichtet sie unter anderem, die Fuss- und Wanderwege in Plänen festzuhalten. Die beiden Richtplankarten Fusswegnetz und Wandenruegnetz sind am 7. Mai 1gg6 vom Regierungsrat genehmigt worden. Diese Pläne gehen der kommunalen Richtplanung vor.
b) Richtplangebiete Die beiden Richtplangebiete im Dorf in einem Umfang von 2.25 ha stellen eine zweckmässige spätere Ergänzung des Siedlungsgebietes dar. Zwei zusätzliche grössere Flächen sind als Kur- und Erholungsgebiet bezeichnet. Konkrete Nutzungsabsichten bestehen keine. Die Gemeinde will sich damit zukünf-
tige Optionen offenhalten.
2.5 Zonenplan
a) Zone für Skisport Mit dem Abbruch der Sesselbahn und des Skiliftes hat der alpine Skisport an Bedeutung verloren. Die Ausscheidung einer Zone für Skisport im vorliegenden Ausmass kann sachlich nicht mehr begründet werden. Aus zeitlichen Gründen war eine Anpassung nicht mehr möglich. Bei nächster Gelegenheit ist die Ausscheidung der Zone für Skisport deshalb zu überprüfen.
b) Zonenplandarstellung Der Zonenplan besteht aus zwei Plänen, einem Zonenplan M 1:2000 (Dorfgebiet) und einem Landwirtschaftszonenplan M 1:5000 (gesamtes GemeindegebieQ. Diese Aufteilung ist zweckmässig. Der lnhalt der Pläne ist vollständig und rechflich eindeu-
tig.
2.6 Baureglement Das eingereichte Baureglement entspricht formell den Anforderungen gemäss Att.22 EG zum RPG. lm Rahmen der Vorprüfung zwingend verlangte Anderungen sind berücksichtigt worden. ln Art. 5 Baureglement werden die Masse der Regelbauweise festgelegt. ln der Landwirtschaftszone und im übrigen Gemeindegebiet ist die Gebäudehöhe auf 6.5 m und die Firsthöhe auf 11.00 m festgelegt. Bei landwirtschaftlichen ökonomiebauten kann dieses Mass knapp sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Planungsamt im Vorprüfungsbericht einzig auf eine notwendige Höhenbeschränkung für Wohnbauten hingewiesen hat. Die Ausdehnung auf sämtliche Bauten hat die Gemeinde ohne Rücksprache selber bestimmt.
7
Art. 7 Baureglement umschreibt die Kernzone. Diese ist in Art. 26 EG zum RpG definiert. Es zeigt sich, dass die kommunalen Bestimmungen dem übergeordneten Recht nicht widersprechen und diese auch in nichts ersetzen.
Nach Art. 33 Baureglement werden zusätzlich zu den in Art. 2 tf . der kantonalen Bauverordnung aufgeführten Bauten und Anlagen weitere ausdrücklich als bewilligungspflichtig erklärt. Sie widersprechen dem übergeordneten Recht nicht. Bei den provisorischen Bauten stellt Art. 4 der Bauverordnung die Baubarackern für die Dauer der Bauausführung nicht unter die Bewilligungspflicht. Bei den Einfriedungen präzisiert das kommunale Recht, was unter ortsüblicher Einfriedung zu verstehen ist. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plan- und Reglementsgenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 , Att. 21Abs. 3 und Art. S0 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Gemeinderichtplan mit Bericht vom Mai 1997 sei unter dem folgenden Vorbehalt zu genehmigen:
Die provisorischen Grundwasserschutzzonen S seien gemäss aktueller Karte der Gewässerschutzbereiche mit einem separaten Plan zu berichtigen. Möchte am euellenschutz nicht weiter festgehalten werden, müsste die Gemeinde bei der Umweltschutzund Energiedirektion die Entlassung aus der Gewässerschutzbereichskarte beantragen. Dem Planungsamt sei so rasch als möglich mitzuteilen, welche der beiden Varianten bis zu welchem Zeitpunkt vollzogen werde.
2. Der Landwirtschaftszonenplan vom 4.s.igg7 M 1:5'000 sei zu genehmigen. 3. Der Zonenplan vom 4. Mai 1997 M 1: 2'000 sei zu genehmigen. 4. Das Baureglement vom 4. Mai 1997 seizu genehmigen. 5. Für die Genehmigung sei keine Gebühr zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, g043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. g ff. des Gesetzes über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Amtsblatt.
-8Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Amt für Umweltschutz Zentralstelle für Baugesuche n Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Schönengrund *
*) 1 Expl. der Beilagen mit Genehmigungsvermerk Herrn Rechtsanwalt lic. iur. werner Rechsteiner, unterer Graben 1, g0oo St. Gallenl) (z.Hd. der Rekurrenten) 1) Nacfr der Genehmigung der revidierten Ortsplanung
Schönengrund kann gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wer-
den.
/nn Äuffeug dmr Fogftrrungrxr"afes
D*r itEfs*äroi&on +
Versandt
am
2 0, t01l, lgg?
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund