Quartierplan Langenegg, Änderung

Nutzungsplan · Stein

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Stein
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
17.11.1981
In Kraft seit
17.11.1981

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Stein mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_05_GE_Quartierplan Langenegg, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH73_05_GE_Quartierplan Langenegg, Änderung.pdf

I

PROTOKOLL DES REGIERU NGSRATES VON APPENZELL A.RH. I7. November 19Bl 1u

Gemeinde Stein: Aenderung d.es Quartlerplanes langenegg;

Genehmi-gung

Dem Bericht der Baudirektion vom 18. Se ptember 1981 ist

217

entnehmen:

1. Mit Schreiben vom 9, März 1981 ersucht d"er Gemeinderat Stein um eine Teiländerung d.es Quartierplans langenegg vom 24, Juni 1974. In d.iesem rechtskräftigen Quartierplan ist südlieh d"er Erschl-iessungsstrasse Langenegg mit Baul-inien ein Freihaltegebiet ausgeschieden. Es dient a1s Umgebungs- und. Sichtschutz für das recht gut erhaltene und fachgerecht renovierte Appenze1.l.erhaus Assekuranz Nr. 267 des P. Forrer. Aufgrund der bestehenden Situation können auf d.em d.urch das Freihaltegebiet betroffenen Gebiet im oberen Teil statt drei Häuser nur deren zweL erstellt werden. Trotzdem hat P. Foruer als ehemaliger Eigentümer d.er gesamten Liegenschaft d.rei Parzellen ausgeschied.en und die beiden äusseren überbaubaren verkauft. Die mittlere Parzelle Nr. 754, die aufgrund des Quartierplans nicht überbaubar ist, ist in seinem Besitz gebli-eben. Alle d,rei ParzeIlen sind noch unüberbaut. P. Forrer stellte d"eshalb den Antrag, d.ie Liegenschaft aus dem Freihaltegebiet zu entLassen, damit auch sie noch überbaut werden kann. Der Gemeind-erat hat d"iesem BegehTen zugestlmmt und. die Aufhebung der für das Freihaltegebiet massgebenden Baulinien dem Regierungsrat beantragt. 2-, Das Gebäude Assekuranz Nr. 267, ffu welches das Freihaltegebiet ausgeschj-eden wurde, war gemäss Bundesbeschl-uss über dringllche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung a1s Kul-turobjekt bezej-chnet. An 28. März 1"975 lnat P, Forrer d,agegen Einsprache erhoben, weil er beabsichtigte, das Gebäude umzubauen. Noch im selben Jahr l-iess er über seine Lle-

Ganzen Text zeigen

genschaft einen Quartierplan erstell-en, welcher im Dezember

vom Gemelnderat genehmigt wurd-e. Am 18. Januar f974 wurd.e der Bebauungsplan der Gemeinde Stein d"urch den Regierungsrat genehmigt. Die Genehmigung war mit d"er Auflage verbunden, dass ej-ne allfäJ-J-ige Ueberbauung im Gebiet "Langenegg" j-m

Baugebiet liegende Kulturobjekt Nr. 05.09 durch ei-nen das gewjssen Umgebungsschutz za bericksichtigen habe. Gegen den Quartierplan, der vom 2. Januar bis 2. Februar L974 öffentJ-iclt aufgelegen r^r'ar, hat der Heimatschutz Einsprache erhoben,

