Quartierplan Parz. Nrn. 919, 779

Nutzungsplan · Rehetobel

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Rehetobel
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
31.05.2007
In Kraft seit
31.05.2007

Karte

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CH73_13_GE_Quartierplan Parz. Nrn. 919, 779.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und ljmwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 31. Mai 2007

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Gemeinde Rehetobel: Quartierplan Pazellen 919 und 779; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 30. Mäz 2007 ersucht der Gemeinderat um Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Vorliegender Quartierplan steht im Zusammenhang mit der Teilzonenplanänderung Pazellen Nrn. 919 und 779, die am 30. Mai 2007 vom Regierungsrat genehmigt wurde.

3. Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Rehetobel und zeichnet sich durch eine starke Südhanglage aus. Die Parzelle Nr. 779 und ein Teilbereich der Parzelle Nr. 919 ist gestützt auf die erwähnte Teilzonenplanänderung der Wohnzone Wl (3'607 m2), respektive der Grünzone GRi (681 m'; zugewiesen. Das Gebiet untersteht der Quartierplanungspflicht. 4. Mit dem Quartierplan soll die aufgrund des steilen Geländes schwierige Erschliessung und die infolge der guten Einsehbarkeit empfindliche Bebauung geregelt werden. Gleichzeitig soll die Erschliessung der nicht im eigentlichen Plangebiet liegenden, bereits überbauten Pazellen Nrn. 1 157 bis 1 162 verbessert werden. 5. Der Quartierplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen

6. Der Quartierplan wurde am 16. November 2006 (zusammen mit der Teilzonenplanänderung Parzellen Nrn 919 1779) vom Gemeinderat erlassen und zu Handen der öffentlichen Auflage verabschiedet. 7 . Der Quartierplan

lag vom 23. November 2006 bis 22. Dezember 2006 öffentlich auf. Während der Auflage-

frist gingen keine Einsprachen ein. 8. Am 21 . März 2007 hal der Gemeinderat den Quartierplan Parzellen 919 und 779 erlassen

Saite 1. BD QP Pau919-779 .doc

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APPenzell Ausserrhoden

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugese2es (bGS 721.1)

sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.

2. Der Quartierplan regelt die Erschliessung des Quartierplangebiets sowie der Pazellen Nrn. 1 157 bis 1 162 mit einer Erschliessungsstrasse die parallel zur südlichen Grenze der Parz. Nr. 919 verläuft. Das Baugebiet auf

Paz. Nr. 779 wird im Einlenkerbereich ab der neuen Erschliessungsstrasse (durch eine Tiefgarage) erschlossen. Entlang der Bergstrasse ist auf Parz. Nr. 779 eine Ausweichstelle vorgesehen, die der verkehrlichen Verbesserung der Bergstrasse dient. Aufgrund der Hanglage und des steilen Geländes ist die Erschliessung nicht einfach zu realisieren. Gemäss Planungsbericht hat der Gemeinderat eine Studie zur Erschliessung der Paz. Nr. 919 erstellen lassen, um die Machbarkeit zu prrlfen. Gestützt auf diese Aussage kann die Machbarkeit der Erschliessungsstrasse angenommen werden. 3. Die Bebauung sieht einfache rechteckige Baukörper vor und die Gliederung der Baukörper, die Proportionierung, die Wahl der Materialien wie auch die Farbgebung haben erhöhten Anforderungen zu genügen. Flachdächer sind nur bei Anbauten und vorgezogenen Untergeschossen zulässiQ. Dem Planungsbericht liegt eine Bebauungsstudie bei. Der Quartierplan hat eine gute Gesamtwirkung zur Folge. Die Sonderbauvorschriften wie auch die Gliederung der Baubereiche gewährleisten eine harmonische Überbauung. 4. Der Quartierplan sieht gegenüber der Regelbauvorschriften in der Wohnzone W1 einzelne Abweichungen vor, namentlich die Reduktion der seitlichen Gebäudeabstände auf .5m (statt 10m bzw. 8m), 3 talseitig sichtbare Geschosse (statt deren 2) wie auch den Ausbau der Untergeschosse (der nach den Regelbauvorschriften in der Wohnzone W1 nur bei einem Vollgeschoss zulässig ist). Die Abweichungen liegen soweit ersichtlich im gesetzlich zulässigen Rahmen (vgl. Art. 41 BauG). Gleiches gilt für die abweichenden Baulinien (Strassenabstände gegentjber der Bergstrasse wie auch gegenüber der neuen Erschliessungsstrasse) und die präzisierenden Regelungen betreffend die Waldabstände bzw. Griinbereiche. 5. Wie im Rahmen der Vorprüfung verlangt, wurden die Sonderbauvorschriften präziser und klarer formuliert

6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Quartier-

planänderung erteilt werden.

C. Beschluss 1

Der Quartierplan Pazellen Nrn. 919 1779 wud vorbehältlich der Rechtskraft des vom Regierungsrat am 30. Mai 2007 genehmigten Teilzonenplans Pazellen Nrn. 919 und 779 genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG)

2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Rehetobel (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)

Ssite 2. BD QP Pazg19-779 .doc

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ApPenzell Ausserrhoden

Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen AntraQ sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 3 l. MAI 200/

Departement Bau und Umwelt

7 frrr-r,,/lü//'Ä/ Jakob Brunnschweiler Regierungsrat

Seite 3, BD QP Parzg19-779 .doc