Quartierplan Brunnen II, geringfügige Änderung (Waldabstandslinie)

Nutzungsplan · Heiden

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Heiden
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
10.06.1997
In Kraft seit
10.06.1997

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Heiden: Quartierplan Brunnen II, Reduktion Waldabstand; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 30. Mai 1997 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 ersucht der Gemeinderat Heiden um die Genehmigung des oben erwähnten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.

Sachlage 1. Der Quartierplan Brunnen II wurde am 14. Januar 1992 durch den Regierungsrat genehmigt. Er regelt die Erschliessung und Bauweise im fraglichen Quartier. Ein Teil des Planungsgebietes ist bereits bebaut. 2. Im rechtskräftigen Quartierplan wurde der Waldabstand durchgehend auf 20 m festge­ legt. Im Zusammenhang mit dem Waldfeststellungsverfahren wurde beantragt, den Waldabstand teilweise auf 12 m zu reduzieren. Diese Reduktion erfolgte in Zusam­ menarbeit mit dem Oberforstamt. 3. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gingen zwei Einsprachen gegen den Sonder­ nutzungsplan ein. Diese Einsprachen betrafen nicht direkt die zur Diskussion ste­ henden Änderungen und wurden im laufe des Verfahrens zurückgezogen. 4. Die festgelegten Waldgrenzen wurden am 28. Mai 1996 durch die Forstdirektion fest­ gelegt. 5. Der Gemeinderat Heiden hat die Änderung am 6. Mai 1997 erlassen.

Erwägungen 1. Formel/es Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

-22. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nut-

zungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die

Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der ubergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

Die Anderung des Quartierplanes Nord wurde der Baudirektion zur Vorprüfung

eingereicht. Gemäss der Stellungnahme vom 29. Oktober 1996 konnte die Baudirektion den Erwägungen der Gemeinde Heiden folgen. Weder seitens des Planungsamtes noch des Oberforstamtes waren gegen die Reduktion des Waldabstandes Vorbehalte anzubringen.

Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell

steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art' 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1), folgenden Antrag:

1. Die Anderung des Quartierplan Brunnen l! sei zu genehmigen.

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben. Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche " * Kantonales Planungsamt ** Gemeinderat Heiden 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk ") *")

restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Versandt am I jUrul fggf J,

lm Aufirag des Reglerungsrales Der Ralschreiber;

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