Waldfeststellung 1995-05-04

Statische Waldgrenze · Stein

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Stein
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Raum und Wald
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
04.05.1995
In Kraft seit
04.05.1995

Karte

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Text

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Forstdirektion 9102 Herisau 2

NIMM

Kanton Appenzell A.Rn.

Regierungsgebäude Telefon 071/53 61 11 Herisau, 4. Mai 1995 Telefax 071/52 12 77 L

Gemeinde Stein; Waldfeststellungsverfügung im Bereich vpn Bauzonen

Am 23. März 1995 wurden in Stein die vom Oberforstamt geprüften Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen öffentlich aufgelegt (ABl 1995, 277). Nachdem keine Einwendungen dageben erhoben wurden, wird gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. i Verordnung zum -Forstgesetz (bGS 931.11)

von der Forstdirektion verfügt:

1. Die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen werden gemäss dem Waldgrenzenplan 30.3-01/011 vom 28. September 1994 festgelegt.

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2. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Rekurs an den Regierungsrat, Kantonskanzlei, 9102 Herisau, erhoben werden.

Forstdirektion von Appenzell A.Rh.

DR ARE

Auszugan alle Grundeigentümer (mittels Publikation im Amtsblatt) Forstdirektion Oberforstamt Planungsamt Gemeinderat Stein (2 Expl.)

Versandt am