Quartierplan Freudenberg, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen

Nutzungsplan · Heiden

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Heiden
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
22.06.2007
In Kraft seit
22.06.2007

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CH73_16_GE_Quartierplan Freudenberg, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen.pdf

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse

1

74

9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected]

www.ar.ch

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Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 22. Juni 2007

Gemeinde Heiden Quartierplan Freudenb erg, 2. Anderung (Anderung der Sonderbauvorschriften); Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Kuznachricht vom 11. Mai 2007 reichte das Gemeindebauamt Heiden den Erlassbeschluss des Ge-

meinderats vom 20. Mär22007 betreffend das obgenannte Planungsinstrument zur Genehmigung ein.

2. Der Quartierplan Freudenberg wurde am 22. Juli 1984 vom Regierungsrat genehmigt. lm Zuge einer Teilzonenplanänderung, die eine sinnvolle Bebauung bzw. Parzellierung verfolgte, wurde 1998 ein erstes Anderungsverfahren durchgefuhrt. Diese Anderung wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 21 . April 1998 genehmigt. 3. Aufgrund eines Gesuchs des betroffenen Grundeigentümers hat der Gemeinderat den Quartierplan einer

überprüfung untezogen. Von den fünf Baupazellen ist bis jetzt lediglich eine überbaut. Damit die restlichen vier Baupazellen optimal ins Gelände eingepasst werden können, sollen die Sonderbauvorschriften angepasst werden. Mit den neuen und zum Teil ergänzenden Bestimmungen soll auch der speziellen Nordhangexposition Rechnung getragen werden.

4. Di e Quartierplanänderun g wurde de m Vorprüfun gsverfahren u nterzogen 5. Die Anderung des Quartierplans Freudenberg wurde am 20. Mär22007 vom Gemeinderat erlassen und zu Handen der öffentlichen Auflage verabschiedet. 6. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 7. April 2007 bis 7. Mai 2007. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein.

Soite 1, BD_QP Freudsnb€rg.doc

ffi-

| APPenzell Ausserrhoden

B. Enlrägungen 1. Die formellen Vorausse2ungen fiir eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Die Anderungen der Sonderbauvorschriften beinhalten im Wesentlichen, dass im gesamten Quartierplangebiet neu nur freistehende Hauptbauten mit Anbauten zulässig sein sollen, dass neu sämtliche Nebenbauten mit Flachdächern ausgestattet werden müssen, und dass neu im (heute vorwiegend unüberbauten) Teil des Quar-

tierplangebietes talseits der Zufahrtsstrasse (ausschliesslich) Flachdächer gestattet sein sollen.

3. Die vorgesehenen Anderungen erscheinen in gestalterischer Hinsicht verträglich und bewegen sich im Rahmen der gese2lich zulässigen Abweichungen von den Regelbauvorschriften (vgl. Art. 41 BauG).

4. ln Bezug auf Art. 5 Abs. 3 SaE 2 der Sonderbauvorschriften ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach dieser Bestimmung wird die Gebäudehöhe in der Fassadenmitte bis OK fertige Brüstung gemessen. Die Definition der Gebäudehöhe weicht damit von der Definition in der Bauordnung der Gemeinde Heiden ab (vgl. Art. 20 der Bauordnung der Gemeinde Heiden vom 4. Dezember 1983 / 7. Februar 1984). Mit dem neuen Baugesetz wer-

den nach einer übergangsfrist von 5 Jahren die kantonalen Definitionen anwendbar und können die Gemeinden keine davon abweichenden Vorschriften erlassen (vgl. Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 BauG). Nach Ablauf der Frist wären abweichende Definitionen nicht mehr zulässig und würde die Definition in der jetzigen Formulierung

auch dem kantonalen Gesez widersprechen. Die Bestimmung erweist sich (heute und zukünftig) nur dann als rechtskonform, wenn die Messweise nicht generell als Definition der Gebäudehöhe verstanden wird, sondern als absolute Höhenbeschränkung (ähnlich der Festlegung einer Höhenbeschränkung mittels Höhenkoten über Meer) für die talseitig der Zufahrtsstrasse gelegenen Hauptbauten, so dass die Definition wie auch das Mass der Gebäudehöhe nach Bauordnung bzw. in Zukunft nach kantonalem'Recht anwendbar bleibt. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Quartier-

planänderung erteilt werden.

