Waldfeststellung 1995-05-04
Statische Waldgrenze · Lutzenberg
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Lutzenberg
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Raum und Wald
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 04.05.1995
- In Kraft seit
- 04.05.1995
Karte
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CH157_18_VF_Waldfeststellung 1995-05-04.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Kanton Appenzell A.Rh.
Forstdirektion 9102 Herisau 2
nein NN
Telefon 071/53 61 11 Herisau, 4. Mai 1995 Telefax 071/52 12 77 L j
Gemeinde Lutzenberg; Waldfeststellungsverfügung im Bereich von Bauzonen .
Am 14. September 1994 wurden in Lutzenberg die vom Oberforstamt geprüften Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen öffentlich aufgelegt (ABI 1994, 787). Nachdem keine Einwendungen dageben erhoben wurden, wird gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. i Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11)
von der Forstdirektion verfügt:
1. Die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen werden gemäss dem Waldgrenzenplan 2151/5/1A+1B festgelegt.
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2. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Rekurs an den Regierungsrat, Kantonskanzlei, 9102 Herisau, erhoben werden.
Forstdirektion von Appenzell A.Rh.
mst Graf} Regierungsrat
Auszug an alle Grundeigentümer (mittels Publikation im Amtsblatt) Forstdirektion Oberforstamt Planungsamt Gemeinderat Lutzenberg (2 Expl.)
Versandt am