Quartierplan Musterplatz

Nutzungsplan · Rehetobel

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Rehetobel
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
23.01.1996
In Kraft seit
23.01.1996

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

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23. Januar 1-996

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Gemeinde Rehetobel: Quartierplan MusterplaLzi Genehnigung Dem Bericht entnehmen:

der Baudirektion vom LL, Dezember 1995 ist

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Mit Protokollauszug vom 26. oktober 1995 ersucht der Gemeinderat, Rehetobel um die Genehrnigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage

l-. Das Planungsgebiet befindet sich heute in der Vtohnzone WE, soII aber mit der neuen Ortsplanung der Wohnzone W2 zugewiesen werden.

2. Der Quartierplan basiert auf der neuen, zur Zeit im Genehmigungsverfahren befindlichen ortsplanung. Er kann durch die Regierung somit frühestens auf den Zeitpunkt der Genehmigung der Ortsplanung in Kraft gesetzt werden. 3. Die fragliche lVohnzone W2 blieb im Rahmen der Ortsplanungsrevision unbestritten. 4. Mit Bericht vom L2. JuIi 1-995 nahm die Baudirektion zum Entwurf des Quartierplanes Musterplatz Stel1ung. Im amtsinternen Vernehmlassungsverfahren äusserten sich das Ant für Umweltschutz, der Rechtsdienst der Baudirektion und das Planungsamt.

5. Der Gemeinderat passte den Quartierplan aufgrund der Vorprüfung an und erliess ihn am 26. oktober l-995 unter dem Vorbehalt der Genehmigung des revidierten Zonenplanes. 6. Die Auflage des Quartierplanes erfolgte vom 24. August l-995 bis 22. September L995. Während dieser Frist waren keine Einsprachen eingegangen. 7 Mit Protokollauszug des Gemeinderates vom 26. Oktober 1-995 wurde der Quartierplan Musterplatz in 3-facher Ausführung zvr Genehrnigung durch den Regierungsrat eingereicht.

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Erwägungen

l-. Formelles l-.L Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bcs 72t.L) sind erfüllt. 2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Nutzungspläne nit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht a1s unzweckmässig erscheinen. 2 l- Im Rahrnen der Vorprüfung konnte dem Quartierplan die materielle Zwecknässigkeit anerkannt werden. Verschiedenen redaktionelle Korrekturen sowie eine Ergänzung bezüglich der Ableitung von Meteorwasser wurden gemäss der Vorprüfung vorgenommen. 2 2 Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüIlt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Antrag

Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. l- Art. LL Abs. 2, Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:

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Der Quartierplan Musterplatz sei zu genehmigen.

Die Genehmigung sei auf das gleiche Datum wie die Geneh-

inigung des revidierten Zonenplanes der Gemeinde Rehetobel anzusetzen.

Für die Genehrnigung sei eine Gebühr von Fr. 5OO.- zu er-

heben.

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Arntsblatt.

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Auszugi an

Baudirektion Sekretariat, Baudirektion

Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gerneinderat Rehetobel *, Rechnung *) L Exp1. mit Genehmigungsvermerk

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Kopie geht an: ;TFTspmnungs komm. Rehetobel - Baukomm. Rehetobel (S-fach) - Büro ERR (2-fach)

- AXXA AG (cE Parz. 847) - Stössel lilalter (GE Parz. 846)

Beilage: Quartierplan Musterplatz mi t Sonderbauvorschri ften (in Kopi e / }rlgina1 kann auf der Gemeindeverwaltung Rehetobel eingesehen werden) 9038 Rehetobel, 06. 02.1996u9

Gemei ndskanzlei Rehetobel Dbr

Versandt am

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