G. Beschluss 1. Die Anderung des Quartierplans Freudenberg (2. Anderung) wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG)' 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Heiden (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst (1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen

Seite 2, BD_QP Freudenberg.doc

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APPenzell Ausserrhoden

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des GeseEes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt

Versandt am:

27. Juni 2007

Departement Bau und Umwelt

R,urwr/*er'fu Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, BD,QP Fieudenberg,doc

CH73_16_SNP_Quartierplan Freudenberg, Anpassung Sondernutzungsbestimmungen.pdf

Gemeinde Heiden Kanton Appenzell Ausserrhoden

Quartierplan Freudenberg Anpassung der Sondernutzungsbestimmungen März 2007

Quartierplan Freudenberg, Heiden

14. März 2007

Sonderbauvorschritten Bisherige Fassung: Genehmigt 22. Juli 1986

Art. 5 Stellung der Bauten (Bisherige Fassung)

Hauptbauten sind so zu stellen, dass die Hauptgiebelseite gegen das Tal ausgerichtet ist. Quergiebelbauten, Kreuzfirste und Nebenbauten können von dieser Regelung abweichen, sofern dadurch die gute Gesamtwirkung nicht beeinträchtig wird.

Art. 5 Stellung der Bauten (Neue Fassung)

1. Im ganzen Quartierplangebiet dürfen Hauptbauten nur freistehend, ergänzt mit eventuellen Anbauten, erstellt werden (max. Gebäudelänge nach Regelbauvorschrift). 2. Die Hauptbauten bergseits der Zufahrtsstrasse sind so zu stellen, dass die Hauptgiebelseite gegen das Tal ausgerichtet ist. Quergiebelbauten, Kreuzfirste und Nebenbauten können von dieser Regelung abweichen, sofern dadurch die gute Gesamtwirkung nicht beeinträchtig wird . 3. Die Hauptbauten talseitig der Zufahrtsstrasse dürfen nur mit einem Geschoss (max. 3.60m ab Strassenniveau Köhlerweg gemessen) in Erscheinung treten. Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte bis OK fertige Bürstung gemessen.

Art. 6 Dachgestaltung (Bisherige Fassung)

1. Im ganzen Quartierplangebiet sind nur Bauten mit Satteldächern gestattet. Hauptdächer haben eine Dachneigung zwischen 35° und 45°, Quergiebel und Nebenbauten eine solche von 30° bis 45° a. T. aufzuweisen und sind zumindest auf der Hauptfassadenseite (Talseite) symmetrisch auszubilden. Symmetrisch angeordnete Leistbrüche und Aufschieblinge sind zulässig. Asymmetrische Verlängerungen des Hauptdaches sind möglich, wenn die Dachverlängerungen geknickt ausgeführt wird oder der darunterliegende Baukubus sich optisch deutlich dem Hauptbau unterordnet. 2. Bergseits der Zufahrtsstrasse können An- und Nebenbauten mit überdecktem Flachdach für max. 2 Garagen bewilligt werden. Die Brüstungen sind unauffällig zu gestalten. 3. Die Bedachungsmaterialien haben sich bezüglich Farbe und Struktur ins Ortsbild einzufügen. 4. Dacheinschnitte sind nicht zulässig.

Art. 6 Dachgestaltung (Neue Fassung)

1. Bergseits der Zufahrtsstrasse dürfen Hauptbauten nur mit Satteldächern erstellt werden. Hauptdächer haben eine Dachneigung zwischen 35° und 45°, Quergiebel eine solche von 30° bis 45° a. T. aufzuweisen und sind zumindest auf der Hauptfassadenseite (Talseite) symmetrisch auszubilden. Symmetrisch angeordnete Leistbrüche und Aufschieblinge sind zulässig. Asymmetrische Verlängerungen des Hauptdaches sind möglich, wenn die Dachverlängerungen geknickt ausgeführt wird oder der darunterliegende Baukubus sich optisch deutlich dem Hauptbau unterordnet. 2. Nebenbauten bergseits der Zufahrtsstrasse dürfen nur mit Flachdächern erstellt werden. 3. Talseits der Zufahrtsstrasse dürfen Haupt- und Nebenbauten nur mit Flachdächern erstellt werden. 4. Die Bedachungsmaterialien haben sich bezüglich Farbe und Struktur ins Ortsbild einzufügen. 5. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. meinderat erlassen am: 20. März 2007 Der Gernemdeschreiber

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Planänderung im ordentlichen Verfahren, Auflage vom: 07. April bis 07. Mai 2007 Vom Departement Bau- und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: Der Bau- und Umweltdirektor:

~ 2. Juni ZC07