Quartierplan Sonder Parz. Nr. 221, westlicher Teil

Nutzungsplan · Rehetobel

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Rehetobel
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
05.06.1984
In Kraft seit
05.06.1984

Karte

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Text

Seite 389

PROTOKOLL DES REGIERU NGSRATE VON APPENZELL A.RH.

)t-- )

5. Juni L984

1u

Gemei-nd"e Rehetobel: Genehmigung des Quartierplans sonder,

ParzeJ-le Nr, 22I, westlicher Teil

Den Sericht der Baudirektion vom 2 5, Mai 1984 ist zu entneh-

Ganzen Text zeigen

men:

Mit schrei-ben vom 6. März L9B4 ersucht der Gemeinderat Rehetobel um d"ie regi-erungsrätliche Genehmigung des Quartierplans Sonder, westlicher Teil, mit Sonderbauvorschriften. Der Quarti-erplan wurde vom l-6. November bis L6. Dezember LTBS öffentl-ich aufgelegt. Einsprachen oder Eingaben mit kritischen Hinweisen sind keine eingegangen. Die stimmbürger haben am 26. Februar r9B4 dem Plan zugestimmt. Damit erfolgte der Erlass des Planes gemäss dem im EG zvn zGB geregelten verfahren, undder regierungsrätlichen Genehmigung steht in dleser Hinsicht nichts entgegen. rn materieller Hinsicht hat das kantonale planungsamt am 1l-. Oktober L983 im Sinne einer Vorprüfung zvß Quartierplan und. den Sond.erbauvorschriften Stel-lung geno*ren. Die geäusserten Empfehlungen sind- teilweise berücksichtigt worden, Noeh vor d.er Auflage wurde folgende Aenderung an den sonderbauvorschriften vorgenommen: Die Seschränkung des Geltungsbereiches der Sond.erbau-

vorschriften ln Art. 4 auf Wohnhäuser wurde aufgehoben, urrd d.iese gelten nu_n insbesondere auch für An- und. Nebenbauten.

Der Plan und d-ie sonderbauvorschriften entsprechen nun d.en in Art. 110 EG zum zGB umsehriebenen Zielen. Der Genehmigung steht auch in materieller Hinsicht nichts mehr entgegen. fm weiteren sind vor der Auflage auch noch verschied-ene formel-

le Mängel am P].an behoben worden, so d.ass von daher einer Genehmigung ebenfalls nichis im wege steht. Um Missverständnissen vorzubeugen, sel eLnzLg noch d.arauf hingewiesen, dass fitr die im Plan bezeichneten Baulj-nien d.ie auch-in d.er legende verrrrendeten strich-punktierten linien massgebend sind und nieht das breite, farbig angelegte Band-, d.enn dieses Band, verläuft zum Teil aueh entlang van Parzellengrenzen; dort gilt aber keine Baulini-e, sondern es ist der ord,entliche Grenzabstand einzu-

hal-ten.

Seite 390

-2Gestützt auf Art. 111 Abs. 7 EG zum ZGB sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebijhren beantragt die Baud.irek-

tion:

1. Der Quartierplan Sonder, ParzeLl-e Nr.22L, westlicher Teil, sel zu genehmigen. z 3ür d.ie Vorprüfung und Genehmigung sei eine Gebijhr von Fr. 25O.-- zu erheben. Beschluss:

Zustimmung zv d-en Anträgen der Baudirektion.

Antsblatt.

Auszug an

f,and.ammannamt

Baud.irektor

Sekretariat d.er Baudirektion (4 Expt. ) Kantonales Planungsamt (2 Expl. ) * Gemeinderat Rehetobel- (2 Expl. ) *i( x3eilage: Quartierplan Sonder n1t Genehmlgungsvermerk xxBeilage: Quartlerplan Sonder nit Genehnigungs)F

vermerk und- Reehnung

llm'n

Awftrag des Regferungsnafes Eer Rafsefrreiber.'

6

versandt am z JUilt 199{