-2i^reil der oben genannte Umgebungsschutz im Quartierplan nicht im erforderlichen umfang sichergestell-t sei. Anschliessend konnte zwischen P. Forrer und d"em Heimatscktutz eine Vereinbarung getroffen werd.en, aufgrund welcher der Heimatscktutz seine Einsprache zarickzog, Di-ese (privatrechtliche) vereinbarung bezweckt den Schutz d.es Gebäudes Assekuranz Nr, 26-l und. verpflichtet P. Forrer', den aufgelegten Quartierplan in der V/eise zu verbessern, dass der Gesamtcharakter der Sied"lung einheitlich ausfällt und d,er Umgebungsschutz d,es bestehenden Bauernhauses nach Möglichkeit ausged.ehnt wird". Den darauf eingereichten Planänder.ungen hat der Gemeind"erat am 21. Februar I974 zugestimmt. Diese Version des Pfans entspricht d.em heute rechtskräftigen Quartierplan, der am 24. Juni I9I4 vom Regierungsrat genehmigt wurd"e. An B. JuIi 1975 wurde das Gebäud.e Assekuranz Nr. 267 vom Regierungsrat als Kulturobjekt aus dem BMR entlassen, nicht zuletzt auch angesi-chts der freiwillig eingegangenen Ver-

pflichtungen des Eigenti.imers gegenüber d.em Heimatschatz. An 29 . März L97 6 wurd"e d ie Bewilligung zum Um- und. Ausbau dieses Gebäudes erteilt.

Mit PIan vorn 20. November 1978 reichte P. Forrer eine Neuparzellierung ein, die auf sejnem Grundstück statt vier ParzeIlen, wie sie nach dem Quarti-erplan möglich wären, sechs ParzeLlen vorsieht. Die auf Grund d"ieser ParzeLlierung nögl-iche Ueberbauung steht nicht im Einklang mit d.em im Quartierplan rechtskräftig ausgeschiedenen Freihaltegebiet. Verschi-ed.ene Missverständnisse führten d.azu, d.ass d"as Quartierplanänderungsverfahren erst im März f9B1 eingeleitet wurde. Der Gemeind.erat hatte d.er Neuparzellierung immer zvgestimmt. Der Regierungsrat zLeht in Erwägung:

1. Der Gemeinderat hat d"a.s bei geringfügigen Aend.erungen zulässige vereinfachte Verfahren gemäss Art. J.25 Abs. 2 EG zum ZGB d"urchgeführt. Drei anstossende Grundeigentümer haben sich mit der Aenderung einverstanden erklärt; ein Grund.eigentümer hat keine Einverständniserklärung abgegeben. Nach Art. 125 Abs. 2 EG zam ZGB können geringfügige Abänd.erungen an Quartierplänen ohne öffentliche Auflage d.urchgeführt w€T= den, rrenn die direkt betroffenen Grundeigentümer und. d.ie Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Das Verfahren gemäss Art. 125 Abs. 2 EG zum ZGB ist für einfache Fälle vorgesehen, in denen es um Aend"erungen von geri_ngem Ausmass geht. Das Verfahren ist nur zulässig, wenn d.urch di-e vorgesehene Aendeiung der mit d"er Zustimmung zum Bebauungsplan getroffene politische Entscheid" d-er Stimmberechtigten nicht in Frage gestellt wird. Des weiteren muss, wenn auf d"ie öffentliche Auflage verzichtet wird,, sichergestellt werd.en, d"ass die Eigentijmer der angrenzenden Grund.i

7

stücke sich zu d"en beabsichtigten Aend"erurigen äussern können. Zu diesem Zweck ist den nigentümern al-l.er angrenzenden

Grundeigentifuner d"urch die Gemelnde das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Gemeinde hat sich mit d.en allenfal-l-s gegen die Aenderung vorgebrachten Argumenten auseinand.erzusetzen und ihre Stellungnahme d.azu im Genehmigungsantrag dem Regierungsrat za unterbreiten, d.amit dieser bei der Genehmigung der Aenderrng sowohl die Interessen d.er Oeffentlichkeit als auch d"er Privaten berücksichtigen kann.

