Quartierplan Schnädt West, Teiländerung
Nutzungsplan · Stein
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Stein
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 21.04.2016
- In Kraft seit
- 21.04.2016
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Text
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und
Kasernenstrasse
Volkswirtschaft
9102 Herisau Bau.Volkswirtschaft @ar.ch
1
7A
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www.ar.ch
Marianne Koller-Bohl Regierungsrätin
Herisau, 21. April2016
Gemeinde Stein; Teilzonenplan Schnädt West, Teiländerung Quartierplan Schnädt West Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 4. März 2016 ersucht der Gemeinderat Stein um die Genehmigung des Teilzonenplans Schnädt West und der Teiländerung des Quartierplans Schnädt West durch das Departement Bau und Volkswirtschaft. Am 11. April 2016 gingen die mit den korrekten Daten versehenen Pläne beim Departement Bau und Volkswirtschaft ein.
2. Das an der Staatsstrasse Richtung Teufen liegende Gebiet Schnädt West wurde auf raumplanerischer Grundlage des Quartierplans Schnädt West mit Ein- und Mehrfamilienhäusern überbaut. Mit dem Teilzonenplan wird ein 39 m2 umfassender Streifen der Pazelle Nr. 791 von der Wohnzone W2 in die Landwirtschaftszone ausgezont und die gleiche Fläche der Pazelle Nr. 34 eingezont. Damit sollte der Schnee, welcher in der Bauzone anfällt, besser abgelagert werden können, ohne dass der bestehende Zaun jährlich erneuert werden MUSS.
3. Der Quartierplanperimeter wird an die ktrnftige Zonenabgrenzung angepasst. Der Bereich der Pazelle Nr. 34, der neu in der Wohnzone W2 liegt, wird dem ,,Umgebungsbereich U" zugewiesen. Ftrr den künftig ausgezonten Bereich der Pazelle Nr. 791 gilt der Quartierplan nicht mehr. Der Perimeter wird auch hier an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. 4. Aufgrund der per 1. Mai 2Q14 in Kraft gesetzte RPG-Revision sind die Kantone verpflichtet, ihre Richtpläne anzupassen. Gemäss Art. 38a RPG durfen sie bis zur Genehmigung dieser Anpassung die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössern. Ebenfalls nicht vergrössert werden darf die Einwohnerkapazität. ln der Gemeinde Stein sind seit dem 1. Mai 2014 noch keine Bauzonenveränderungen vorgenommen worden. Mit vorliegender Planung werden sowohl die Bauzonengrösse als auch die Einwohnerkapazität nicht verändert. 5. Am 11. Juni 2009 nahm das ehemalige Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung
zur geplanten Umzonung. Der Gemeinde konnte eine solche in Aussicht gestellt werden.
6. Der Gemeinderat Stein hat den Teilzonenplan Schnädt West sowie die Teiländerung Quartierplan Schnädt West am 7. Juli 2009 erlassen.
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7, Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung mit öffentlicher Auflage durchge-
filhrt. Die öffentliche Auflage fand vom 15. Januar 2016 bis 15. Februar 2016 statt. Während dieser Zeit gingen keine Einsprachen ein. B. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS
721.1) wird die Genehmigung für einen Zonenplan erteilt, wenn der Plan die gesetzlichen Vorschriften und der tJbergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff des Baugesetzes sind erfilllt
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrunde liegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche (in der Regel höchstens 3000 m2) betroffen ist. 3. Die flächenneutrale Einzonung ist sinnvoll, da damit fur die Schneeräumung etwas mehr Platz eingeräumt
werden kann, wodurch sich der jährliche Ersatz des bestehenden Zauns erübrigen soll. Der schmale Streifen der Parzelle Nr. 791, welcher ktlnftig in der Landwirtschaftszone liegt, kann zudem nicht sinnvoll bebaut werden und wird der Parzelle Nr. 34 zugeschieden,
4. Die Anpassung des Quartierplanperimeters an die künftige Bauzonenabgrenzung ist recht- und zweckmässig. Damit ist ersichtlich, was auf dem neu eingezonten Bereich der Parzelle Nr. 34 möglich ist. Nach Art. 14 der Sonderbauvorschriften sind dies Zufahrten, Autoabstellplätze, Fusswege, Kleinbauten, unterirdische Bauten, Massnahmen zur Garten- und Umgebungsgestaltung sowie Spielplätze. Die Fläche kann somit ftlr die Schneeräumung genutzt werden. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsin-
struments erteilt werden.
G. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Schnädt West wird genehmigt.
2. Die Teiländerung Quartierplan Schnädt West wird genehmigt 3. Fur die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2000.00 erhoben
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APPenzell Ausserrhoden
4. Mitteilung an:
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Gemeinderat Stein (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) KantonalerBaukoordinationsdienst (1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau)schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt Versandt
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Departement Bau und Volkswirtschaft
Marianne Koller-Bohl, Regierungsrätin
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