Quartierplan Blatten, 2. Änderung 1995

Nutzungsplan · Teufen

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Teufen
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
05.12.1995
In Kraft seit
05.12.1995

Karte

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Text

CH73_08_GE_Quartierplan Blatten, 2. Änderung 1995.pdf

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Dezember 1995

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Gemeinde Teufen:

rungi Genehmigung Dem Bericht entnehmen:

Quartierplan Blatten: Geringfügige Ände-

der Baudirektion vom 9. November 1995 ist

zu

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 ersucht der Gemeinderat, Teufen um die Genehrnigung der geringfügigen änderung des obenerwähnten Planungs instrumentes . Sacblage

1. Mit Schreiben vom 3. Oktober 1995 weist der Grundeigentümer darauf hin, dass die in den Sonderbauvorschriften Art. L2 Abs. 3 nit den Mindestmass aufgeführten Dachflächenfenster von 55 cm x 70 cm nicht nehr erhäIttich sind. Es wurde deshalb das Gesuch gestellt, die Sonderbauvorschriften des rechtskräftigen euartierplanes (genehnigt am 3.1.1995) dahingehend zu ändern, dass das Mindestnass für Dachflächenfenster neu auf die Veluxgrösse 304 mit den Aussenmassen 78 cm x 98 cn - festgelegt wird. 2. Abklärungen der Gemeinde Teufen nit der Firnra Velux AG haben bestätigt, dass im Rahmen der europäischen Harmonisierung bezeichnete Grösse 9 (55 cm x 70 cm) nicht mehr produziert wird.

3. Die Anderung des Quartierplanes wurde nicht zur Vorprüfung eingereicht.

4. Die angrenzenden Grundeigentümer haben der geplanten Änderung schriftlich zugestirnrnt. 5. Die geringfügige ilnderung wurde am L7 . Oktober i.995 vom Gemeinderat erlassen.

-2 Erwägungen

l-. Formelles Nach Art. 47 EG zum RPc (bcs 72L.L) sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vorprüfung einzureichen. Im vorliegenden Fall erfolgt, die Vorprüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Nach Art,. 51- Abs. 3 EG zum RPc können geringfügige iinde-

rungen an Quartierplänen im vereinfachtlen vÄrfäfrien ohne öffentliche Auflage vorgenonmen werden, hrenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigenttimer und die Mehrheit der Eigenttiner der angrenzenden Grundstücke sich nit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige ilnderung wird insbesondere dann angenommän, lrenn die ilnderung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem PIan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist.

Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind

vorliegend gegeben.

2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG t,reten Baureglemente und Nutzungspläne rnit der Genehrnigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, lrenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der tibergeordneten planung entsprechen und nicht als unzwecknässig erscheinen.

Es kann festgehalten werden, dass die vorgesehene iinderung von untergeordneter Bedeutung ist und den Zweck des rechtskräftigen Quartierplanes nicht verändert. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RpG sind erfüIlt. Materiell steht der Plangenehnigung nit der Neufassung des Art, L2. Abs. 3 der Sonderbauvorschriften durch den Regierungsrat somit nichts entgegen. Antrag

Die Baudirektion stelIt,, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 1L Abs. 2, Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPc, folgende Anträge:

1. Die geringfügige Änderung des Quartierplans Blatten vom L7. Oktober L995 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. J.OO.- zu erheben.

3

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion

Zentralstelle für Baugesuche *

Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen rt* Beilagen:

*) L Expl. mit Genehmigungsvermerk **) L ExpI. nit Genehmigungsvermerk, Rechnung

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Versandt an

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Gemeinde Teufen Kanton Appenzell Ausserrhoden

Quartierplan Blatten (Parz. Nr. 2218)

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Ganzen Text zeigen

bisherige Fassung Art. 12, Abs, 3

Dachflächenfenster sind auf das Mindestmass von 55/70 cm zu beschränken.

neue Fassung Art. 12, Abs.3

Dachflächenfenster sind auf das Mindestmass 78 cm x 98 cm (Aussenmasse) bzw.60 cm x 73 cm (Lichtmass) zu beschränken.

Vom Gemeinderat erlassen am:

17. Oktober 1995

GEMEINDERATTEUFEN Der Gemeindehauptmann:

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= (} Vom Regierungsrat des Kantons AppenzellA. Rh. genehmigt am:

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