Teilzonenplan Gremm Parz. 30
Nutzungsplan · Teufen
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Teufen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 03.07.2006
- In Kraft seit
- 03.07.2006
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CH73_08_GE_Teilzonenplan Gremm Parz. 30.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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F
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse
1
74
9'102 Herisau
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Tei. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 3. Juli 2006
Gemeinde Teufen Teilzonenplan Gremm , Parz. Nr. 30; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Teufen vom 20. Juni 2006 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.
2. Die Einwohnergemeinde Teufen veranstaltete Ende des Jahres 2004 einen offenen Projektwettbewerb für die Realisierung eines Alterszentrums. Sieger des Wettbewerbes wurde das Projekt ,,sara" der Architekten Jaeggi Meier aus Zürich. Der Planungsperimeter umfasste die gesamte Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet Gremm sowie einen kleinen Teil der Wohnzone W2b im sudlichen Bereich. Ein gewisses Optimierungspotential wurde bei der Konzeption der verlangten Aussenanlage für demente Menschen geortet. Dieser Makel sollte sich aus Sicht des Preisgerichtes problemlos innerhalb des Planungsperimeters (= innerhalb der Bauzone) lösen lassen. ln der Detailprojektierung hat sich rtun gezeigt, dass die notwendige, grosszügig konzipierte Aussenanlage mehr Fläche beansprucht als ursprunglich vorgesehen war. Die zusätzlich beanspruchte Fläche liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Mit vorliegendem Teilzonenplan soll die beanspruchte Fläche neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen werden. 3. Der Teilzonenplan wurde nachträglich einer informellen Vorprüfung unteaogen
4. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend ist auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes vezichtet worden. 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
7. Der Teilzonenplan Gremm Parz. Nr. 30 wurde am 16. Mai 2006 vom Gemeinderat erlassen
Seils 1, BO-Tzpi Gremm 30.doc
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APPenzelt Ausserrhoden
B. Erurägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentumer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung (ca. 1170 m2) nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Die Einzonung (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) beeinflusst die Grösse der Zonenplankapazität nicht. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprtrfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
C. Beschluss
1. Der Teilzonenplan Gremm Paz. Nr. 30 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebithr erhoben J
Mitteilung an:
-
Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau)schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Seite 2, BD-Tzpl Gremm 30.doc
F
APPenzell Ausserrhoden
Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 0 5. JIJLI 2006
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
S€it€ 3, BD-Tzpl Gr€mm 30.doc
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund