Waldfeststellung 1995-07-11

Statische Waldgrenze · Bühler

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Bühler
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Raum und Wald
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
11.07.1995
In Kraft seit
11.07.1995

Karte

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Text

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se INN

SEIN

Kanton Appenzell A.Rh.

Regierungsgebäude Telefon 071/5361 11

Herisau, 11. Juli 1995 Telefax 071/52 12 77

L.

Gemeinde Bühler Waldfeststellungsverfügung im Bereich von Bauzonen

ee —

Ganzen Text zeigen

Am 26. April 1995 wurden in Bühler die vom Oberforstamt geprüften Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen öffentlich aufgelegt (Amtsblatt 1995, 380). Nach der Bereinigung der dagegen erhobenen Einwendungen wird gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 4 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. i Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11)

von der Forstdirektion verfügt:

4. Die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen werden gemäss dem Waldgrenzenplan 69.2-04/001 vom 30: März 1995 festgelegt.

"2. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Rekurs an den Regierungsrat, Kantonskanzlei, 9102 Herisau, erhoben werden.

Forstdirektion von Appenzell A.Rh.

Epfist Graf, gierungsrat

Auszugan alle Grundeigentümer (mittels Publikation im Amtsblatt) Forstdirektion Oberforstamt Planungsamt Gemeinderat Bühler (2 Expl.) RD, 2 Expl.

Versandt am t1 zul 1995