Teilzonenplan Im Holz Parz. Nr. 1398
Nutzungsplan · Teufen
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Teufen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 12.12.2006
- In Kraft seit
- 12.12.2006
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Teufen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_08_GE_Teilzonenplan Im Holz Parz. Nr. 1398.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
)'
"F
APPenzel I Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 07t 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsiat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 12. Dezember 2006
Ganzen Text zeigen
Gemeinde Teufen Teilzonenplan lm Holz,Parz. Nr. 1398; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Teufen vom 30. November 2006 wird um die Genehmigung des obenge-
nannten Planungsinstrumentes durch das Depärtement Bau und Umwelt ersucht.
2. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 31. Oktober 1995) wurden die Parzellen Nr. 1398 mit bestehendem Wohnhaus Assek. Nr. 1614 derWohnzone W2b zugewiesen. Südlich grenzt ein Wald mit einer festgelegten Waldgrenze an die erwähnte Parzelle. lm Abstand von 12 m wurde eine Grünzone mit Waldabstandslinie festgelegt. Die Grundeigentümer der Pazelle Nr. 1398 beabsichtigen eine Doppelgarage zu erstellen. Aufgrund verschiedener Standortvarianten wurde ein Standort gewählt, der einen Teil der heute gültigen Grünzone samt Waldabstandslinie beansprucht. Der vorgesehene Standort ermöglicht die Realisierung eines einfachen, vom Hauptbau losgelösten Garagenbaus, der sich optimal in die Umgebung einpasst. Zur Realisierung des Vorhabens ist eine Zonenplanänderung unabdinEbar. 3. Der zur Genehmigung eingereichte Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen. lm Rah-' men der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass auf die vorgesehene Verschiebung der Waldabstandslinie zu verzichten ist. Das Beibehalten der Waldabstandslinie bewirkt, dass für jedermann ersichtlich ist, dass in diesem Bereich vorbehältlich der Zustimmung des Oberforstamtes ausschliesslich unbewohnbare Bauten erstellt werden dürfen. Die Realisierung der Garagenbaute wird dadurch nicht in Frage gestellt. Zudem wurdL verlangt, dass die Zonenplanänderung so auf das Garagenprojekt abzustimmen ist, dass der Garagenbau
vollumfänglich in der Bauzone zu liegen kommt. 4. Der Teilzonenplan lm Holz Paz. Nr. 1398 wurde am 8. August 2006 vom Gemeinderat erlassen. 5. Das Vorhaben wurde im Verfahren für geringfügige Anderungen gemäss Art. 52 BauG ohne Volksabstimmung durchgeführt. 6. Da die notwendigen Unterschriften nicht beigebracht werden konnten, wurde das Planungsinstrument öffentlich aufgelegt.
Seite 1. BD-Tzpl im Holz 1398.doc
ffi;l
APPenzel I Ausserrhoden
7. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 16. August 2006 bis '14. September 2006. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage hat die Eigentümerin von Paz. Nr. 1428 eine Einsprache eingereicht. Es wurde geltend gemacht, dass die Zonenplanänderung dem vom Regierungsrat genehmigten, behördenverbindlichen Richtplan widerspreche und die Plansicherheit nicht gewährleistet sei. Weiter wurde die Einsprache jedoch nicht konkretisiert. Zudem wurde auf Wunsch der Einsprecherin ausdrücklich auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung verzichtet. Mit Entscheid vom 1. November 2006 hat der Gemeinderat die Einsprache vollumfänglich abgewiesen. Der Entscheid des Gemeinderates Teufen ist in Rechtskraft erwachsen.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen,
wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Der Teilzonenplan wurde im Sinne der Vorprüfung angepasst. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung (ca. a5 m2) nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsät-
ze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Die von der Umzonung betroffene Fläche beeinflusst die Grösse der Zonenplankapazität nicht relevant. Auffallend ist jedoch, dass auf den ursprünglich vorgesehenen Miteinbezug der kleinen Teilfläche (ca. 10 mt; der Pazelle Nr. 1428 verzichtet wird, was sich negativ auf die zweckmässige Zonenabgrenzung auswirkt. Aufgrund der örtlichen Situation kann die Zonenabgrenzung jedoch toleriert werden. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes erteilt werden.
C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan lm Holz Parz. Nr. 1398 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2. BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.000 erhoben 3. Mitteilung an: r - Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mii Genehmigungsvermerk) .
-
Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seite 2. BD-Tzpl im Holz 1398.doc
i-
'I
I f
t
I
tr
APPenzell AusserrhÖden
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann'innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begrlindung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes riber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
Versandt
am: 1 5. [iZ. 200ü
Departement Bäu und Umwelt
/ fr*-*r/P*'ü)
Jäkob Brunnschweiler, Regierungsrat
Ssite 3, BD-Tzpl im Holz 1398.doc
I
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund