Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone

Nutzungsplan · Rehetobel

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Rehetobel
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
26.06.2001
In Kraft seit
26.06.2001

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

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26. Juni 2001

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Gemeinde Rehetobel: Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone; Genehmigung

A. Einleitung Der Gemeinderat Rehetobel hat mit Protokollauszug vom 1. März 2001 (Eingang ZSB: 16.5.01) dem Regierungsrat beantragt, den Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone zu

genehmigen.

B. Ausgangslage

Ende 2000 wurde dem Kanton der Gestaltungsplan Alters- und Pflegeheim zur Vorprü-

fung vorgelegt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2000 fasste das Planungsamt das Ergebnis der kantonalen Vorprüfung zu Handen des Gemeinderates Rehetobel zusammen. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass dem Sondernutzungsplan die Detailtiefe eines Gestaltungsplanes fehle, weshalb der Erlass als Quartierplan zu behandeln sei.

ln der Folge wurde der Sondernutzungsplan überarbeitet. Dabei wurden die Bemerkungen des Vorprüfungsberichtes weitgehend berücksichtigt. Der Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone ermöglicht die Bewilligung eines Flachdachanbaus trotz Regelbauvorschrift der Gemeinde, wonach nur Steildächer bewilligt werden können. Gleichzeitig werden auch die rechtlichen Voraussetzungen für verschiedene weitere Anbauten geschaffen. C. Erwägungen

Die Hinweise der Vorprüfung sind weitgehend berücksichtigt. Die Zweckmässigkeit des Quartierplanes ist gegeben. Der Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone wurde vom Gemeinderat Rehetobel am 26. April 2001 erlassen und vom 26. Mäz bis 24. April2001 öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Eine Abstimmung erübrigt sich gemäss Art. 47 tf . EG zum RPG in Verbindung mit Art. 5 BauR Rehetobel. Die Rechtmässigkeit des Quartierplanes ist gegeben.

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D. Beschluss des Regierungsrates

1. Der Quartierplan Alters- und Pflegeheim Krone wird genehmigt.

2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben. 3. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, 9043 Trogen, erhoben werden (Art. I Abs. 1 lit. a Gesetz über die Venrualtungsgerichtsbarkeit, VwGerG; bGS 143.6). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion *) Kantonales Planungsamt *) Gemeinderat Rehetobel **)

*) ie1 Expl. mit Genehmigungsvermerk

**) ie2 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

lm Auftrag des Regierungsrates Der Batschreiber:

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Versandt

am 2 9. Juni 2001