fm vorliegenden FaJ-l sind, die betroffenen Grrund,eigenti-imer korrekt angehört word.en. An einem Augenschein hatten P. Foruer, Vertreter d"er Gemeinde und. der Baud.irektion die Möglichkeit, ihre Auffassung darzulegen. Da zwischen P. Forrer und dem Heimatschutz vorr Appenzell A.Rh. seinerzeLt eine privatrechtliche Vereinbarung über d"as Freihaltegebiet abgeschlossen wurde, ist auch der Heimatschutz angehört worden. Die Rechte aller Betroffenen sind damit gewahrt. Nachdem d,ie Planänderung auch in materiell-er Beziehung a1s geringfügig bezeichnet werden kann, ist auf d"as Genehmigungsgesuch ein-

zutreten

2, Quartierpläne können geänd,ert werden, r^renn sich die Voraussetzvngen, die zum Erl-ass ei-ner bestimmten Planungsmassnahme geführt haben, ändern oder wenn wesentliche rreue Bedrirfnisse nachgewiesen sind.. Die Aenderung des Quartierplans darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen. Ausserdem ist d"em Aspekt d.er Rechtssi-cherheit Beachtung zu schenken.

fm vorliegend.en Fall ist zu prif.en, ob auch nach der vom Gemeinderat beantragten Planänd.erung der im Interesse des Gebäud"es Nr. 267 verfügte Umgebungsschutz in genügendem Masse sichergestellt werden kann. Hierfür besteht unzweifelhaft ein gewisses öffentliches Interesse. Dagegen ist nicht zu verkennen, d.ass demgegenüber der Eigentümer der gegenwärtig von der Freihaltezorre betroffenen Grundstücke ein beträchtliches Interesse daran Ltat, sein Grund"eigentum stärker auszunutzen. Diese beiden Interessen sind gegenöinander ahzuwägen; d-abei ist im Sinne des Grund"satzes d.er Verhältnismässigkeit auch zu prüfen, ob weniger weitgehende lvlassnahmen ebenfalls zu dem insbesond.ere vom Hej-matschutz angestrebten ZieI führen können. Dies ist hier offenbar d.er Fall. Angesichts der topographischen Verhältnisse ist es ohne weiteres rnöglich, durch geeignete gestalterische Auflagen sicherzustel-len, d.ass die Sicht auf d"as Haus Forrer in genügend.er ldeise freigehalten werden kann. Nachdem auch d"er Gemöinderat, der die Verhältnisse genaLl kennt, die Auffassung vertritt, e j-ne Ueberbauung im Sinne d.es geänd,erten Quartierplanes könne verantwortet werd.en, hat der Regierungsrat keinen Anlass, strengere Massstäbe anzulegen, pflegt er doch nach ständiger Praxis in Fä1len, r^ro das Ermessen eine wesentliche Rolle spielt, nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der zuständigen Gemej-nd-ebehörde zu setzen. Die Aenderung d"es Quartierplanes kann damit genehmigt werd"en, An die Genehmigung ist indessen die Auflage zu knüpfenn d.ass der G-emeinderat durch geeignete gestalterische Auflagen dafür zu" sorgen hat, dass bei d"er Ueberbauung d.es fraglichen Gebiets d"em Schutz des erwähnten Objektes d.ie gebührende Beachtung geschenkt wird.

-4Beschluss:

Die Aenderung des Quartierplans langenegg, St.eln, wird mit der 1n den Erwägungen umschriebenen Auflage genehmigt.

Amtsblatt. Auszug an

landammannamt

il;äii"kTi;

Kantonale Bauverwaltung (4 Expf. ) Kantonal-es Planungsamt (2 Expr); Beilage: Akten Gemeinderat Stein (5 Expf .) für si-ch und- zur Eröffnung an dj-e betroffenen Grundeigentümer

lm Au{trag des Regierungsrafes Der Rafscänri6er..

4

AR_fehlender_Sondernutzungsplan.pdf

Hinweis fehlender Beschluss Der Sondernutzungsplan wird vermisst und kann deshalb nicht in den ÖREB-Kataster integriert werden.

Herisau, 1. Dezember 2020

Bei Fragen steht Ihnen die für den Kataster verantwortliche Stelle zur Verfügung. Amt für Raum und Wald, GIS-Fachstelle Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Telefon: 071 353 67 74 E-Mail: [email protected]

Seite 1/1