Waldfeststellung 1995-05-04

Statische Waldgrenze · Lutzenberg

Dokument

Art
Statische Waldgrenze
Gemeinde
Lutzenberg
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Raum und Wald
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
04.05.1995
In Kraft seit
04.05.1995

Karte

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Text

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Kanton Appenzell A.Rh.

Forstdirektion 9102 Herisau 2

nein NN

Telefon 071/53 61 11 Herisau, 4. Mai 1995 Telefax 071/52 12 77 L j

Gemeinde Lutzenberg; Waldfeststellungsverfügung im Bereich von Bauzonen .

Am 14. September 1994 wurden in Lutzenberg die vom Oberforstamt geprüften Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen öffentlich aufgelegt (ABI 1994, 787). Nachdem keine Einwendungen dageben erhoben wurden, wird gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz über den Wald (WaG; SR 921.0) sowie Art. 4 lit. i Verordnung zum Forstgesetz (bGS 931.11)

von der Forstdirektion verfügt:

1. Die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen werden gemäss dem Waldgrenzenplan 2151/5/1A+1B festgelegt.

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2. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen seit der Zustellung Rekurs an den Regierungsrat, Kantonskanzlei, 9102 Herisau, erhoben werden.

Forstdirektion von Appenzell A.Rh.

mst Graf} Regierungsrat

Auszug an alle Grundeigentümer (mittels Publikation im Amtsblatt) Forstdirektion Oberforstamt Planungsamt Gemeinderat Lutzenberg (2 Expl.)

Versandt am