Teilzonenplan Dorf Süd, Parz. Nrn. 377, 405
Nutzungsplan · Schönengrund
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Schönengrund
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 13.05.2003
- In Kraft seit
- 13.05.2003
Karte
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Text
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Protokoll des Regierungsrates
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13. Mai 2003
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Gemeinde Schönengrund: Teilzonenplan Dorf-Süd, Parz. Nrn. 377, 405; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 21. März 2003 ersucht der Gemeinderat Schönengrund um die Genehmigung der Anderung des Zonenplanes durch den Regierungsrat.
2. Mit dem Teilzonenplan wird eine für Langlaufzwecke ausgeschiedene Zone für Skisport aufgehoben. Eine gleiche Verbindung vom Schulhaus zum Kugelmoos bleibt weiter nord-westlich bestehen.
3. Der Teilzonenplan ist während 30 Tagen vom 8. Januar 2003 bis 7. Februar 2003 öffentlich aufgelegen. Es sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Erwägungen
1. Bericht Gemäss Art.. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den kantonalen Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Zum Quartierplan und Teilzonenplan liegt ein gemeinsamer Planungsbericht vor.
2. Kantonale Richtplanung
Der kantonale Richtplan macht im fraglichen Gebiet keine Aussage zum Skisport.
3. Kommunale Richtplanung
lm kommunalen Richtplan ist die aufzuhebende Langlaufloipe ebenfalls enthalten. Der Gemeinderat beantragt die entspreche Richtplanänderung ebenfalls zu genehmigen (siehe separater Entscheid).
4. Zweckmässigkeit
Die Zone für Skisport durchquert die Bauzone. ln diesem Bereich ist gleichzeitig eine Erschliessungsstrasse vorgesehen. Beide Nutzungen zusammen führen unweigerlich zu unlösbaren Konflikten. Da eine Zone für Skisport bereiis weiter nord-westlich
t
-2besteht, ist der Anschluss der Langlaufloipe an die Schulanlage und den Parkplatz sichergestellt, so dass die aufzuhebende Schlaufe nicht zwingend ist. Die Gemeinde betrachtet das Bedürfnis nach einer gesicherten Loipe für den fraglichen Abschnitt als nicht mehr gegeben. Kantonale lnteressen am Weiterbestand bestehen keine. Der Gemeinde kommt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Einer Genehmigung der nachgesuchten Aufhebung der Zone für Skisport steht nichts entgegen.
C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan Dorf-Süd, Parz. Nr. 3771405 wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrualtungsgericht (Adresse: Verurraltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Veruualtungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (He; Ml, 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Schönengrund (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk) lm Auftrag des Regierul'rgrsrafes Der Ratschreiber:
MÜ[ Versandt am
I 6.Mai tool
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund