Quartierplan Langenegg auf Stein
Nutzungsplan · Stein
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Stein
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 09.08.1977
- In Kraft seit
- 09.08.1977
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CH73_05_GE_Quartierplan Langenegg auf Stein.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Proto[<oll des Reglerungsrates von Appenzell Ä.Rhl 9, August 1977 I.
Quartierplan "langenegg auf Stein", Gemeinde Stein; Genehnigung Dem Bericht der Baud.irektion vom 26 . Juli- 1977 ist nehmen:
zu ent-
Mit Schreiben vom 29.4,L977 ersucht der Gemeinderat Stein urn d.ie Genehmigung d.es Quartierplanes "Langenegg auf Ste j-n", Gemäss Bebauungsplan vom lB. Januar I974 liegt das Quartierplangebiet i-n d"er lrriohnzone für Einfarnil-ienhäuser. Der Quartierplan ist auf Grund. einer Ueberbauungsplanstudie des Architekturbüros Knellwol-f und Knill, Herisau, in Absprache mi-t dem Gemeinderat
entstand.en. Der Quarti-erplanentwurf wurde dem kantonal-en Planungsa.rnt zur Vorprüfung unterbreitet.
Gemäss Art. 40 Abs. 4 des Baureglementes der Gemeinde Stein is.t
der Gemeind.erat für den Erlass von Quartierplänen zuständig, Er erlless den PIan am 15,/ZZ, f'ebruar 1977. Die öffentl-iche Auflage. erfolgte vom 26, Februar bis 28, März 1977. Die eLnzige Einsprache wurde anlässlich der mündlichen Verhand"lung zvttckgezogen, Das kommunale Genehmigungsverfahren ist damit abgeschJ-ossen, Die Prüfung des P1anes auf seine Rechtmässigkeit veranl-asst das Planungsamt zu folgend"en Bemerkungen:
A. Materielle Rechtmässigkeit Massgebend für d"ie materiell-e Rechtmässigkeit ist vor al-lem Art, 1I0 EG zum ZGB, welcher die Ziele, d"ie bei der Aufstellung
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räumlicher Planungen zu verfolgen sind., umschreibt. ordnete und rationelle Nutzung des Baulandes
Durch Festlegung d"er verkehrsmässigen Erschliessung wird eine geordnete und rationell-e Nutzung des Bauland"es sichergestell-t. Di-e Verkehrserschli-essung entspricht dem in d.er Ortsplanung er-
arbeiteten Konzept.
2. Aesthetisch befried"igend"e Gestaltung und Erhaltung des land.schaf tsbilde s
Der Quartierplan regelt zu einem wesentlichen Teil die Dachformen sowie d"ie Material- und Farbwahl des Aeusseren der Gebäud"e, Damit
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soll eine einheitliche Gesamtwirkung und elne gute Einfügung in d.as Landschaftsbild erreicht werden. Insbesond"ere gilt es auch, die i-m südwestlich angrenzenden Gebiet mi-ttels eines bereits rechtskräftigen Quartierplans festgelegten Ansprüche an d"ie Ueberbauung nahtlos fortzusetzen, Die Sond"erbauvorschriften stehen deshalb auch in wel-tgehend.er Uebereinstimmung mit dem Quartierplan über das benachbarte Grundstück. 3. Sicherheit d"es Verkehrs Die Erschl-iessungsstrasse für den obenliegend.en Teil- d.es Quartierplangebi-etes stellt d"ie li{eiterführung der Erschliessungsstrasse für d"as benachbarte Gebiet d.ar, Die westliche an di-e Langeneggstrasse grenzende ParzeLle ist ebenfal-l-s über die benachbarte Erschl-iessungsstrasse zu erschliessen. Damit wird. die bestehend"e Einroünd.ung in d"ie langeneggstrasse optimal ausgenützt. Die beiden restlichen an der Langeneggstrasse liegend"en Parzellen können direkt erschlossen werden. Dabei gilt die Auflager dass beide PayzelTenzufahrten zusaJnmenzulegen sind,, Durch diese Erschllessungsanord.nung wird d"ie langeneggstrasse nur mlt einer neuen Zaf ahrt bel-astet, lüas aus der Sicht der Verkehrssicherheit positiv zu bewerten ist. -
B, Formelle Rechtmässigkeit Der Quartlerplan "Langenegg auf Stein" mit sei-nen Sonderbauvorschriften hält d"er formel-len Rechtmässigkeitsprüfung mit folgend.en Ausnahmen stand":
- Der achte Abschnitt enthält d"ie Vorschrift, d"ass keine Norm-, Element- und" Ferti-ghäuser erstell-t werd.en dürfen. Da es grund"sätzl-ich nicht ausgeschlossen i-st, d.ass auch d"erartige Haustypen dem ZieL und Zweck des Quartierplans entsprechen, erscheint diese Vorschrift als unzulässig. Es handelt sich um eine gewerbepoli-tische Bestimmung, für d"ie keine gesetzliche Grundlage besteht und die auch e j-ner sachl-ichen Begründung entbehrt. In 4rt, l-l-0 EG zvn ZGB sj-nd. die Zwecke, vrelche mit öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verfolgt werd"en können, klar umschrieben, Dieser Artikel ermöglicht esr gestalterische Vorschriften aufstell-en zv können, nicht aber die Konstruktionsweise vorzuschreiben, mind.estens so lange nicht, als - wie im vorliegenden Fall- d.i-e gestalterischen Ziele mit verschi-edenen Konstruktionswelsen erreichbar sind, In d-en Sond.erbauvorschrlften sind" klare Gestaltungsvorschriften enthalten; d.er Abschnitt über die Konstruktj-onsweise muss eysatzIos gestrichen werden. Im neunten Abschnitt wird. zusätzLich zar Garage ein weiterer Abstellplatz gefordert, der nicht mit d.er Garagezufahrt iden-
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tisch sej-n d.arf , Art, 24 Abs. l- des Baureglementes legt fest, d.ass bei Wohnbauten pro llohnung lediglich ein Abstellplatz erforderl-ich ist. Strengere Vorschriften al-s sie das Baureglement vorsieht, sind im Quartierplan nur zuLässig, wenn begründ"ete öffentl-iche Interessen geltend gemacht werden können, Im dies für den zu"sätzl.ichen Abstellplatz vorlJ-egend"en Fall- trifft nicht zv, Abschnitt neun ist folgend"ermassen abzuänd"ern: I'Die nach Art. 24 BauR erford"erlichen AbstellpLdtze sind in Form von Garagen zv erstellen. " - Der zehnte Abschnitt enthält im zweiten Teil eine Vorschrift über d-as Berej-tstell-en von Kehricht, d.i-e rnit Planungs- und Bauvorschrj-ften d.irekt nichts zu tun hat, fn den Art. II7 und" l-21- des EG zun ZGB sind d"ie Elementen welche mi-ttel-s Quartierp1änen und Sond.erbauvorschriften im einzelnen geregelt werd"en können, umschrieben, Die genannte Vorschrj-ft findet keine Rechtsgrund"lage im Planungsrecht und gehört in ein Kehrichtreglement.
Im Quartierplan ist d.ie geplante ParzelLeneinteil-ung eingezeichnet. Da sie j-m Verlaufe d"er Realisierung und d,efinitj-ven Vermarchung und Vermessun€ ändern kann, ist es wenig zweck-
mässig, sie j-m Quartierplanverfahren rechtlich festzulegen, Die Parzellengrenzen sind d"eshal-b von der Rechtskraft auszunehmen,
Die Aenderun€svorschläge slnd. mit dem zuständigen Gemeinderat besprochen worden und erfolgen im münd.lichen Einverständnis. Im übrigen sind. PIan und Vorschrlften des Quartierplans aufeinand.er abgestimmt und stehen in Uebereinstlmmung mit dem EG zum
ZGB.
Beschluss nach 4g!-rae der !gg!!rek tiog:
1. Der Quartierplan rrlangenegg auf Stein" mit Sonderbauvorschriten wird im Sirure von Art. 111 Abs. 7 und Art, I24 Abs, 1 EG zum ZGB mit Ausnahme folgender Abschnitte genehmigt: 'rEs dürfen keine Norm-, Element- und Fertighäuser erstell_t 'vrierden.
"
wobel zusätzlich noch ein AbstellpLatz hzw. eine Garage erford"erl-ich ist. DJ-e Garagenzufahrt darf nicht al-s AbstellpLatz gerechnet werd.en. rfDer Kehricht, sofern kein Containey zvr Verfügung steht, d"arf höchstens 12 Stund.en vor der offiz|ellen Abholzeit dort d"eponlert werden (in verschf-ossenen PVC-Säcken). " " , ,,,
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2, Die Genehmi-gung wird, mit der Auflage verknüpftr. dass a) der neunte Abschnitt der Sonderbauvorschriften folgenderma$s;en formul-iert r,iird: "Die fiach Art, 24 BauR erforderlichen Abstellplätze sind" in Form von Garagen zv erstel-l-en, " b) der Pl-an mi-t folgendem Vermerk zu ergänzen ist: I'Die ei-ngezeichneten Parzel-l-engrenzen sind nicht verbind.li-ch. I'
Amtsblatt, Auszug an
land-ammannamt
Baudirektion Planungsant (2 Exp1.); Beilage: 1 Exp1. des Quartierplanes mit Genehmi-gungsvermerk Kant. Bauverwaltung (4 Expt, ); Beilage: I Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Stein (Z Expl. ); Bellage: 1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigung svermerk lm Aullragder Reglerungsrafes Drr Rafsafit€lbot; 4